Pflichtverteidiger / Wahlverteidiger Kostenabrech.

8. Februar 2012 Thema abonnieren
 Von 
yaile
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Pflichtverteidiger / Wahlverteidiger Kostenabrech.

Schönen guten Abend ,

ich habe folgende Frage an euch und hoffe Ihr könnt mir weiterhelfen. Mir teilte mein aktueller Anwalt mit , dass ein ein Verteidiger nur das Recht hat entweder sein Geld als Pflichtverteidiger einzufordern oder als Wahlverteidiger !
Mein Problem ,dass ich zur Zeit habe , bzw worum es mir geht , ist folgendes :

Der alte Anwalt fordert

vereinbarter Betrag ...
Terminsgebühr gem 4102 , 3.VV RVG (Haftprüfung) ...
Fahrkosten gem Nr. 7004 (Bahnfahrt)
" " ( Taxi)
Besprechung mit dem Mandaten in
der JVA -> Fahrtkosten gem. Nr.7003 ...
19% Ust gem Nr. 7008 VV RVG


.. genaue Beträge brauche ich ja nicht schreiben ;)

Mir wurde erläutert , dass er die RVG-Kosten / die Terminsgebühr gar nicht fordern darf , da er einen vereinbarten Betrag verlangt.

Mir geht es aber noch um deutlich mehr, ich muss dazu erläutern , dass dieser RA mir zugeteilt wurde, da mein erster gewählter Pflichtverteidiger der einen Ruf als "Staranwalt" hat, sein "Pflichtmandat" verweigerte.
Dieser zugeteilte RA arbeite unbefriedigent in jeder Hinsicht. Zuerst teilte er meinen Eltern mit , dass er ohne einen zusätzlichen Betrag sich nicht fachgerecht um meinen Fall kümmern könnte/würde.
Trotz des zusätzlich vereinbarten Betrags kümmerte er sich anschließend ungenügend.
Beispiele dafür :
- ich bekam meine Haftprüfungsunterlagen erst 2 Tage nach dem Haftprüfungstermin in die JVA ,
- er kam zur Haftprüfung zu spät und hatte einen wichtigen Teil der vereinbarten Unterlagen vergessen,
- er kam außer eines 10Minuten Gesprächs zur Vollmachtunterschreibung nach 2Tagen in der JVA nicht mehr vorbei , obwohl ich ihn mehrfach drum bat. Selbst bei der Haftprüfung hatte er weder vor noch nach dieser Zeit für ein persönliches Gespräch und zur Krönung schickte er mir nach knapp 3Wochen einen Brief , indem er schrieb dass er erstmal für 2Wochen in den Urlaub fahren wird und in meiner Angelegenheit würde es ja nicht eilen und er meldet sich wenn er zurück ist... daraufhin wechselte ich den RA !

In der aktuellen Rechnung rechnet er auch nach RVG Kosten ab... mein aktueller Anwalt meint , es wäre zwar link , aber es gebe die Möglichkeit es zu nützen und zwar dass er damit sich entschieden hätte, die Pflichtverteidigergebühren zu nehmen , denn er könnte nur die Pflichtverteidigergebühren berechnen oder die aussertarifliche Summe und nicht beides. Daher hätte er sich zwischen Wahl- und Pflichtverteidiger entscheiden müssen..Wir möchten ihm natürlich die vereinbarte Summe nicht zahlen , da diese nicht angebracht ist , da er keine Leistung erbracht hat.
Dies müsste man iwie mit der Justizkasse klären...
Man sollte denen mitteilen , dass er in der Rechnung die Pflichtverteidigergebühren nach RVG einfordert hat. etc

Ich hoffe es ist iwie verständlich was ich euch schreibe und worum es mir geht xD

Wie müsste man dies genau klären und stimmt es , dass man das um die vereinbarte Summe drumherumkommt?
Kosten für anschließende "Staranwälte " sind noch mehr als genug entstanden.. Die sich dann anständig drum gekümmert haben.
Daher wäre es schön dieses Geld für nicht erbrachte Leistung zu ersparen.

Bitte um hilfreiche Antworten

Mit freundlichen Grüßen
M.


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2 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

Entweder war er Wahlverteidiger oder er war Pflichtverteidiger. Wenn er Pflichtverteidiger war muß er seine Rechnung (über die Pflichtverteidigergebühren) ggü. der Justizkasse aufmachen und nicht dem Mandanten ggü.

Zum Rest:

http://www.kanzlei-hoenig.de/2010/vorsicht-falle-honorarvereinbarung-bei-pflichtverteidigung/

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38391 Beiträge, 13990x hilfreich)

Vielleicht in Ergänzung, hier schein ja einiges Durcheinander zu gehen. Der Pflichtverteidiger wird vom Gericht beigeordnet. Da gibt es einen Beschluß, der dem Betroffenen auch vorliegen muss. Wenn der 1. Anwalt es ablehnte als beigeordneter Anwalt tätig zu werden, er das Mandat vorher erhielt, dann kann er auch eine private Rechnung an den Betroffenen oder seinen sonstigen Auftraggeber (Eltern) senden. Der Pflichtverteidiger wird seine Rechnung an die Staatskasse senden.

Hier haben wir wohl einen Verteidiger, der frei mandatiert wurde (Anwalt Nr. 1), und der nunmehr sein Honorar einfordert, nachdem das Mandat beendet wurde.

Und dann haben wir Anwalt Nr. 2, welcher beigeordnet wurde und mit der Staatskasse abrechnen wird.

wirdwerden

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