Pflichtverteidiger durch Beleidigung loswerden?

21. Mai 2020 Thema abonnieren
 Von 
guest-12313.08.2021 21:01:14
Status:
Beginner
(59 Beiträge, 1x hilfreich)
Pflichtverteidiger durch Beleidigung loswerden?

Hallo,

kann man seinen eigenen Pflichtverteidiger loswerden, indem man ihn beleidigt, in der Hoffnung, er gibt den Fall dann ab? (Abgesehen davon, dass er die Beleidigung anzeigen könnte.)

Notfall oder generelle Fragen?

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120294 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat (von nein123):
kann man seinen eigenen Pflichtverteidiger loswerden, indem man ihn beleidigt, in der Hoffnung, er gibt den Fall dann ab?

Wohl kaum.

Zum einen: der Pflichtverteidiger wird vom Gericht zugewiesen.
Zum anderen haben die auch ein dickes Fell.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12313.08.2021 21:01:14
Status:
Beginner
(59 Beiträge, 1x hilfreich)

Wenn man mitteilt, dass ihm die Untätigkeit und Falschberatung durch Tonaufnahmen nachgewiesen werden kann?

-- Editiert von nein123 am 21.05.2020 22:17

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120294 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat (von nein123):
Wenn man mitteilt, dass ihm die Untätigkeit und Falschberatung durch Tonaufnahmen nachgewiesen werden kann?

Hat man hoffentlich eine gerichtsfeste Genehmigung für diese Aufnahmen - sonst hat man das nächste Strafverfahren an der Backe ...



Worauf fußt die Erkenntnis, dass man hier (gravierend) falsch beraten wurde und das er tatsächlich Untätig war?



Das ist doch jetzt schon der zweite Anwalt mit dem einem das passiert ... irgendwie hat man kein glückliches Händchen ...




-- Editiert von Harry van Sell am 21.05.2020 22:49

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Einen Pflichtverteidiger wird man ganz einfach los (vorbehaltlich der einen oder anderen Ausnahme)...

...man beauftragt einen Wahlverteidiger.

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12313.08.2021 21:01:14
Status:
Beginner
(59 Beiträge, 1x hilfreich)

Selbstverständlich gibt es keine Genehmigung.

Obwohl der Verhandlungstermin feststeht, beantragt er keine Akteneinsicht. Er beantragt nicht, dass Zeugen geladen werden und er stellt keine Beweisanträge.

Er sagte, die Pflichtverteidigung sei nicht in Gefahr, wenn man einen zweiten Anwalt dazuholt. Zwei Verfahren wurden vorher zu einem Verfahren gebunden. Weil er keine Akteneinsicht beantragte und es faktisch zwei Verfahren sind, wurde ein zweiter Anwalt dazugeholt und die Pflichtverteidigung wurde vom Gericht plötzlich versagt. Also ist auch noch ein finanzieller Schaden entstanden.

Im Unwissen des Mandanten schreibt er dem Gericht, der Angeklagte wäre zu einer Kooperation mit einem Sachverständigen bereit. Tonaufnahmen und E-Mails beweisen das Gegenteil. Er hat den speziellen Sachverständigen abgelehnt und stattdessen eine Vereinbarung mit einem Verlag unterschrieben, die exklusiven Zugang zu allen Beweismitteln erhalten und im Gegenzug Gutachten finanzieren.

Der zweite Anwalt ist aus finanziellen Gründen nicht mehr dabei.

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#6
 Von 
spartianer
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von nein123):
Wenn man mitteilt, dass ihm die Untätigkeit und Falschberatung durch Tonaufnahmen nachgewiesen werden kann?

Hat man hoffentlich eine gerichtsfeste Genehmigung für diese Aufnahmen - sonst hat man das nächste Strafverfahren an der Backe ...



Worauf fußt die Erkenntnis, dass man hier (gravierend) falsch beraten wurde und das er tatsächlich Untätig war?



Das ist doch jetzt schon der zweite Anwalt mit dem einem das passiert ... irgendwie hat man kein glückliches Händchen ...




-- Editiert von Harry van Sell am 21.05.2020 22:49


Welche Strafbarkeit soll diese Aufnahme darstellen?

Der Unterschied zwischen dass und das ist bekannt?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat (von nein123):
Er sagte, die Pflichtverteidigung sei nicht in Gefahr, wenn man einen zweiten Anwalt dazuholt


Das entscheidet das Gericht. Wenn der Wahlverteidiger kund tut, dass ihm die Zeit bis zur HV ausreicht, sich in den Fall einzuarbeiten, gibt es in der Regel keinen Grund das Pflichtmandat aufrechtzuerhalten, es sei denn, das Gericht ist der Ansicht dass der Fall derart umfangreich ist, dass zwei Anwälte vonnöten sind. In dem Fall hätte es aber -eigentlich- von vornherein zwei Pflichtverteidiger beigeordnet.

Problemchen nebenbei ist natürlich, dass selbst bei Mandatierung eines Wahlverteidigers und Entpfichtung des Pflichtverteidigers dieser Anspruch auf sein Honorar für die bisher geleistete Tätigkeit hat.

Zitat (von nein123):
stattdessen eine Vereinbarung mit einem Verlag unterschrieben, die exklusiven Zugang zu allen Beweismitteln erhalten und im Gegenzug Gutachten finanzieren.


Zu welchen Beweismitteln? Denen die im Prozess eingeführt sind? Es liegt überhaupt nicht in der Macht des Angeklagten zu steuern, wer Zugang zu diesen Beweismitteln erhält, schon gar nicht exklusiv.

Wahrscheinlich wurde diese Verlags- Vereinbarung auch nicht vorher mit dem Anwalt besprochen?! Solche Mandanten wünscht sich jeder Anwalt...

PS. Mit welcher Begründung beantragt der Verteidiger denn keine Akteneinsicht?

Wäre es eventuell denkbar, dass er längst Akteneinsicht hat, aber die Akte (bzw. eine Kopie) nicht an den Mandanten herausgeben will, wegen dieser komischen Verlagsgeschichte?

-- Editiert von !!Streetworker!! am 22.05.2020 00:15

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Zitat:
Im Unwissen des Mandanten schreibt er dem Gericht, der Angeklagte wäre zu einer Kooperation mit einem Sachverständigen bereit. Tonaufnahmen und E-Mails beweisen das Gegenteil. Er hat den speziellen Sachverständigen abgelehnt und stattdessen eine Vereinbarung mit einem Verlag unterschrieben, die exklusiven Zugang zu allen Beweismitteln erhalten und im Gegenzug Gutachten finanzieren.
Mein Gefühl gibt mir so eine Vorahnung, um welche Art Sachverständigen es hier geht...

Dass ein Anwalt sich hartnäckig weigert, Aktensinsicht zu nehmen, und er lieber darüber mit dem Mandanten darüber streitet, statt ganz einfach Akteneinsicht zu nehmen, wäre in der Tat sehr ungewöhnlich. Vorkommen mag auch das. Aber viel wahrscheinlicher dürfte es sein, dass es hier eine bestimmte Erklärung dafür gibt.

Welcher Vorwurf ist eigentlich angeklagt? Bei welchem Gericht? Wie wurde begründet, dass ein Pflichtverteidiger her muss?

Was ist das nun für ein Sachverständiger?

Und der Pflichtverteidiger ist nicht zufällig eine Frau, die manch einer als "Mannsweib" bezeichnen wollen könnte?

Es gbt jedenfalls Rechtsprechung, die sinngemäß besagt, dass der Angeklagte keinen neuen Pflichtverteidiger verlangen kann, nur weil das Verhältnis zum jetzigen aus einem Grund zerrüttet sein soll, den der Angeklagte vorsätzlich herbeigeführt hat. Straftaten zulasten des eigenen Pflichtverteidigers führen also nur zu höheren Strafen und sonst nichts. Außer vielleicht einem sehr schelchten Eindruck auch bei Gericht...

Wie oben aber schon völlig zurecht erwähnt wurde: Der Angeklagte kann natürlich einen zusätzlichen Wahlverteidiger hinzuziehen, wenn er den dann auch bezahlen möchte/kann. Von der Notwendigkeit eines zweiten Pflichtverteidigers kann man ein Gericht nur selten überzeugen. Und den jetzigen Verteidiger zu entpflichten machen Gerichte nur ungerne, eben weil (wie hier auch schon erwähnt wurde), dann (teilweise) doppelte Kosten anfallen. Aber wie gesagt, mit genügend EInsatz eigener Felder ist hier vieles möglich.

Aus Interesse möchte ich fragen: Was ist das für ein Verlag?

-- Editiert von Zuckerberg am 22.05.2020 00:26

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120294 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat (von nein123):
Selbstverständlich gibt es keine Genehmigung.

So selbstverständlich ist es jetzt nicht, das man Straftaten begeht ... also für die meisten.



Zitat (von spartianer):
Welche Strafbarkeit soll diese Aufnahme darstellen?

§ 201 StGB


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
palino
Status:
Praktikant
(722 Beiträge, 126x hilfreich)

Man kann jederzeit einen Antrag auf Entpflichtung stellen, vor allem wenn das Vertrauensverhältnis zerrüttet ist.
Ob ein Gericht dem folgt ist eine andere Sache. Ein interessantes Beispiel sind Heer, Stahl und Sturm (ja, die hießen wirklich so) und Zschäpe. Da kann man sich mal einlesen wie weit so eine Verpflichtung gehen kann, selbst wenn beide Seiten die Lösung wünschen.

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