Phantombild: Frage hierzu

3. Februar 2020 Thema abonnieren
 Von 
go526264-84
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Phantombild: Frage hierzu

Hallo,

wenn man sich sicher ist einen Vergewaltiger auf einem Phantombild erkannt zu haben und man dies der Polizei meldet kann der Straffällige später durch Akteneinsicht herausfinden wer ihn erkannt und gemeldet hat?

Angenommen man sagt der Polizei dass man aus nicht unerheblichen Gründen (Vorgeschichte mit Gewalt durch besagte Person) anonym bleiben möchte muss die Polizei sich daran dann halten?

Vielen Dank schonmal und liebe Grüße an Alle

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
DeusExMachina
Status:
Lehrling
(1441 Beiträge, 292x hilfreich)

Möchte man Zeuge oder lediglich Hinweisgeber sein? Letzteres kann ja anonym passieren.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
go526264-84
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Wenn man Zeuge sein möchte kann man hierbei anonym bleiben?
Oder ist dies generell nicht möglich?

Ja klar könnte man auch einfach anonym den Hinweis geben.

Frage mich nur gerade was die bessere Alternative wäre und ob die Polizei verpflichtet ist dem Wunsch nach Anonymität Folge zu leisten.

Danke vielmals und lieben Gruß.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119635 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von go526264-84):
kann der Straffällige später durch Akteneinsicht herausfinden wer ihn erkannt und gemeldet hat?

Ja, kann er gerundsätzlich immer.



Zitat (von go526264-84):
Angenommen man sagt der Polizei dass man aus nicht unerheblichen Gründen (Vorgeschichte mit Gewalt durch besagte Person) anonym bleiben möchte muss die Polizei sich daran dann halten?

Nicht immer - nur in ganz spezielle Fällen gibt es Ausnahmen. Kommt also auf die Begründung im jeweiligen Einzelfall an.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
DeusExMachina
Status:
Lehrling
(1441 Beiträge, 292x hilfreich)

Zitat (von go526264-84):
Frage mich nur gerade was die bessere Alternative wäre und ob die Polizei verpflichtet ist dem Wunsch nach Anonymität Folge zu leisten.
Die Polizei hat mit dieser Entscheidung nichts zu tun. Es gibt (sehr seltene) Fälle, in denen die Adressen von Zeugen selbst nicht in der Akte auftauchen bzw. ein Zeuge in Abwesenheit des Angeklagten gehört wird. Hierfür müssen besonders gewichtige Gründe vorliegen ("Habe Angst vor dem Angeklagten" genügt regelmäßig nicht). Übrigens ist es auch sinnvoll, dass dem so ist.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
go526264-84
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Kann man sich in dem Fall auch hierhin wenden?

https://www.polizei-bw.de/anonymes-hinweisgebersystem/

Sieht die Sache bezüglich der Anonymität anders aus wenn es sich um eine Vergewaltigung mit versuchtem Mord handelt?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat (von go526264-84):
Kann man sich in dem Fall auch hierhin wenden?

https://www.polizei-bw.de/anonymes-hinweisgebersystem/


Ja kann man. Wobei das ein Portal der Landespolizei von Baden-Württemberg ist. Wenn die Sache also in z.B. Schleswig-Holstein stattfindet, sollte man sich vielleicht eher an die dortige Polizei wenden.

Zitat (von go526264-84):
Sieht die Sache bezüglich der Anonymität anders aus wenn es sich um eine Vergewaltigung mit versuchtem Mord handelt?


Nein, grds. nicht. Grundsätzlich hat ein Beschuldigter das Recht zu erfahren wer ihn beschuldigt. Du würdest es sicherlich auch nicht so pickelnd finden, wenn man dich aufgrund einer anonymen Aussage zu einer langjährige Freiheitsstrafe verurteilen würde, ohne dass du Gelegenheit hättest, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen, oder die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen zu erschüttern.

Rein pragmatisch kann ich dir nur raten, wende dich an eine Opferanwältin oder eine Opferberatungsstelle und lass dich da beraten, was du wie tun kannst. Beide Stellen stehen unter Schweigepflicht.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
DeusExMachina
Status:
Lehrling
(1441 Beiträge, 292x hilfreich)

Zitat (von go526264-84):
Sieht die Sache bezüglich der Anonymität anders aus wenn es sich um eine Vergewaltigung mit versuchtem Mord handelt?
Grundsätzlich nicht. Stellen Sie sich bspw. vor, alle (versuchten) Tötungsdelikte würden mit unbekannten Zeugen geführt. Das würde rein praktisch schon nicht funktionieren.

Zitat (von go526264-84):
Kann man sich in dem Fall auch hierhin wenden?
Das BKMS ist nicht für Sexualstraftaten gedacht. Ich empfehle, die auf der Öffentlichkeitsfahndung angegebene Rufnummer anzurufen und den Sachverhalt kurz zu schildern.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
DeusExMachina
Status:
Lehrling
(1441 Beiträge, 292x hilfreich)

PS: Ich habe doch bislang richtig verstanden, dass man hier weder Verletzte noch Zeugin ist, oder?

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13708 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

was ist das eigentlich für ein Phantombild? Wird die Person gesucht?
Und was weißt du überhaupt? Name o.ä. wird es ja wohl kaum sein, sonst hättest du es ja schon längst anzeigen können.

Aber wenn jemand bereits gesucht wird (und nicht wegen Ladendiebstahl, sondern wegen etwas Richtigem), dann gehen die Ermittler imho bestimmt auch anonymen Hinweisen nach.
Ein Phantombild bedeutet ja schon gewissermaßen, dass die Polizei nicht weiter kommt, und das wollen die bestimmt nicht so einfach auf sich sitzen lassen.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat (von DeusExMachina):
PS: Ich habe doch bislang richtig verstanden, dass man hier weder Verletzte noch Zeugin ist, oder?


Ich habe den Eingangsbeitrag so verstanden, dass die TE Opfer des Gesuchten war, jedoch nicht wegen der Tat wegen der er aktuell per Phantombild gesucht wird, sondern einer früheren.

Sie hat also wohl auf dem Phantombild einen ihr namentlich bekannten Täter, dessen Opfer sie vormals selbst gewesen ist, erkannt.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13708 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

ja, das macht Sinn.
Sie (ich geh' jetzt mal von einer Frau aus) möchte ihn (dito) nicht selber anzeigen, halt wegen den Befürchtungen die auch hier geäußert wurden. Und komplett von der Hand zu weisen ist das ja nicht, der Staat kann schützen, aber sicher nicht zu 100%.

Nun ist die Situation gekommen, dass er wegen etwas anderes verurteilt und damit aus dem Verkehr gezogen werden könnte, dabei möchte sie - natürlich - helfen.

Da erscheint es mir am Besten der Polizei anonym detaillierte Hinweise zu geben (Name, Aufenthaltsort, Umfeld).
Ich würde das ganz altmodisch per Brief machen - und wenn ich selbst polizeibekannt bin(?) ohne Fingerabdrücke etc.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort


Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.043 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.962 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen