Polizei Anzeige abgelehnt

4. November 2016 Thema abonnieren
 Von 
LunaFlausn
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 3x hilfreich)
Polizei Anzeige abgelehnt

Hi!

Ich hoffe, das hier ist das richtige Forum dafür. Falls nicht, bitte ich dies zu entschuldigen.

Vor einiger Zeit hatte ich eine Diskussion darüber, ob eine Polizei eine Anzeige ablehnen darf. Eins der Beispiele in dieser Diskussion hatte mich am meisten betroffen. Genau deswegen hätte ich dazu gerne eine Einschätzung aus diesem Forum zum betreffenden Fall.

Eine Frau wird im Netz von jemanden auf zahlreichen Plattformen verfolgt. Dieser jemand schreibt überall Sachen über sie, die absolut keinen Wahrheitsgehalt haben. Da sie nicht möchte, dass dieser jemand einmal vor der Tür steht - er kennt ihre Adresse - und sie auch einige Gründe hat, davor Angst zu haben, geht sie schlussendlich nach ungefähr einem halben Jahr zur Polizei. Vor allem weil ihr Anwalt ihr bestätigte, dass mindestens der Tatbestand der Nachstellung - wenn auch "nur" im Netz - vorläge. Zuvor ging sie aus Angst vor demjenigen nicht zur Polizei.
Sie hat zahlreiche Screenshots mit und erklärt ihre Lage. Diese Screenshots lagen auch zum Teil dem Anwalt vor. Die Polizei sagt, das sei alles freie Meinungsäußerung und da es im Netz passiert, könne man eh nichts machen. Dass sie die Person, sowie Wohnort usw. benennen konnte, half ihr nicht einmal. Die Vorratsdatenspeicherung wäre in Deutschland nicht ausreichend. Man glaube auch nicht, dass derjenige jemals vor ihrer Tür stehen würde. Falls doch, solle sie halt die 110 anrufen. Präventiv könne man da gar nichts machen. Weiterhin macht die Polizei nichts und die Frau geht wieder nach Hause.

Dieser Fall liegt nun schon sehr lange Zeit zurück. Hat somit sicherlich keine Relevanz mehr. Trotzdem würde ich gerne erfahren, ob das Verhalten der Polizei so in Ordnung geht. Es hat mich - ehrlich gesagt - sehr erschreckt, dass so etwas gleich im Vorfeld abgelehnt wurde. Eine Frau, die Angst um ihr Leben hat und keiner macht etwas... :schock:

-- Editiert von Moderator am 05.11.2016 14:58

-- Thema wurde verschoben am 05.11.2016 14:58

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16455 Beiträge, 9278x hilfreich)

Hm.
Man muss zwei Sachen trennen.
1. Die Anzeige von schon begangenen Straftaten
2. Die Abwehr von befürchteten zukünftigen Straftaten

Die Anzeige von schon begangenen Taten darf die Polizei eigentlich nicht ablehnen. Denn es fällt nich in den Aufgabenbereich der Polizei zu entscheiden, ob eine strafbare Handlung vorliegt. Das macht die Staatsanwaltschaft. Hier hat der Polizist die Anzeige nicht aufnehmen wollen, weil er der Meinung war, dass keine strafbare Handlung vorlag. Er hätte die Anzeige aber aufnehmen müssen, und den Staatsanwalt darüber entscheiden lassen müssen. Allerdings hatte der Polizist wohl recht. Nachstellung ist hierzulande nur strafbar, wenn dadurch die Lebensführung des Opfers nennenswert eingeschränkt wird. Das ist bei reiner Online-Nachstellung nicht der Fall, da keine Auswirkung auf das reale Offline-Leben vorliegt. Der Staatsanwalt hätte die Anzeige ziemlich sicher sofort zu den Akten gelegt, wenn sie aufgenommen wäre.

Anders sieht es aus mit Maßnahmen zur Abwehr von potenziell zukünftigen Straftaten. Darüber entscheidet die Polizei alleine. Wenn die Polizei keine konkrete Gefahr sieht, dass aus der noch straflosen Online -Nachstellung eine Straftat im realen Leben wird, dann kann man nichts machen. Polizeiliche Maßnahmen lassen sich sowieso nicht auf ein 'es könnte ja sein, dass vielleicht was passiert' stützen. Die Polizei darf ja nicht prophylaktisch alle Besucher einer Kneipe einsperren, nur weil sonst ein Kneipenbesucher vielleicht besoffen mit dem Auto nach Hause gefahren wäre.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
LunaFlausn
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 3x hilfreich)

Danke für die ausführliche Antwort.

Bei der Sache mit dem Offline-Leben möchte ich jedoch widersprechen. Entsprechende Person war selbstständig und das Internet sozusagen ihr Arbeitsplatz. Da sie Freelancer war und über entsprechende Plattformen nach Aufträgen suchte, zerrten die Geschichten (in Form von Fake-Bewertungen) natürlich an ihrer Reputation und die Auftragszahl sank gegen Null. Schlussendlich wurde sie beim Arbeitsamt vorstellig. Dies jedoch nach dem Versuch zur Polizei zu gehen. Die Tendenz war für sie aber absehbar zu der Zeit, in der sie sich für den Gang zur Polizei zu gehen entschied.

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#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16455 Beiträge, 9278x hilfreich)

Das geschütze Rechtsgut des 'Stalking-Paragrafen' ist die private Lebensführung.
Auch wenn es hier schon um einen krassen Fall geht, wird ein beruflich Selbständiger seinen Markt an Kunden auch selbständig schützen müssen, ggf. mit anwaltlicher Hilfe. Der Staatsanwalt wird sich nicht berufen fühlen, dem Selbständigen unliebsame Neider vom Hals zu halten.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
LunaFlausn
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 3x hilfreich)

Ich wollts auch nur angemerkt haben. Wobei man sich sicherlich auch streiten kann, ob die private Lebensführung nicht eingeschränkt ist, wenn man von ein paar Tausend Euro im Monat nur noch ALG I oder gar Hartz IV bekommt. Je nachdem, ob man sich selbst versichert hat oder nicht.
Zum zweiten Punkt hätte ich auch noch etwas weiteres anmerken können. Aber mir ging es eigentlich um die Tatsache, ob die Polizei wirklich diese Person ohne irgendetwas hätte wegschicken dürfen und nicht darum, ob das nun Stalking war oder nicht. Das Thema Stalking ist wohl leider wirklich etwas komplex.

Danke noch einmal. Hab ein Hilfreich rüber geschickt :) Frage ansich war ja beantwortet.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16455 Beiträge, 9278x hilfreich)

Gelöscht wegen Doppelpost

-- Editiert von drkabo am 04.11.2016 22:10

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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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