Polizei beschlagnahmt "Strohhalm" bei hausdurchsuchung

3. Mai 2016 Thema abonnieren
 Von 
Bahncard
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)
Polizei beschlagnahmt "Strohhalm" bei hausdurchsuchung

Hallo ,
vor ein paar Tagen klingelte abends die Polizei bei uns und sagte eine Nachbarin hätte sich wegen lärm und Canabis Geruch beschwert,
sie kamen in die Wohnung und fanden die Musik selber nicht laut und konnten auch keinen Geruch festellen.
Jedoch haben sie sich in jedem Raum umgesehen und auf meinem Tisch in meinem Zimmer einen Strohhalm gefunden , an dem angeblich kokain sein könnte, sie nahmen den Strohhalm mit und meinten das dieser jetzt untersucht werde.

Was habe ich zu Befürchten , da ich vor 3 Monaten eine Richterliche Ermahnung bekommen habe ? (Keinen Eintrag in Führungszeugnis)

Bekommt meine Freundin und Mitbewohnerin auch ärger oder muss einen Drogentest machen ? ( Es lag in meinem Zimmer)

Können sie einem solche minimalen Mengen anhängen?

Außerdem habe das hier gelesen : "Die Beamten sind verpflichtet, ein genaues Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände anzufertigen, mit Unterschrift zu versehen und dem Betroffenen als Quittung auszuhändigen. "
Dies haben sie nicht gemacht.
(Quelle: https://hanfverband.de/faq/hausdurchsuchung-was-darf-die-polizei-wie-sollte-ich-mich-verhalten , letzer Absatz )

Lieben Gruß und Danke voraus :)

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat:
Was habe ich zu Befürchten ,

Da wir keine Hellseher sind, wäre es interessant zu wissen, ob der Strohalm denn mit verbotenen Substanzen in Berührung kam, welche Substanzen das waren und ob Deine Fingerabdrück da drauf sind.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Bahncard
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

Ja kam sowohl mit der Substanz als auch mit meinen Händen in berührung.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16548 Beiträge, 9314x hilfreich)

Zitat:
Können sie einem solche minimalen Mengen anhängen?

Kommt drauf an, wie minimal die Mengen sind. Wenn es wirklich nur Anhaftungen sind, dann verläuft das im Sande.
Denn der strafbare Besitz von Drogen erfordert, dass es eine Menge ist, die man irgendwie handhaben kann. Nicht erforderlich ist allerdings, dass die Menge für einen Rausch ausreicht.
(Beispiel: Der Besitz eine Wasserpfeife mit Anhaftungen von THC ist kein strafbarer Besitz. Der Besitz eines Cannabiskrümels von 0,01 Gramm ist dagegen strafbar, obwohl es für einen Rausch viel zu wenig ist.)

Das Problem dürfte eher der Führerschein sein, wenn man einen hat oder demnächst machen möchte.
Denn auch wenn die Menge zu gering ist, dürfte es als beweis für den Konsum ausreichen.
(Konsum ist zwar nicht strafbar, sondern nur der Besitz. Aber nachgewiesener Konsum ist halt schädlich für den Führerschein.)
Aber wenn man den Benutzernamen des Fragestellers anschaut, hat er da ja schon vorgesorgt.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Bahncard
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

Hi, danke schon mal für die Antwort

Bei der Menge müsste es sich um wenige Krümmel handeln also Anhaftungen im/am Strohhalm wovon bestimmt 30-70% aus Streckmitteln bestehen oder wird sowas auch als illegal gewertet ?

Da ich eh schon MPU machen muss könnte ich im zweifelsfall doch alles auf meine Schippe nehmen, sodass meine Freundin keinen ärger bekommt , oder?

Außerdem dauert es doch bestimmt Ein oder Zwei Monate bis wir , wenn überhaupt, einen Brief bekommen ?

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
TheSilence
Status:
Lehrling
(1650 Beiträge, 1045x hilfreich)

Zitat:
könnte ich im zweifelsfall doch alles auf meine Schippe nehmen, sodass meine Freundin keinen ärger bekommt


Strafvereitelung ist auch eine Straftat. Willst du dein Register mit Gewalt aufblähen?

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Bahncard
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

Okay das es so etwas gib wusste ich nicht, aber da wir in einer WG wohnen und es in meinem Zimmer gefunden wurde ist die doch raus aus der sache oder geht das nicht?

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat (von TheSilence):
Zitat:könnte ich im zweifelsfall doch alles auf meine Schippe nehmen, sodass meine Freundin keinen ärger bekommt
Strafvereitelung ist auch eine Straftat. Willst du dein Register mit Gewalt aufblähen?


Strafvereitelung wird aber dann nicht bestraft, wenn man durch die Vereitelungshandlung auch sich selbst (wenn auch nur teilweise) vor Strafverfolgung schützen will. Wenn man sich also z.B: der Abgabe von BTM an die Freundin belasten müßte, kann man die Freundin straffrei aussen vor lassen. Selbst wenn man direkt in Bezug auf sie befragt wird. Wird man es nicht, ist es eh nur Strafvereitelung durch Unterlassen und die ist ohnehin nicht strafbar, bzw. nur für Inhaber einer Garantenstellung. Eine solche hat "Bahncard" aber nicht inne.

Fazit: DIe Freundin kann man aussen vor lassen.

Zitat:
da wir in einer WG wohnen und es in meinem Zimmer gefunden wurde ist die doch raus aus der sache


Ja, zu 99% wird niemand etwas von der Freundnin wollen. Und wenn doch... siehe oben.

Zitat:
wovon bestimmt 30-70% aus Streckmitteln bestehen oder wird sowas auch als illegal gewertet


Ja

Auf das Verhältnis Wirkstoff/Streckmittel kommt es erst bei sog. "nicht geringen Mengen" an (und da bräuchte es schon -ausgehend von einem Reihnheitsgehalt von 30%- eine Gesamtmenge von 15g Kokaingemisch, da die nicht geringe Menge bei 5g Kokain-HCL losgeht)



-- Editiert von !!Streetworker!! am 03.05.2016 14:53

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
mgrasek100
Status:
Praktikant
(502 Beiträge, 179x hilfreich)

Ehrlich gesagt kommt mir die Schilderung des TS sehr seltsam vor
Wir leben immer noch in einem Rechtsstaat und ohne Durchsuchungsbeschluss muss man doch niemand in die Wohnung lassen, Ausnahnen gibt es da nur bei Gefahr in Verzug und das liegt ja hier wohl ganz sicher nicht vor oder hattest du einen gesuchten Drogendealer in der Wohnung, der sich grad verdünnisieren wollte ?

Eine Hausdurchsuchung ist zwar hierzulande lächerlich einfach zu bekommen, allerdings gibt es schon ein paar Hürden, zum einen ganz allgemein den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und auch die zu erwartende Strafe ( also Vergehen, Verbrechen etc) und auch, ob die Hausdurchsuchung überhaupt sinnvoll und nötig war, oder ob es mildere Firmen gibt, einem was nachzuweisen.
Wenn die StA zB schon alles relevante hst und sich nicht abzeichnet neues zu finden, dann liegt ein Missbrauch vor, zB um mit einem falschen Anfangsverdacht an eig ganz andere Dinge zu kommen ( Zufallsfunde) wobei sich die Rechtsgelehrten streiten, ob das wirksam ist.

Allgemein ist zu sagen, dass es in punkto Drogen also btm mittlerweile eine Recht milde Rechtssprechung des BVerfG gibt, wonach Hausdurchsuchung meist unzulässig sind.

BVerfG 2 BvR 389/13

-- Editiert von mgrasek100 am 10.05.2016 12:59

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16548 Beiträge, 9314x hilfreich)

Hier liegt der Fall doch ganz anders.
Die Polizisten kamen wegen Beschwerden der Nachbarn und wurden offenbar freiwillig hereingelassen.
Und als sie dann legalerweise (weil freiwillig hereingelassen) in der Wohnung waren, haben sie zufällig etwas Verdächtiges gesehen, was offen herumlag.
Da müssen Sie nicht wegschauen, oder so tun, als ob sie den verdächtigen Gegenstand nicht gesehen hätten.
Ganz sicher nicht.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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