Polizei fragt an der Haustür

16. Dezember 2008 Thema abonnieren
 Von 
guest-12328.12.2009 22:37:09
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 1x hilfreich)
Polizei fragt an der Haustür

Wenn die Kripo bei jemandem an der Haustür steht und einem sagt das er zu einem bestimmten zeitpunkt an einem bestimmten ort gesehen wurde.

Und die jetzt fragen ob man da gtewesen ist, muß man das beantworten?
wird schon ermittelt oder nur Fragen zur informazion?




13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
steffen_bs
Status:
Beginner
(149 Beiträge, 128x hilfreich)

"Müssen" müssen Sie gar nichts.

Allerdings sollten Sie, um sich und der verfolgenden Behörde Schwierigkeiten oder Umstände zu ersparen, sagen, wo Sie waren, wenn Sie nichts zu befürchten/nichts verbrochen haben.

Ansonsten können Sie den Polizisten gerne den § 55 Strafprozessordnung (StPO) vorbeten. Oder Sie sagen einfach gar nichts! :)

§55 StPO :
"Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden."

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#2
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1499x hilfreich)

Grundsätzlich müsste die Polizei in so einem Fall klarstellen, in welcher Eigenschaft sie die befragte Person sieht und entsprechend belehren. Hält sie also den Befragten für einen möglichen Täter, ist die Frage, ob er dort war, bereits eine Ermittlung gegen diese Person und derjenige müsste als Beschuldigter belehrt werden. Will man wissen, ob derjenige da war, weil er dann als Zeuge möglicherweise ein Geschehen beobachtet hat, müsste er als Zeuge belehrt werden.
Die Übergänge sind allerdings etwas fließend, eine Zeugenvernehmung kann in eine Beschuldigtenvernehmung übergehen, nur muss das dann seitens der Vernehmenden klargemacht werden, weil ein Beschuldigter ein Schweigerecht hat.
Wird wiederum die Frage einem Beschuldigten gestellt, wäre die Antwort nicht verwertbar, weil keine Belehrung erfolgt ist.
Soll heißen: Es kann einem keiner verbieten, die Frage an der Haustür zunächst nicht zu beantworten, und zwar unter Hinweis darauf, dass man nicht weiß, in welcher Eigenschaft man das gefragt wird. Beschuldigte müssen überhaupt nichts sagen, Zeugen grundsätzlich schon, es sei denn, sie können gem. § 52 StPO die Aussage komplett oder gem. § 55 die Beantwortung von Fragen, mit deren wahrheitsgemüßer Beantwortung sie sich der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würden, verweigern.

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#3
 Von 
guest-12327.09.2010 09:19:44
Status:
Schüler
(320 Beiträge, 117x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#4
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1499x hilfreich)

Das geht aber nur in Ausnahmefällen. Wenn jemand Beschuldigter ist, müsste das Verfahren gegen ihn zunächst eingestellt werden, damit er formal den Beschuldigtenstatus los ist, um dann als Zeuge vernommen zu werden. Allerdings sind durchaus Konstellationen denkbar, in denen sich herausstellt, dass es jemand eben nicht gewesen sein kann und er dann als Zeuge weitervernommen wird.

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#5
 Von 
guest-12327.09.2010 09:19:44
Status:
Schüler
(320 Beiträge, 117x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#6
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1499x hilfreich)

Die StA kann es ja so machen, sie entscheidet ja über die Einstellung.

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#7
 Von 
guest-12327.09.2010 09:19:44
Status:
Schüler
(320 Beiträge, 117x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#8
 Von 
Dumbele
Status:
Schüler
(427 Beiträge, 118x hilfreich)

"Die StA könnte es tatsächlich so machen, allerdings handelte es sich um eine polizeiliche Vernehmung."

und da soll ein Unterschied sein??? gibt es verschiedene STPO Vorschriften für die Vernehmungen durch STA oder ihre Ermittlungsbeamten?

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#9
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1499x hilfreich)

Nein, gibt es nicht. Nur kann die StA das Verfahren gegen den Besch. einstellen und dann in die Zeugenvernehmung wechseln. Die Polizei kann das nicht, deshalb kann sie nicht in der Vernehmung die Rollen tauschen.

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#10
 Von 
gtr1000
Status:
Schüler
(254 Beiträge, 25x hilfreich)

Hm, mich hatten unsere Leute auch mal um 22.30 Uhr aus dem Bett geholt und gefragt, ob ich vor 2 Stunden in E. war und eine bestimmte Straße gefahren bin.

Jedoch gleich aufgeklärt worum es geht und PKW begutachtet.

Schon merkwürdig, nur die Frage ohne Erklärung, worum es geht.

-----------------
" GTR 1000"

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#11
 Von 
bossi live
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 3x hilfreich)

als beschuldigter vor der akteneinsicht niemals erklärungen abgeben !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!

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#12
 Von 
DanniLex
Status:
Beginner
(58 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat
-als beschuldigter vor der akteneinsicht niemals erklärungen abgeben -
Diesen Rat würde ich nicht verallgemeinern. Wenn man fälschlicherweise eines Kapitaldeliktes beschuldigt wird und auf einfache Weise ein Alibi für die Tatzeit angeben kann, dann wird man wohl kaum erst einmal in Untersuchungshaft gehen, um sich dann vielleicht erst Monate später zu entlasten.

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#13
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1302x hilfreich)

"...Beschuldigte müssen überhaupt nichts sagen, Zeugen grundsätzlich schon, es sei denn, sie können gem. § 52 StPO die Aussage komplett oder gem. § 55 die Beantwortung von Fragen, mit deren wahrheitsgemäßer Beantwortung sie sich der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würden, verweigern..."

Auch ein Zeuge muss vor der Polizei regelmäßig keine Aussage machen (Ausnahmen von diesem Grundsatz sind hier nicht ersichtlich).

Insofern ist es irrelevant, ob man er als Zeuge oder als Beschuldigter gefragt wurde, da er in beiden Fällen keine Aussage leisten muss.


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