Zwei Polizeibeamte haben gegen mich vor Gericht falsch ausgesagt, nämlich daß ich versucht hätte sie anzugreifen, schlicht gelogen um sich aus der Affäre zu ziehen. Ursprünglich haben die beiden Beamten auch in der Anklageschrift behauptet ich hätte sie beleidigt, während der Verhandlung konnten diese sich aber "nicht mehr daran erinnern." Der Staatsanwalt hat dann auch diese Anklagepunkte dann einfach mal so rausgenommen.
Im Bezug auf den vermeintlichen "Angriff" bestand ich mehrmals darauf die Polizisten vereidigen zu lassen, was der Richter jedoch mit "Ich sehe dafür keine Veranlassung" ablehnte.
Nun glaubte der Richter den beiden Polizisten und verurteilte mich zu 90 Tagessätzen á 10 Euro.
Was lege ich nun ein. Berufung oder Revision.
Wie sind die Erfolgsaussichten einer Berufung oder Revision und welche Kosten fallen in diesem Fall ungefähr an?
Polizei log vor Gericht - Berufung oder Revision?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Berufung können Sie auf jeden Fall einlegen, dann geht die Akte zum Landgericht und die gesammte Beweisaufnahme wird dort wiederholt.
Sollte das Urteil Ihrer Meinung immer noch rechtswidrig sein können Si e gegen das Urteil des Landgerichtes immer noch Revision zum OLG einlegen. Beachten Sie jedoch, dass hier Anwaltszwang besteht, und das Urteil lediglich auf Rechtsfehler überprüft wird.
Generell empfiehlt es sich erst Berufung einzulegen, da dort noch einmal die Tatsachen überprüft werden, denn wenn man gleich Revision einlegt kann es leicht passieren, dass das OLG diese verwirft und das Urteil rechtskräftig wird.
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"stud.iur Hr. C.Konert
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg"
Korrekt, das Rechtsmittel lautet 'Berufung'.
Mit freundlichen Grüßen,
- Rönner -
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Eine Sprungrevision macht meiner Meinung nach eigentlich nur dann Sinn, wenn nicht die Tatsachen an sich sondern die korrekte rechtliche Würdigung strittig ist, insbesondere wenn man eine Grundsatzentscheidung herbeiführen möchte. In jedem Fall dürfte es sinnvoll sein, sich das mit der Revision mit seinem ohnehin dann nötigen Strafverteidiger genau zu überlegen.
quote:Ganz genau! Als Sprungrevision bezeichnet man die unmittelbar gegen erstinstanzliche Urteile eingelegte Revision unter Umgehung der Berufungsinstanz. Dies dient der Vereinfachung des Verfahrens, wenn es dem Rechtsmittelführer nur auf die Klärung von Rechtsfragen ankommt und eine zweite Tatsacheninstanz überflüssig ist.
Eine Sprungrevision macht meiner Meinung nach eigentlich nur dann Sinn, wenn nicht die Tatsachen an sich sondern die korrekte rechtliche Würdigung strittig ist
- Rönner -
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