Polizei macht aus Ladendiebstahl Diebstahl mit Waf

26. November 2009 Thema abonnieren
 Von 
Kessy2
Status:
Beginner
(102 Beiträge, 5x hilfreich)
Polizei macht aus Ladendiebstahl Diebstahl mit Waf

Hallo,

ich lebe allein, ziemlich zurückgezogen und habe den Drang immer wieder in Läden zu stehlen, meistens Kleidung. Ich würde mich nicht direkt als Kleptomanin bezeichnen, aber es hat schon etwas Unkontrollierbares.
Schon zweimal wurde ich erwischt, aber die Verfahren wurden jedes Mal eingestellt.
Gestern wurde ich nun in einem Kaufhaus das dritte Mal gestellt.
Ich hatte u. a. zwei Hosen mit in die Kabine genommen und löste mit einer Zange das Sicherheitsetikett an einer Hose ab und steckte es in die Tasche der anderen. Die Hose – im Wert von 59,95 € - steckte ich dann in meine Einkaufstasche.
Ich hatte während ich in der Kabine war, gehört, dass ein Mann mit ausländischen Akzent sich mit einer Dame unterhielt; ich hielt sie für Kunden. Als ich die Kabine verließ, sah ich, dass sich der Mann, der vor den Kabinen auf einem Stuhl saß, mit der Verkäuferin redete. Es war ziemlich eindeutig, dass es sich um einen Kaufhausdetektiv handelte. Ich nahm mir erneut ein anderes Kleidungsstück und ging in eine andere Kabine, holte die Hose wieder hervor, hing sie auf den Bügel und brachte sie wieder raus. Der Detektiv und die Verkäuferin beobachteten mich, dummerweise hatte ich den Vorhang der Kabine in der Aufregung nicht ganz zugezogen. Mir war klar, dass ich das Kaufhaus nicht ohne weiteres verlassen würde können.
Als ich im EG angelangt war, kam ein anderer Detektiv auf mich zu und bat mich ihm zu folgen. Im Büro erschien dann auch der erste Detektiv mit den Hosen. Ich stritt alles ab. Meinen Ausweis zeigte ich auf Verlangen vor. Nun wollte der Detektiv einen Blick in meine Handtasche werfen, allem Anschein nach, um die Zange zu sehen. Ich weigerte mich die Tasche zu zeigen. Daraufhin rief er die Polizei an. Ich hatte gehofft, dass diese nicht mehr kommen würde – es war schon spät – und sie mich gehen lassen würden.
Zwei Polizisten, eine Frau und ein Mann, standen dann aber schon in der Tür. Der Mann überprüfte telefonisch meinen Ausweis und erfuhr so, dass ich schon zweimal auffällig geworden war. Die Frau untersuchte mittlerweile meine ganzen Sachen. Sie stellte einen Schraubenziehen und eine Zange sicher. Außerdem ein Reizgas in meiner Jackentasche, das ich abends, wenn ich einmal spät unterwegs bin, aus Sicherheitsgründen einstecken habe. Der Polizist fragte seine Kollegin, ob nicht mal eine Erkennungsdienstliche Behandlung fällig sei, was die Polizistin bejahte. Daraufhin wurde ich festgenommen und aufs Polizeipräsidium gebacht. Dort wurde ich lange Zeit in einer Zelle eingesperrt. Ich bin sicher, dass dies reine Willkür war, da die Polizistin keinen Hehl daraus machte, dass sie mich für das Letzte hielt. Dann wurde ich abgeholt und stand den selben Polizisten gegenüber. Mir wurde zuerst ein „Nachweis über sichergestellte Gegenstände“ vorgelegt, den ich unterschreiben sollte. Ob ich die Sachen wiederhaben wolle, fragte mich der Polizist, worauf ich antwortete, dass ich zu mindestens das Reizgas gerne wiederhaben wolle. Die Polizistin bat ihren Kollegen das Reizgas auch auf der Liste zu vermerken und erklärte mir, dass es mittlerweile verboten sei, Reizgas mitzuführen, das sei ein Straftatbestand. Ich sagte ihr, dass mir das nicht bekannt sei, was auch der Wahrheit entspricht. Nun kam der Kollege mit der neuen Liste zurück. Jetzt stand das Reizgas ebenfalls auf dem Verzeichnis und der Verdacht lautete auf „Diebstahl mit Waffen in /aus gewerblichen Raum gem. §§ 242..., schwerer Diebstahl, gem. § 243 STGB...“. Ich bat die Polizistin, die Eintragung rückgängig zu machen. Sie lachte nur und meinte, dass ich mir dies selbst zuzuschreiben habe. Ich versuchte ihr klarzumachen, dass das Reizgas in keinem Zusammenhang mit dem Vorwurf des Diebstahls steht. Ein Staatsanwalt würde ein vollkommen verzerrtes Bild bekommen, aber es war nichts zu machen.
Aus der Erkennungsdienstliche Behandlung wurde nichts, da der PC der Polizistin den Geist aufgab. Sie erklärte mir, dass mir mit der Strafanzeige eine Ladung bezüglich der Erkennungsdienstliche Behandlung zugehen würde, und ich konnte gehen.

Natürlich habe ich mich strafbar gemacht, aber der Vorwurf des Diebstahls mit Waffen ist falsch.

Vielleicht kann mir jemand von Ihnen diese Fragen beantworten, das wäre nett:

· Kann ich mich gegen diese falsche Anschuldigung wehren?

· Mit welcher Strafe muß ich rechen?

· Macht es Sinn einen Anwalt einzuschalten?

· Mir wurde von dem Detektiv zwar nichts gesagt, sicher habe ich Hausverbot. Kann mir jemand sagen wie lange?

Zunächst mal vielen Dank.
Kessy

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-- Editiert am 26.11.2009 19:54

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62 Antworten
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#1
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Der Vorwurf der Polizei ist nicht falsch, sondern juristisch korrekt. Wer eine Waffe im Sinne des Waffengesetzes (dann auf jeden Fall) bei Begehung eines Diebstahls mit sich führt, begeht einen Diebstahl mit Waffen. Das einzige, was die Polizisten möglicherweise falsch genannt haben, ist der Paragraph. Diebstahl mit Waffen ist nicht § 243, sondern 244 StGB.

Es spielt überhaupt keine Rolle, ob die Waffe etwas mit dem Diebstahl zu tun hat oder nicht. Und es ist auch völlig egal, ob Sie die Waffe verwenden wollten oder nicht.

Der klassische Fall aus dem Lehrbuch ist der, wo ein Polizist im Dienst eine Zeitung am Kiosk geklaut hat und wohl nicht daran gedacht hat, dass er seine Dienstwaffe bei sich trug. Pech gehabt... Diebstahl mit Waffen...

Das Strafmaß sieht eine Mindestfreiheitsstrafe von 6 Monaten vor. Daran wird auch ein Anwalt nichts ändern können. Er kann versuchen, das Gericht von einem minderschweren Fall zu überzeugen, aber das können Sie auch selbst, wenn Sie sich einsichtig und reuig zeigen.





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"justice"

-- Editiert am 26.11.2009 20:17

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Ergänzend sei noch gesagt, dass der Tatbestand des bewaffneten Diebstahl auch durch das Mitführen des Schrauenziehers und der zange verwirklicht sein könnte, denn das Mitführen eines sonstigen gefährlichen Werkzeugs reicht ebenfalls aus.

Das ist aber zumindest etwas juristisch umstritten... Das braucht hier aber nicht vertieft zu werden, denn das Reizgas ist eindeutig.



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"justice"

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#3
 Von 
Kessy2
Status:
Beginner
(102 Beiträge, 5x hilfreich)

Hallo Justice,

danke für Ihren Beitrag!

Muß ich nun mit einer 6-monatigen Gefängnisstrafe rechnen, oder könnte die Strafe auch zur Bewährung ausgesetzt werden?
Ich meine, es war doch nur der Versuch eines Diebstahls, er wurde ja nicht ausgeführt. Dass die Sache eingestellt wird, ist wohl nicht zu erwarten, oder?

Was würden Sie mir raten, wie ich mich verhalten soll?

Danke
Kessy

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-- Editiert am 26.11.2009 22:48

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#4
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Es wird aller Wahrscheinlichkeit nach eine Freiheitsstrafe (vermutlich Mindeststrafe 6 Monate) geben, die aber zur Bewährung ausgesetzt werden wird.



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"justice"

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12330.11.2009 09:46:00
Status:
Beginner
(63 Beiträge, 22x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Kessy2
Status:
Beginner
(102 Beiträge, 5x hilfreich)

Hallo Justice und Herr Odin,

danke für Ihre Stellungnahmen.

Ich weiß, dass ich mir das alles selbst zuzuschreiben habe, bin auch bereits auf der Suche nach einem Therapeuten, der mir hilft von dem Drang des Stehlens loszukommen. Ich weiß, dass es so nicht weitergehen kann...

Aber wie soll ich mich nun gegenüber der Justiz verhalten?

Würde mich freuen, wenn mir jemand einen Rat gibt.

Danke
Kessy




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#7
 Von 
c_konert
Status:
Schüler
(474 Beiträge, 192x hilfreich)

quote:
Aber wie soll ich mich nun gegenüber der Justiz verhalten?


Ein Geständniss und glaubhafte Reue wirken sich auf jeden fall strafmildernd. Der Nachweis, dass Sie sich um professionelle Hilfe bemühen und eventuell eine Therapie anfangen wird ebenfalls berücksichtigung finden (allerdings sollten Sie das sofort in Angriff nehmen und nicht erst ein paar Tage vor der Verhandlung).

Ansonsten sehe ich nicht viel mehr, was man tun könnte.

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"Cand. Iur. C.Konert
MLU Halle-Wittenberg
"

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#8
 Von 
Die_Schulz
Status:
Praktikant
(935 Beiträge, 318x hilfreich)

quote:
Geständniss


Eigentlich kommentiere ich ja keine Rechtschreibung, aber als cand. iur. sollte man doch nicht so schreiben wie das Talkshowpublikum.

Bisher konnte ich nämlich fast mit 100%iger Sicherheit sagen, daß die Schreibweise bestimmter Worte im Threadtitel ("Geständniss", "Wahre", "Straffe" ) auf das Niveau der Anfrage schließen läßt. Du machst mir die Statistik kaputt. ;)

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0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Irgendwer hat doch in der Signatur "Wer Tippfehler findet, der kann sie behalten"...

Der § 243 wird deshalb da reingekommen sein, weil es zunächst mal einer war, nämlich wegen des Entfernens des Sicherungsetiketts. Dass am Ende der § 244 schwerer wiegt ändert ja nichts.

Es wurde ja schon zutreffend gesagt, dass es ein Diebstahl mit Waffen ist, auch wenn Sie das anders sehen. Das Bei-sich-führen reicht nämlich.

Mit diesem Hang zum Stehlen ist das so eine Sache. Wenn jemand gerade mal das dritte Mal erwischt wird, dürfte es schwer werden, darin einen Krankheitswert zu sehen. Sie tun sich damit auch keinen Gefallen. Wahrscheinlich denken Sie, dass es zu Ihren Gunsten berücksichtigt wird, wenn Sie sagen, dass es Sie halt immer wieder überkommt. Aber dann bedenken Sie mal Folgendes:
Da es auf die erste Freiheitsstrafe hinausläuft wird sie wohl zur Bewährung ausgesetzt werden. Dazu muss das Gericht aber zu der Annahme kommen, dass Sie künftig keine Straftaten mehr begehen werden. Wenn Sie nun selbst von sich sagen, dass es Sie immer wieder überkommt, Sie dem aber selbst keinen Krankheitswert beimessen, klingt das eigentlich eher nach einer Gewohnheitsdiebin, die sich selbst so einschätzt, dass sie bald rückfällig werden wird. Wo soll da noch eine günstige Prognose herkommen?

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#10
 Von 
Kessy2
Status:
Beginner
(102 Beiträge, 5x hilfreich)

Erst mal besten Dank für Ihre Statements!

Ja, vielleicht ist es besser, der Staatsanwaltschaft gegenüber nichts von einer Therapie gegen das Stehlen zu erwähnen, das wäre eventuell kontraproduktiv.

Wäre es ein "normaler" Diebstahl , würde ich ein schriftliches Geständnis schreiben. Da mir jedoch diverse Paragraphen vorgeworfen werden, denke ich mir, dass es u. U. besser wäre, einen Anwalt zur Rate zu ziehen.
Wortwörtlich:
wegen Verdachts:
"[color=red]Diebstahl mit Waffen in/aus gewerblichen Raum gemäß §§ 242, 243, 244 (1) Nr. 1StGB - schwerer Diebstahl, gemäß § 243 STGB und Sachbeschädigung, gemäß 303 StGB[/color]"

Das Ganze könnte vor Gericht - je nachdem mit welchen Richter bzw. Staatsanwalt ich es zu tun bekäme - böse ausgehen. Oder könnten Sie sich vorstellen, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren bei einem Geständnis einstellt?

Danke
Kessy






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#11
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Nein, weil die Mindeststrafe bei 6 Monaten liegt. Da ist eine Einstellung ausgesprochen unwahrscheinlich, zumal es dafür ja auch keinen Grund gibt.

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0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Kessy2
Status:
Beginner
(102 Beiträge, 5x hilfreich)

@wastl - danke!

Was mich noch interessieren würde: Ist es üblich, Ladendiebe, die noch nicht rechtskräftig verurteilt wurden, einer Erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen. Muß ich dem nachkommen?

Danke
Kessy

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0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Ja, das ist üblich, wenn man bereits wiederholt aufgefallen ist. Das ist auch rechtlich in Ordnung.

Eine Einstellung des Verfahrens gibt es nicht, da das Delikt und die Strafandrohung zu schwerwiegend sind. Eine Einstellung setzt ja "Geringfügigkeit" voraus, und das kann man bei einem Diebstahl mit Waffen nun wirklich nicht sagen.

Ein Anwalt kostet Sie zwischen 800 und 900 Euro. Ob Sie das Geld ausgeben wollen oder nicht, müssen Sie selbst entscheiden.

Da die Tat aber eindeutig nachgewiesen ist und es auch juristisch nichts zu diskutieren gibt, kann ein Anwalt auch nicht mehr machen, als um eine milde Strafe bitten. Das können Sie aber auch selbst, wenn Sie sich einsichtig und reuuig zeigen.

Ich vermute, das Strafmaß (ca. 6 Monate auf Bewährung) kommt mit und ohne Anwalt raus.



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"justice"

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#14
 Von 
c_konert
Status:
Schüler
(474 Beiträge, 192x hilfreich)

quote:
Eigentlich kommentiere ich ja keine Rechtschreibung, aber als cand. iur. sollte man doch nicht so schreiben wie das Talkshowpublikum.


Dem stimme ich auch zu. In dem Beitrag kommt zusammen, dass ich bis 03:00 gearbeitet habe, um 07:00 wieder aufgestanden bin und um 16:00 in der Uni sein musste. Da kann es schonmal vorkommen, dass man auf dem S hängen bleibt ;) .

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"Cand. Iur. C.Konert
MLU Halle-Wittenberg
"

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Die_Schulz
Status:
Praktikant
(935 Beiträge, 318x hilfreich)

War ja auch nicht bös gemeint. ;)

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0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Kessy2
Status:
Beginner
(102 Beiträge, 5x hilfreich)

Hallo Justice,

besten Dank für Ihre erneute Stellungnahme!

Wenn ich bedenke, dass lediglich das Fragen nach dem Reizgas mir diese ganze schwere Anklage eingebracht hat, könnte ich verzweifeln. Die Polizistin meinte, dass man für das Mitführen von Reizgas neuerdings einen sogenannten "kleinen Waffenschein" brauche, das sei auch durch die Presse gegangen. Obwohl ich mich sehr für aktuelles Zeitgeschehen interessiere, habe ich das nicht mitbekommen. Ich bin sicher, wenn Sie 100 Personen danach fragen, wissen das keine 20%. Aber Unwissen schützt ja bekanntlich nicht vor Strafe. Sorge macht mir nur, wie ich dem Richter das erklären soll. Das Ganze wirft ja ein vollkommen falsches Licht auf mich. Ich könnte nie jemanden Gewalt antun. Das Spray diente nur der Selbstverteidigung, falls ich nachts - wenn ich allein unterwegs bin . einmal angegriffen werden sollte.

Kessy

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-- Editiert am 28.11.2009 10:05

-- Editiert am 28.11.2009 10:07

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Kessy2
Status:
Beginner
(102 Beiträge, 5x hilfreich)

Was mich auch noch interessieren würde: Gelte ich bei einer Verurteilung mit Bewährung als vorbestraft? Wenn ja, wie lange bleibt das im Bundeszentralregister stehen?

Kessy

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0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Erzählen Sie dem Richter das gleiche wie uns. Dass Sie das Reizgas zum Eigenschutz dabei haben, dass Sie nicht wussten, dass man dafür einen Waffenschein braucht und dass Ihnen die ganze Sache sehr leid tut.

Mehr können Sie nicht machen, außer eben einen guten Eindruck zu hinterlassen.

Eine Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten bzw. eine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen gilt als Vorstrafe, die auch im Führungszeugnis eingetragen wird. Wenn Sie also tatsächlich zu einer Bewährungsstrafe von 6 Monaten verurteilt werden, dann steht das auch im Führungszeugnis.

Die Tilgungsfrist im Führungszeugnis beträgt im Fall einer 6-Monats-Bewährungsstrafe m.E. 3 Jahre. Die Tilgungsfrist im Bundeszentralregister beträgt dann m.E. 10 Jahre.



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"justice"

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

@ Kessy2

Danke für die PN, aber mehr als die Kollegen hier schon gesagt haben, kann ich auch nicht dazu sagen.

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"da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia

Gruß, Bob (Sozialarbeiter, Straffälligenhilfe)"

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Kessy2
Status:
Beginner
(102 Beiträge, 5x hilfreich)

Hallo Justice,

besten Dank für Ihren Erklärung!

Habe heute morgen noch mal mit der besagten Polizistin wegen des Reizgases telefoniert.
Sie meinte, ich solle mir deswegen nicht allzugroße Sorgen machen. Die Haltbarkeit des Gases sei abgelaufen. Daher hätte sie es auch erst zurückgehalten und nicht auf die Liste gesetzt. Man hätte nämlich erst noch geprüft, ob es überhaupt als Waffe gelten kann. Da ich es aber wiederhaben wollte, hätte sie es aufführen müssen.
Ich solle jetzt abwarten, ob der Sachbearbeiter, der die Anzeige sendet, überhaupt den Vorwurf auf "Diebstahl mit Waffen" mithineinnimmt. Sie glaube gar nicht, dass das Spray eine große Rolle in der Anklage spielen würde.

Was denken Sie, könnte ich Chance haben, dass dieser Anklagepunkt entfällt.

Danke und Gruß
Kessy

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0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Polizisten sind keine Juristen. Die juristischen Einschätzungen der Polizei sind immer mit äußerster Vorsicht zu genießen. Juristische Ahnung hat nur der Staatsanwalt, der die Sache anklagt, der Rechtsanwalt als Verteidiger und der Richter, der am Ende entscheidet. Alle anderen Ratschlaggeber würde ich skeptisch betrachten, und das gilt insbesondere für die Polizei.

Ob das Gas abgelaufen ist oder nicht, dürfte für die Eigenschaft einer Waffe kaum eine Rolle spielen. Ob vielleicht der Staatsanwalt das Reizgas großzügigerweise "übersieht", ist denkbar, aber eher unwahrscheinlich.

Du hast keine andere Chance, als einfach abzuwarten......



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"justice"

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

So ist es. Oder anders gesagt: Ob die Polizei etwas "hinneinnimmt" oder nicht spielt keine Rolle. Die Polizei legt den ermittelten Sachverhalt nieder und gibt dem Ganzen für das eigene Datensystem eine Überschrift. Die ist aber weder für die StA noch für das Gericht bindend.
Wenn Sie pfiffig gewesen wären hätten Sie erstmal keine Angaben gemacht. Dann hätten Sie jetzt nämlich sagen können, dass Sie gewusst hätten, dass das Reizgas abgelaufen war. Damit wäre ein Vorsatz für einen Diebstahl mit Waffen kaum noch nachweisbar gewesen. Da Sie aber Wert auf eine Rückgabe gelegt haben, können Sie damit natürlich nicht mehr kommen. Bzw. würde Ihnen das keiner mehr abkaufen.

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0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Kessy2
Status:
Beginner
(102 Beiträge, 5x hilfreich)

Hallo Justice und Wastl,

danke für Ihre Stellnunahmen!

@Justice, was Sie sagen, habe ich vermutet, aber ein Fünkchen Hoffnung bleibt ja immer...
Könnte es eigentlich auch sein, daß ich anstatt Bewährung eine hohe Geldstraße bekomme?

@Wastl, sind Sie denn sicher, dass die Polizisten die Frage von mir nach dem Spray protokolliert haben? Vielleicht ist es mit dem Erstellen der neuen Liste der Gegenstände ja abgehakt? Das hieße, dass ich immer noch gegenüber dem ermittelnden Sachbearbeiter bzw. dem Richter sagen könnte, dass mir klar gewesen sei, dass das Spray alt und nicht mehr zu gebrauchen sei. Ich habe es übrigens vor 15 Jahren mal in einen Waffengeschäft gekauft.

Gruß
Kessy

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0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Das kann ich Ihnen nicht beantworten, weil ich nicht hellsehen kann. Wenn die Polizisten halbwegs ordentlich gearbeitet haben, haben sie es aufgenommen. Das muss schon deshalb gemacht werden, weil ein Beschuldigter die Möglichkeit hat, gegen die Beschlagnahme Widerspruch einzulegen oder aber zu erklären, dass er mit der Einziehung des Gegenstandes einverstanden ist.

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0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Kessy2
Status:
Beginner
(102 Beiträge, 5x hilfreich)

Hallo Wastl,

das habe ich ja bereits mit einer Unterschrift quittiert, dass ich mit der Beschlagnahme einverstanden bin. Dieses Schreiben ist ja die besagte Liste. Habe ja eine Kopie davon.

Gruß
Kessy

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0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32879 Beiträge, 17268x hilfreich)

@ kessy,

nein, Sie kriegen keine Geldstrafe. Freiheitsstrafen UNTER 6 Monaten können durch Geldstrafen ersetzt werden - ab 6 Monaten geht das nicht mehr, und unter 6 Monaten läuft hier nichts. Im übrigen wären Sie mit einer Geldstrafe, die Sie jahrelang abzahlen müssen, auch nicht wirklich besser bedient...

Gruß vom mümmel

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" "

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
guest-12302.12.2009 12:59:12
Status:
Beginner
(62 Beiträge, 19x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Kessy2
Status:
Beginner
(102 Beiträge, 5x hilfreich)

Hallo Mümmel, besten Dank für die Aufklärung!

Hallo Herr Lehmann, besten Dank für Ihre Stellungnahme! Der Polizei gegenüber habe ich ja nicht gesagt, dass ich das Spray abends zu Selbstverteidigung nutzen wollte, von daher könnte ich ja noch sagen, das es schon ewig in meiner Handtasche war. Das man Pfefferspray gegen Tiere mitführen darf, wurde mir auch von der Polizistin gesagt, seltsame Gesetze.

Habe noch eine Frage, die mir bisher leider niemand beantwortet hat, wie ist das mit dem Hausverbot in größeren Kaufhausketten? Der Detektiv hat mir leider nichts davon gesagt. Aber eine Anzeige gegen Hausfriedenbruch würde mir gerade noch fehlen.

Gruß
Kessy

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0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Kessy2
Status:
Beginner
(102 Beiträge, 5x hilfreich)

Hallo,

mittlerweile habe ich die Vorladung von der Polizei erhalten. http://www.cshare.de/file/3ac71c2a27bd86e00b16701c2231c305/Vorladung.pdf.htm

Der Vorwurf des Diebstahls mit Waffen bleibt leider erhalten. Außerdem kann ich meine Aussage nicht schriftlich machen, sondern muß einem Beamten Rede und Antwort stehen.

Habe noch ein paar Fragen und würde mich über Ihren Rat sehr freuen:

1) Es wäre wahrscheinlich nicht ratsam, hier keine Aussage zu machen, oder? Die Verfolgungsbehörde wird das sicher nicht gerade als gut werten?

2) Was sage ich denn nun am besten bezüglich des Sprays? Offenbar wurde es ja doch als intakte Waffe zugelassen?

3) Sicher wird der Beamte ja auch den Grund meiner Diebstähle wissen wollen. Ich beziehe nur eine kleine Erwerbsminderungsrente. Wäre es sinnvoll, Geldmangel als Grund anzuführen?

Danke
Kessy

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0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@Ihr Wissenden

Ist @Kessy hier nicht von der Absicht zu stehlen zurückgetreten? Gilt das nicht im Strafmaß?

Sunbee

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"Meine Beiträge stellen lediglich eine persönliche Meinung dar und sind keine Rechtsberatung.
"

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