Polizei zwingt zu Fotos ohne Beschluss vom SA

8. Oktober 2013 Thema abonnieren
 Von 
tonyderman
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Polizei zwingt zu Fotos ohne Beschluss vom SA

Hallo Leute ,ein Freund von mir hat gestern einen Anruf bekommen von der örtlichen Polizei(bzw seine Mutter obwohl er 27 ist und nicht mehr dort wohnt allein das ist schon so ein Ding),er wäreverdächtigt an Datum "x" an Ort "x" angeblich eine Körperverletzung begangen zu haben und soll am Donnerstag zur Wache kommen um Fahndungsfotos machen zu lassen. Nun meine Frage muss er der Aufforderung überhaupt nachkommen zumal sie nur telefonisch erfolgte und dazu noch in seinem Elternhaus obwohl er persönlich hätte benachrichtigt werden müssen und MUSS er sich fotografieren lassen ohne Beschluss vom Staatsanwalt ???...schließlich ist noch kein offizielles Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden und somit gilt er ja nicht als Hauptverdächtiger


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-- Editiert tonyderman am 08.10.2013 15:25

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Monopolist
Status:
Schüler
(276 Beiträge, 128x hilfreich)

Moin

Dazu bedarf es keinen Beschluss eines Staatsanwaltes.
Wenn gegen dich ein Ermittlungsverfahren als Tatverdächtiger eingeleitet wurde so müssen Sie sich erkennungsdienstlich stellen.

Ansonsten können Sie auch unter zwang herangezogen werden.
Das dass ganze übers Telefon geht und dann noch über die Mutter naaajaaa. Nicht die feine Art.
So wird es schon mal auf einem Dorf gemacht. Wo jeder jeden kennt.

Aber grundsätzlich, hat die Polizei Sie Schriftlich zu informieren. Und dann auch nicht über Ihre Mutter.
Sollten Sie nichts Schriftlich bekommen haben, so würde ich da erst einmal abwarten.

Aber Sie können ja mal so bei der Polizei anfragen ob gegen Sie ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde.
Könnte nützlich sein.

Vielleicht sollten Sie aber spätestens zum Anwalt gehen, wenn gegen Sie ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde.
Sicher ist sicher.

Achso, die Rechtsgrundlage für den Erkennungsdienst ist folgender.
§ 81 b StPO

MfG

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#2
 Von 
GROC
Status:
Lehrling
(1024 Beiträge, 691x hilfreich)

quote:
um Fahndungsfotos machen zu lassen


Nicht ganz.

Fahndungsfotos macht man, wie der Name schon sagt, um nach den Betreffenden zu fahnden (was man logischerweise also nur machen kann, bevor der Betreffende flüchtig ist, aber "Fahndungsfotos" werden sie erst dann, wenn er dann später mal flüchtig wird).

Der Sinn der Fotos ist hier doch wohl eher, mutmaßlichen Zeugen eine (positive oder negative) Identifizierung ("der war das", "der war das nicht") zu ermöglichen.



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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38328 Beiträge, 13979x hilfreich)

Ich wusste nicht, dass die Staatsanwaltschaft inzwischen befugt ist, Beschlüsse zu verfassen.

wirdwerden

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#4
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5924 Beiträge, 1374x hilfreich)

quote:
Ich wusste nicht, dass die Staatsanwaltschaft inzwischen befugt ist, Beschlüsse zu verfassen.


Verfassen kann sie sie schon (wird auch häufig so gemacht), aber erlassen kann sie sie nicht.

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0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Wenn eine ED-Behandlung nach § 81b StPO (hier wohl 1. Alt.) durchgeführt werden soll, gibt es natürlich bereits ein Ermittlungsverfahren, da sich die Maßnahme gegen den Beschuldigten(!!) richtet.

Gegen die Anordnung der Polizei kann man "Antrag auf gerichtliche Entscheidung" nach § 98 II StPO analog stellen. Gegen die Entscheidung des Gerichts wäre die Beschwerde nach § 304 StPO statthaft.

Hinweis: Die genannten Rechtsmittel beziehen ausschliesslich auf § 81b, 1. Alt. StPO , nicht § 81b 2. Alt.

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