Polizeikarriere trotz Btmg (fallen gelassen)

8. März 2015 Thema abonnieren
 Von 
OnlineSurfer
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 2x hilfreich)
Polizeikarriere trotz Btmg (fallen gelassen)

Hallo,

im Alter von 16 Jahren musste ich gegen eine Person auf unserer Schule aussagen, welche Marihuana verkauft hat. Ich habe damals nur um es zu probieren eine Menge für eine Marihuana-Zigarette (ugs. Joint) - 2 Gramm - gekauft. Bei der Befragung habe ich die Wahrheit gesagt und angegeben auch die oben genannte Menge gekauft zu haben, daraufhin habe ich 4 Monate später einen Brief der Staatsanwaltsschaft bekommen, dass meine Anzeige fallen gelassen sei. Sozial habe ich ein sehr gutes Umfeld und ich erfülle alle weiteren Kriterien zur Aufnahme im öffentlichen Dienst bei der Polizei.

Meine Fragen: Kann ich trotz dieses "kleinen" Deliktes eine Karriere bei der Polizei im gehobenen Dienst anstreben? Ist dies irgendwo verzeichnet (BZR, FZ)? Muss ich dies als "Vorstrafe" bei meiner Bewerbung angeben?

mit freundlichen Grüßen
D. H

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18 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Wie lange ist es her, bzw. wie alt bist Du heute?

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

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#2
 Von 
OnlineSurfer
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 2x hilfreich)

Es ist ca. 2 Jahre her, ich bin jetzt 18 Jahre alt.

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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Dann ist es in jedem Fall noch im Erziehungsregister, wenn nach §§ 45 , 47 JGG eingestellt wurde. Dort hat die Polizei -als Arbeitgeber- offiziell keinen Einblick.

Bei der Polizei selbst ist es wahrscheinlich auch noch gespeichert. Kommt aufs Bundesland an. Bei uns in Niedersachsen beträgt die Aussonderungsprüffrist bei Jugendlichen 5 Jahre, bei Erwachsenen 10 Jahre, § 47 NDS SOG

Zitat:
Muss ich dies als "Vorstrafe" bei meiner Bewerbung angeben?


Wenn dort explizit nach "Vorstrafe" gefragt wird = nein.



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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

-- Editiert !!Streetworker!! am 08.03.2015 21:47

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#4
 Von 
OnlineSurfer
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 2x hilfreich)

Kann dieses Delikt ein Problem für meine Bewerbung sein, sodass ich abgelehnt werde?



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2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16548 Beiträge, 9314x hilfreich)


quote:<hr size=1 noshade>Kann dieses Delikt ein Problem für meine Bewerbung sein, sodass ich abgelehnt werde? <hr size=1 noshade>

Ja.
Weil es in der polizei-internen Datenbank (Inpol, Polas, usw.) noch gespeichert ist, aber das schrieb !!Streetworker!! ja schon.


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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
OnlineSurfer
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 2x hilfreich)

Kann dies auch im FZ stehen?

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0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16548 Beiträge, 9314x hilfreich)


Nein.



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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

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#8
 Von 
OnlineSurfer
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 2x hilfreich)

In welchen Fällen wird es nicht ins ER eingetragen? Als ich damals den Brief mit der fallen gelassenen Anzeige bekam, stand dort nichts von einem Eintrag ins ER.

Ich habe gelesen, dass ein Eintrag im ER auch im BZR steht, stimmt das?

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0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16548 Beiträge, 9314x hilfreich)


quote:<hr size=1 noshade>Als ich damals den Brief mit der fallen gelassenen Anzeige bekam, stand dort nichts von einem Eintrag ins ER <hr size=1 noshade>

Das ist auch ganz normal. Sowas wird grundsätzlich nicht erwähnt.
Hast du das Schreiben noch?
Wenn ja: Was steht da genau? (z.B. "Das Verfahren wird nach §45 JGG eingestellt.")

quote:<hr size=1 noshade>Ich habe gelesen, dass ein Eintrag im ER auch im BZR steht, stimmt das? <hr size=1 noshade>

Das ER ist eine "Unterabteilung" des BZR.
Das ER ist aber besonders "sichtgeschützt". Nur besonders wenige Institutionen dürfen da hineinschauen. Die Polizei gehört nicht dazu.
Von daher braucht man sich wegen des ER keine Sorgen zu machen.
Aber das stand schon weiter oben ...

Wenn es ein Problem gibt, dann aus den Polizei-internen Registern (das was man früher mal "Straftäterkartei" nannte). Die Polizei sammelt ja selbst Daten.
Siehe hier:
http://www.bmi.bund.de/DE/Themen/Sicherheit/Bundeskriminalamt/Polizeiliches-Informationswesen/polizeiliches-informationswesen_node.html
und hier:
http://de.wikipedia.org/wiki/INPOL-neu

Und da stehst du mit ziemlich hoher Wahrscheinlichkeit auch noch drin.
Und das könnte zu einem Problem werden.



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#10
 Von 
OnlineSurfer
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 2x hilfreich)

Danke. Kann man herausfinden ob es einen Eintrag im POLIS/INPOL gibt, bzw. sich den Eintrag zeigen lassen?

Das Schreiben habe ich leider verlegt; Wenn ich mein ER über das Rathaus einhole, steht das dann drinne, nach welchem Paragraphen das Verfahren eingestellt wurde?

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#11
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16548 Beiträge, 9314x hilfreich)


Nachtrag:

Ich weiß ja nicht in welchem Bundesland du dich bewerben möchtest.
Den Einstellungsfragebogen von Niedersachsen kann man hier ansehen:
http://www.polizei-studium.de/downloads/Personalbogen.pdf

Und da wird ausdrücklich nicht nach "Vorstrafen" gefragt sondern "Wurden jemals / Werden zurzeit gegen Sie polizeiliche, staatsanwaltschaftliche, gerichtliche oder sonstige Ermittlungen geführt? "
Und da müsste man nun mit "Ja" antworten und dürfte den BtM-Vorfall nicht verschweigen.
Zumal es darunter heißt: "Diese Angaben sind zur Feststellung Ihrer Eignung für den Polizeivollzugsdienst zwingend erforderlich. Unvollständige oder falsche Angaben führen in der Regel zum Ausschluss aus dem Auswahlverfahren"

Weiter unten muss man sich dann damit einverstanden erklären, dass folgende Auskünfte eingeholt werden:
- Abfrage der Datenbanken INPOL (Informationssystem der Polizeien des Bundes und der Bundesländer)/POLAS (Polizeiliches Auskunftssystem Niedersachsen).
- Schriftliche Anfrage bei der zuständigen Polizeidienststelle des Heimatortes, ob über die Bewerberin/den Bewerber Erkenntnisse hinsichtlich eines gegen sie/ihn geführten polizeilichen, staatsanwaltschaftlichen oder gerichtlichen Ermittlungsverfahrens oder ansonsten aktenkundige Tatsachen darüber vorliegen, dass die Bewerberin/der Bewerber in einer Weise in Erscheinung getreten ist, die Zweifel an ihrer/seiner Eignung für den Polizeidienst aufkommen lassen könnten.
- Anfrage beim Landeskriminalamt Niedersachsen, ob Erkenntnisse über Ermittlungsverfahren gegen die Bewerberin/den Bewerber vorliegen.

In anderen Bundesländern wird es nicht wesentlich anders sein.

Damit dürfte die Chance auf eine erfolgreiche Bewerbung eher gering sein.



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#12
 Von 
OnlineSurfer
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 2x hilfreich)

Ok, danke. Ich habe in ca. 3 Monaten ein Gespräch mit einem Einstellungsberater aus meinem Bundesland (BW), er weiss von der Sache bescheid und er meinte ich soll mein FZ, meine Bewerbung usw. mitbringen. Wenn dort nichts drinne steht sollte es laut ihm "keine Schwierigkeiten" geben, allerdings steht wie von Ihnen oben beschrieben auch dieser Teil in den Bewerbungsunterlagen für Baden-Württemberg. Kann man also mit Absprache des Einstellungsberaters diesen Teil mit "Nein" ankreuzen, sofern der Einstellungsberater mir das rät und davon weiss und es an das Präsidium weitergibt, oder kann das dann später trotzdem Probleme geben?

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#13
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16548 Beiträge, 9314x hilfreich)


quote:<hr size=1 noshade>Danke. Kann man herausfinden ob es einen Eintrag im POLIS/INPOL gibt, bzw. sich den Eintrag zeigen lassen? <hr size=1 noshade>

Ja.
http://www.datenschmutz.de/cgi-bin/auskunft

quote:<hr size=1 noshade>Wenn ich mein ER über das Rathaus einhole, steht das dann drinne, nach welchem Paragraphen das Verfahren eingestellt wurde? <hr size=1 noshade>

Ja.
https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/BZR/Inhalt/Fragen/FAQ_node.html#faq4153624
Geht also nicht über das Rathaus, sondern schriftlich über das Bundesjustizamt. Das Ergebnis wird nicht zu dir nach Hause, sondern an ein Amtsgericht deiner Wahl geschickt, wo du es ansehen - aber nicht mitnehmen darfst.



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0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16548 Beiträge, 9314x hilfreich)


quote:<hr size=1 noshade>Kann man also mit Absprache des Einstellungsberaters diesen Teil mit "Nein" ankreuzen, sofern der Einstellungsberater mir das rät und davon weiss und es an das Präsidium weitergibt, oder kann das dann später trotzdem Probleme geben? <hr size=1 noshade>

Wer sollte das besser wissen als der zuständige Einstellungsberater?

Auf der Baden-Württembergischen "Polizei-Anwerbungsseite"
http://www.polizei-der-beruf.de/index.php/faq/#faq
steht:
Wann ist meine polizeiliche oder strafrechtliche Vorgeschichte ein Einstellungshindernis?
Ermittlungsverfahren und Verkehrsdelikte werden im Rahmen der Bewertung der 2) BGB</a>."

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
OnlineSurfer
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 2x hilfreich)

Okei. Vielen Dank. Falls nötig, kann der Thread hier geschlossen werden.

Grüße

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0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Kann man also mit Absprache des Einstellungsberaters diesen Teil mit "Nein" ankreuzen, sofern der Einstellungsberater mir das rät <hr size=1 noshade>


Im Zweifelsfall wird der Berater immer bestreiten solch einen Rat erteilt zu haben und man wird Dich auf das "gelogene" Nein festnageln.

Andererseits ist es hoch umstritten, ob (bzw. wann in Ausnahmefällen) die Frage nach beendeten/eingestellten Ermittlungsverfahren überhaupt zulässig ist. Im Regelfall ist diese Frage näml. nicht zulässig. vgl z.B. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. November 2012 – 6 AZR 339/11

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0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16548 Beiträge, 9314x hilfreich)


In dem Urteil ging es aber um einen Angestellten mit Tätigkeiten, die nicht zu den "Sicherheitsbehörden gehören.

Bei einer Verbeamtung und einer Tätigkeit bei der Polizei (= Sicherheitsrelevanz) dürfte das anders aussehen.

Bedenke: Als angehender Polizist wird er irgendwann auch eine Waffe tragen dürfen. Und im Bezug auf Waffen gehen die Nachforschungsrechte sehr, sehr weit.
Bei der Beantragung eines Waffenscheins darf ja sogar das Erziehungsregister eingesehen und sogar getilgte Eintragungen verwertet werden werden, was ja sonst praktisch nie der Fall ist.


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0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Bei einer Verbeamtung und einer Tätigkeit bei der Polizei (= Sicherheitsrelevanz) dürfte das anders aussehen. <hr size=1 noshade>


Ja, das ist wohl so.

VGH Baden-Württemberg · Beschluss vom 27. November 2008 · Az. 4 S 2332/08

http://openjur.de/u/350916.html

Rn. 10 ff.

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0x Hilfreiche Antwort

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