Ein Beschuldigter erhält von der Polizei
eine Belehrung, dass im eine Straftat vorgeworfen wird. Auf dem Formular wird ihm auch Gelegenheit gegeben, sich zum Sachverhalt zu äußern.
Auf dem Vordruck tauchen jedoch auch Fragen zur beruflichen Situation des Beschuldigten auf.
So wird gefragt, ob der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt und gegenwärtig erwerbstätig ist, welchen Beruf er ausübt, welche Stellung er im Beruf hat und wer sein Arbeitgeber ist/war.
Selbst wenn der Beschuldigte gewillt ist, sich zum Tatvorwurf selbst zu äußern; ist er dazu verpflichtet diese Fragen zu beantworten? Hat die Polizei ein Recht, auf die Beantwortung dieser Fragen zu bestehen?
Polizeiliche Vernehmung eines Beschuldigten. Welche Angaben sind zur Person zu machen?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Zitatist er dazu verpflichtet diese Fragen zu beantworten? :
Nein, die vorgenannten Fragen nicht.
ZitatHat die Polizei ein Recht, auf die Beantwortung dieser Fragen zu bestehen? :
Ja, das hat sie.
Zitat:Zitatist er dazu verpflichtet diese Fragen zu beantworten? :
Nein, die vorgenannten Fragen nicht.
ZitatHat die Polizei ein Recht, auf die Beantwortung dieser Fragen zu bestehen? :
Ja, das hat sie.
o.k:
Darauf bestehen kann sie natürlich. Das war natürlich eine etwas unsinnige Frage, die von dir/Ihnen juristisch korrekt beantwortet wurde. Sie kann natürlich darauf bestehen. Die Frage war eher, ob die Nichtbeantwortung irgendwie sanktioniert, bzw. die Beantwortung erzwungen werden kann. Also ob dies noch zu den sog. Angaben zur Person gehört, die ein Beschuldigter mindestens machen muss. Oder ob er z.B. auf dem Vernehmungsbogen diese Fragen einfach unbeantwortet lassen kann/darf.
-- Editiert von lab61 am 27.03.2020 20:32
-- Editiert von lab61 am 27.03.2020 20:33
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Zitatob der Beschuldigte die Beantwortung dieser schlicht verweigern kann, :
Wie ich schon schrieb, muss er die nicht beantworten.
Es kann jedoch hin und wieder taktisch günstig sein, die nach Erwerbstätigkeit, Beruf, Stellung im Beruf zu beantworten.
Das sehe ich kritisch.
Ich kenne Fälle, wo Beschäftigte des Öffentlichen Dienstes diese Fragen korrekt beantwortet haben, worauf sie wenige Wochen später in der Personalabteilung antreten mussten, und ihnen sogar, vor Abschluss des eigentlichen Strafverfahrens, die außerordentliche Kündigung drohte.
Eine seinerzeit mir bekannte Anwältin äußerte in einem Gespräch einmal, dass gerade öffentlich Bedienstete dies tunlichst unterlassen sollten. Sie kenne selbst Beamte, deren Dienstherren so zum Glück nie von etwaigen Verurteilungen erfahren hätten,, und sich somit dienstrechtlichen Konsequenzen aus dem Weg gehen konnten.
-- Editiert von lab61 am 27.03.2020 20:56
Zu den Angaben zur Person gehören die in § 111(1) OWiG genannten Dinge, also auch der Beruf.
Zitat:(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer zuständigen Behörde, einem zuständigen Amtsträger oder einem zuständigen Soldaten der Bundeswehr über seinen Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, den Ort oder Tag seiner Geburt, seinen Familienstand, seinen Beruf, seinen Wohnort, seine Wohnung oder seine Staatsangehörigkeit eine unrichtige Angabe macht oder die Angabe verweigert.
https://www.kanzlei-erven.de/aeusserung-als-beschuldigter/
In der Praxis hat ein "Weglassen" des Berufs jedoch iaR. keine Folgen.
Der Rest (Arbeitgeber usw.) muss nicht beantwortet werden.
Zitatworauf sie wenige Wochen später in der Personalabteilung antreten mussten, :
Und wie sind die Ermittler auf den Arbeitgeber gekommen?
OK, wenn man natürlich "Angestellter im öffentlichen Dienst der Stadt XY" schreibt ...
Es dürfte reichen, wenn man einfach nur "Angestellter" schreibt.
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