Polizeiliche Vernehmung eines Beschuldigten. Welche Angaben sind zur Person zu machen?

27. März 2020 Thema abonnieren
 Von 
lab61
Status:
Beginner
(97 Beiträge, 3x hilfreich)
Polizeiliche Vernehmung eines Beschuldigten. Welche Angaben sind zur Person zu machen?

Ein Beschuldigter erhält von der Polizei eine Belehrung, dass im eine Straftat vorgeworfen wird. Auf dem Formular wird ihm auch Gelegenheit gegeben, sich zum Sachverhalt zu äußern.

Auf dem Vordruck tauchen jedoch auch Fragen zur beruflichen Situation des Beschuldigten auf.
So wird gefragt, ob der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt und gegenwärtig erwerbstätig ist, welchen Beruf er ausübt, welche Stellung er im Beruf hat und wer sein Arbeitgeber ist/war.

Selbst wenn der Beschuldigte gewillt ist, sich zum Tatvorwurf selbst zu äußern; ist er dazu verpflichtet diese Fragen zu beantworten? Hat die Polizei ein Recht, auf die Beantwortung dieser Fragen zu bestehen?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119398 Beiträge, 39717x hilfreich)

Zitat (von lab61):
ist er dazu verpflichtet diese Fragen zu beantworten?

Nein, die vorgenannten Fragen nicht.



Zitat (von lab61):
Hat die Polizei ein Recht, auf die Beantwortung dieser Fragen zu bestehen?

Ja, das hat sie.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
lab61
Status:
Beginner
(97 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von lab61):
ist er dazu verpflichtet diese Fragen zu beantworten?

Nein, die vorgenannten Fragen nicht.



Zitat (von lab61):
Hat die Polizei ein Recht, auf die Beantwortung dieser Fragen zu bestehen?

Ja, das hat sie.


o.k:
Darauf bestehen kann sie natürlich. Das war natürlich eine etwas unsinnige Frage, die von dir/Ihnen juristisch korrekt beantwortet wurde. Sie kann natürlich darauf bestehen. Die Frage war eher, ob die Nichtbeantwortung irgendwie sanktioniert, bzw. die Beantwortung erzwungen werden kann. Also ob dies noch zu den sog. Angaben zur Person gehört, die ein Beschuldigter mindestens machen muss. Oder ob er z.B. auf dem Vernehmungsbogen diese Fragen einfach unbeantwortet lassen kann/darf.

-- Editiert von lab61 am 27.03.2020 20:32

-- Editiert von lab61 am 27.03.2020 20:33

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119398 Beiträge, 39717x hilfreich)

Zitat (von lab61):
ob der Beschuldigte die Beantwortung dieser schlicht verweigern kann,

Wie ich schon schrieb, muss er die nicht beantworten.

Es kann jedoch hin und wieder taktisch günstig sein, die nach Erwerbstätigkeit, Beruf, Stellung im Beruf zu beantworten.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
lab61
Status:
Beginner
(97 Beiträge, 3x hilfreich)

Das sehe ich kritisch.
Ich kenne Fälle, wo Beschäftigte des Öffentlichen Dienstes diese Fragen korrekt beantwortet haben, worauf sie wenige Wochen später in der Personalabteilung antreten mussten, und ihnen sogar, vor Abschluss des eigentlichen Strafverfahrens, die außerordentliche Kündigung drohte.

Eine seinerzeit mir bekannte Anwältin äußerte in einem Gespräch einmal, dass gerade öffentlich Bedienstete dies tunlichst unterlassen sollten. Sie kenne selbst Beamte, deren Dienstherren so zum Glück nie von etwaigen Verurteilungen erfahren hätten,, und sich somit dienstrechtlichen Konsequenzen aus dem Weg gehen konnten.

-- Editiert von lab61 am 27.03.2020 20:56

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#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zu den Angaben zur Person gehören die in § 111(1) OWiG genannten Dinge, also auch der Beruf.

Zitat:
(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer zuständigen Behörde, einem zuständigen Amtsträger oder einem zuständigen Soldaten der Bundeswehr über seinen Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, den Ort oder Tag seiner Geburt, seinen Familienstand, seinen Beruf, seinen Wohnort, seine Wohnung oder seine Staatsangehörigkeit eine unrichtige Angabe macht oder die Angabe verweigert.


https://www.kanzlei-erven.de/aeusserung-als-beschuldigter/

In der Praxis hat ein "Weglassen" des Berufs jedoch iaR. keine Folgen.

Der Rest (Arbeitgeber usw.) muss nicht beantwortet werden.

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119398 Beiträge, 39717x hilfreich)

Zitat (von lab61):
worauf sie wenige Wochen später in der Personalabteilung antreten mussten,

Und wie sind die Ermittler auf den Arbeitgeber gekommen?

OK, wenn man natürlich "Angestellter im öffentlichen Dienst der Stadt XY" schreibt ...
Es dürfte reichen, wenn man einfach nur "Angestellter" schreibt.


Signatur:

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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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