Polizeiliches Führungszeugnis

27. Februar 2013 Thema abonnieren
 Von 
mn123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)
Polizeiliches Führungszeugnis

Hallo zusammen,

ich (18) hab an Fasching einer 17 jährigen einen Schnaps ausgegeben. Das Mädchen lag am gleichen Tag noch im Krankenhaus, verdacht auf K.O.-Tropfen. Das Mädchen kenne ich gut und mit der K.O.-Tropfen Sache hab ich nichts zu tun, wirklich!!! Das Problem bei der Sache ist wie gesagt, dass sie erst 17 ist (was ich allerdings auch nicht wusste). Bei der Polizei musste sie angeben mit wem sie alles was getrunken hat, wo ich natürlich auch mit aufgenommen wurde (zur Polizei wurde aber gesagt, dass sie sich gegenüber mir als 18 ausgegeben hat). Ich dachte daher, dass nichts weiter auf mich zukommen wird. Heute allerdings hat mich die Polizei angerufen und gesagt dass ich von einer Anzeige und Bußgeldstrafe ausgehen müsse (wegen Abgabe von Alkohol an Minderjährige oder so..). Ich hab jetzt bisschen Angst wegen meinem Führungszeugnis und ich ja eigentlich nichts dafür kann oder? Weiß auch nicht wie ich reagieren oder was ich machen soll =(. Ich hoffe ihr könnt mir diesbezüglich etwas die Angst nehmen.

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7 Antworten
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#1
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

quote:
von mn123 am 27.02.2013 11:55

Ich hoffe ihr könnt mir diesbezüglich etwas die Angst nehmen.

Das einzige Was du zu fürchten hast, ist die Furcht an sich

quote:
von mn123 am 27.02.2013 11:55

Das Mädchen kenne ich gut
(...)
sie erst 17 ist (was ich allerdings auch nicht wusste

Seltsame Interpretation von "gut kennen"

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"Wenn die rote Kontrollscheibe im Sichtfenster sichtbar ist, dann ist die Parkzeit überschritten."

-- Editiert radfahrer999 am 27.02.2013 13:25

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#2
 Von 
mn123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

Naja, gut ist relativ.. War vllt. falsch ausgedrückt.. Wir kennen uns schon länger aber ihre Freundinnen kenn ich gut, welche schon über 18 sind.

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#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade> Heute allerdings hat mich die Polizei angerufen und gesagt dass ich von einer Anzeige und Bußgeldstrafe ausgehen müsse (wegen Abgabe von Alkohol an Minderjährige oder so..) <hr size=1 noshade>


Hast Du ihr den Schnaps als Mitarbeiter eines gastronomischen Betriebes oder sonst. "Verkaufsstelle" ausgegeben? Denn nur dann greifen die Bußgeldvorschriften des JuSchG hinsichtlich der Abgabe von (hartem) Alkohol an Minderjährige (U16, bzw. U18)

Ansonsten käme "fahrlässige Körperverletzung" in Frage (die K.O.-Tropfen jetzt erst mal außen vor gelassen). Aber auch hier wird nicht "viel zu holen sein", wenn es sich tatsächlich nur um einen einzigen 2cl Schnaps handelte und das Mädel auch nicht schon so "blau" war, dass der 1 Schnaps der berühmte "1 Tropfen zuviel" war.

Nun kommen aber die K.O.-Tropfen (also das, was man landläufig so nennt, iaR. irgendwelche Benzodiazepine) ins Spiel. Wenn diese dem Mädel absichtlich verabreicht worden sind, handelt es sich um "gefährliche Körperverletzung" (§ 224 StGB ). Wenn sie das Glas mit dem Zeug "zufällig" erwicht hat (die Dinger also nicht für sie bestimmt waren, sondern man sie sich z.B. selbst reinziehen wollte, um high zu werden, aber die Gläser verwechselt wurden) käme wiederum "fahrlässige Körperverletzung" (§ 229 StGB ) in Betracht.

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

-- Editiert !!Streetworker!! am 27.02.2013 15:09

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#4
 Von 
mn123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

Nein, ich habe den Schnaps nicht verkauft. Hab mit ihr nur zusammen an der Bar einen trinken wollen. Wie man es halt so macht wenn man ein Mädchen nett findet, war früher bestimmt auch nicht anders denk ich. Es war ein gespritzer (Asbach mit Cola --> ca. 2cl Asbach und der Rest Cola). Das Mädel hat einen nüchternen Eindruck gemacht, da gibt es auch Zeugen. Nach dem Glas Asbach-Cola war ich ca. ne halbe Std. in ihrer Nähe wobei ich auch keine Veränderung an ihr festgestellt habe (also dass sie von jetzt auf nachher sturzbetrunken ist oder ähnliches..). Der Polizist sagte auch dass ich bezüglich den K.O.-Tropfen raus bin aber es halt darum geht dass sie erst 17 ist. Außerdem meinte er halt, dass ich wie schon gesagt ne Anzeige mit anschließendem Bußgeld wahrscheinlich erhalten würde, was ich aber nicht versteh da ich ja nicht wusste dass sie noch keine 18 ist (sie gab sich sonst immer als 18 aus).

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade> ...aber es halt darum geht dass sie erst 17 ist. Außerdem meinte er halt, dass ich wie schon gesagt ne Anzeige mit anschließendem Bußgeld wahrscheinlich erhalten würde, was ich aber nicht versteh da ich ja nicht wusste dass sie noch keine 18 ist (sie gab sich sonst immer als 18 aus). <hr size=1 noshade>



So, ich habe nun extra noch mal im JuschG nachgeschlagen und muß meine obigen Ausführungen zum JuSchG ergänzen, bzw. relativieren.

Zwar ist es so, wie ich oben sagte, dass von der Bußgeldnorm des § 28, Abs. 1, Nr. 10 JuSchG (die die Abgabe von Alkohol an Minderjährige zur OWi "macht") nur "Gewerbetreibenden/Veranstalter" erfasst werden.

ABER:

Abs. 4 des § 28 JuSchG sagt:

(4) Ordnungswidrig handelt, wer als Person über 18 Jahren ein Verhalten eines Kindes oder einer jugendlichen Person herbeiführt oder fördert, das durch ein in Absatz 1 Nr. 5 bis 8, 10 , 12, 14 bis 16 oder 19 oder in § 27 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezeichnetes oder in § 12 Abs. 3 Nr. 1 enthaltenes Verbot oder durch eine vollziehbare Anordnung nach § 7 Satz 1 verhindert werden soll.


Und genau das träfe hier objektiv zu. Da die 17jährige selbst keinen (harten) Alkohol mit 17 kaufen darf, hast Du durch das "Ausgeben" dieses Verbot umgangen, somit das verbotswidrige Verhalten gefördert.

Subjektiv behauptest Du nun, dass Du nicht wußtest (und auch nicht erkennen konntest), dass sie noch nicht 18 ist. Dies kannst Du natürlich auch der Polizei, bzw. der Verwaltungsbehörde, insoweit diese die Verfolgung der OWi übernimmt, gegenüber angeben. Was dann daraus wird (also, ob man Dir abnimmt, dass Du es nicht wußtest und auch nicht wissen/sehen hättest können oder "müssen", dass sie noch U18 ist), wird sich zeigen. Das läßt sich von hier aus nicht vorhersehen.

Fakt ist jedoch in jedem Fall, dass selbst wenn es zu einem Bußgeld wegen der OWi kommen sollte, dieses weder ins Bundeszentralregister und damit auch nicht ins Führungszeugnis eingetragen würde . Dort kommen nur Verurteilungen hinsichtlich Straftaten hinein. Hier handelt es sich jedoch lediglich um eine Ordnungswidrigkeit.



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#6
 Von 
mn123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

Dann bedanke ich mich für die Info und Ihre Mühe! =)

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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Bitte, gerne geschehen...

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