Guten Abend,
ich schildere folgenden Fall:
Ein Schwarzfahrer zeigt bei einer Fahrkartenkontrolle ein gefälschtes Ticket vor und wird erwischt, der Kontrolleur fordert daraufhin den Personalausweis, welchen der Schwarzfahrer herausgibt. Nachdem die Personalien aufgenommen wurden, muss der Schwarzfahrer mit den Kontrolleuren aussteigen, seinen Personalausweis erhält er jedoch nicht zurück, sondern wird aufgefordert, in eine Bahn zur nächsten Polizeistation einzusteigen, er wehrt sich nicht dagegen. Dort wird Anzeige wegen Urkundenfälschung und Erschleichung von Leistungen erstattet, danach erhält der Schwarzfahrer seinen Personalausweis zurück und darf gehen.
a) Durfte der Kontrolleur den Personalausweis so lange einbehalten, obwohl die Personalien bereits notiert wurden?
b) Haben die Kontrolleure das Recht, den Schwarzfahrer gegen seinen Willen zur Polizeistation zu eskortieren?
c) Spielt es bei der Beurteilung dieses Falls eine Rolle, dass der eingeschüchterte Schwarzfahrer den Anweisungen des Kontrolleurs widerstandslos Folge leistete, obwohl es ihm widerstrebte?
d) Kann man hier von Freiheitsberaubung sprechen, oder wird das durch eine fehlende verbale Weigerung des Schwarzfahrers ausgeschlossen?
e) Hätte sich der Schwarzfahrer weigern und seinen Personalausweis zurück fordern dürfen?
Mit freundlichen Grüßen
Polizeirecht von Fahrkartenkontrolleuren?
29. Juni 2013
Thema abonnieren
Frage vom 29. Juni 2013 | 18:30
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Polizeirecht von Fahrkartenkontrolleuren?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
#1
Antwort vom 29. Juni 2013 | 19:48
Von
Status: Lehrling (1528 Beiträge, 354x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>a) Durfte der Kontrolleur den Personalausweis so lange einbehalten, obwohl die Personalien bereits notiert wurden? <hr size=1 noshade>
Nö
quote:<hr size=1 noshade>b) Haben die Kontrolleure das Recht, den Schwarzfahrer gegen seinen Willen zur Polizeistation zu eskortieren? <hr size=1 noshade>
Nö
quote:<hr size=1 noshade>c) Spielt es bei der Beurteilung dieses Falls eine Rolle, dass der eingeschüchterte Schwarzfahrer den Anweisungen des Kontrolleurs widerstandslos Folge leistete, obwohl es ihm widerstrebte? <hr size=1 noshade>
Ja!
Weil ich dann von seiner Zustimmung ausgegangen wäre. Im übrigen sollte sich der Straftäter mal überlegen wer hier der "böse" ist.
quote:<hr size=1 noshade>d) Kann man hier von Freiheitsberaubung sprechen, oder wird das durch eine fehlende verbale Weigerung des Schwarzfahrers ausgeschlossen? <hr size=1 noshade>
Keine Straftat erkennbar! Außer die Taten des Beschwerdeführers.
quote:<hr size=1 noshade>e) Hätte sich der Schwarzfahrer weigern und seinen Personalausweis zurück fordern dürfen? <hr size=1 noshade>
Ja. Das Festnahmerecht nach § 127 StPO , endet mit der Feststellung der Personalien. Es sei den es drängen sich dringende polizeiliche Maßnahmen auf. Dies ist hier aber nicht der Fall!
-----------------
"MFG
Rechtsmacher PvDE-Mitte
Wer Rechtschreibfehler findet kann Sie behalten. "
#2
Antwort vom 1. Juli 2013 | 12:47
Von
Status: Lehrling (1091 Beiträge, 564x hilfreich)
quote:
Haben die Kontrolleure das Recht, den Schwarzfahrer gegen seinen Willen zur Polizeistation zu eskortieren?
Nö, aber bei Weigerung wird dann halt die Polizei gerufen und die darf das.
-----------------
""
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Jetzt zum Thema "Strafrecht" einen Anwalt fragen
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
#3
Antwort vom 4. Juli 2013 | 16:29
Von
Status: Lehrling (1528 Beiträge, 354x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>Nö, aber bei Weigerung wird dann halt die Polizei gerufen und die darf das. <hr size=1 noshade>
Allerdings nur dann wenn der Beschuldigte wartet. Das Festnahmerecht nach § 127 StPO ist dann bereits erloschen.
-----------------
"MFG
Rechtsmacher PvDE-Mitte
Wer Rechtschreibfehler findet kann Sie behalten. "
Und jetzt?
Schon
266.709
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
Ähnliche Themen
-
6 Antworten
-
2 Antworten
-
1 Antworten
-
2 Antworten
-
8 Antworten