Post/Briefgeheimnis auf Facebook + Beleidigung/Stalking

2. Dezember 2019 Thema abonnieren
 Von 
Trompete2000
Status:
Beginner
(79 Beiträge, 0x hilfreich)
Post/Briefgeheimnis auf Facebook + Beleidigung/Stalking

Guten Abend!

Folgendes Problem:

Eine Bekannte X einer guten Freundin Y von mir hat sich über Facebook mit mir angefreundet. Es entspann sich über seinen Zeitraum von einem Jahr eine eigentlich sehr angenehme Konversation über alle möglichen Themen, obwohl wir uns persönlich gar nicht kannten.

Nach einem Jahr schrieb mir besagte gute Freundin Y, dass ich Bekannte X bloß blockieren soll, da es sich dabei um eine einschlägig bekannte psychopathische Stalkerin handelt. Gesagt, getan.

Nach der Blockierung auf FB von Bekannter X dreht sie durch und postet private, sehr vertrauliche Korrespondenz auf ihrem öffentlichen FB-Profil mit zudem 3200 Freunden und vielen weiteren angelegten FB-Profilen. Alle öffentlich. Woraufhin ich sie, ihn nicht ganz feiner Wortwahl (weil zurecht aufgebracht), dazu auffordere, dieses zu unterlassen.

Diese Nachrichten postet sie ebenso öffentlich und setzt noch hinzu, dass ich "rechtlich entmündigt" bin, ein Kontaktverbot zwischen mir und ihr besteht, ich sie missbraucht habe (inwiefern steht da nicht), sie stalke, schon Gerichtsverfahren gegen sie verloren habe usw. Alles nachweislich gelogen.

Meine Freundin Y meinte, dass dieses ein bekanntes Muster sei und sich Bekannte X erst "warmlaufe" und ich mich noch auf einiges gefasst machen müsse. Woraufhin ich erst erfuhr, dass es im Verlauf von 5-6 Jahren 10-12 Geschädigte gab, die eine ebensolche Erfahrung mit Bekannter X gemacht haben und rechtlich gegen sie vorgegangen sind. Dies hat sie aber kaum beeindruckt.

Meine Frage nun: Welche Straftatbestände kommen hier in Frage? Und wie kann ich mich davor schützen, dass Bekannte X künftig meinen Ruf auf Facebook ruiniert?

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119562 Beiträge, 39741x hilfreich)

Zitat (von Trompete2000):
Post/Briefgeheimnis auf Facebook

Gibt es nicht.



Zitat (von Trompete2000):
Welche Straftatbestände kommen hier in Frage?

Der bisherigen Schilderung nach gar keine.



Zitat (von Trompete2000):
Und wie kann ich mich davor schützen, dass Bekannte X künftig meinen Ruf auf Facebook ruiniert?

Da käme es darauf an, wie genau sie das macht.



Zitat (von Trompete2000):
und postet private, sehr vertrauliche Korrespondenz

Ist grundsätzlich nicht verboten und auch nicht strafbar.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2019 Beiträge, 531x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Der bisherigen Schilderung nach gar keine.


Könnte man da nicht mal über Verleumdung / üble Nachrede nachdenken, unabhängig davon, wie ein entsprechendes Ermittlungsverfahren ausgehen könnte?

Ich meine, dass ich entmündigt wäre, dass ich jemand "missbraucht" habe, ist ja schon etwas um eine andere Person in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen... oder nicht?

-- Editiert von Dirrly am 02.12.2019 20:36

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2019 Beiträge, 531x hilfreich)

Zitat (von Trompete2000):
Und wie kann ich mich davor schützen, dass Bekannte X künftig meinen Ruf auf Facebook ruiniert?


Ich schätze mal weniger über das Strafrecht, eher über das Zivilrecht mit Unterlassungsklagen...

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119562 Beiträge, 39741x hilfreich)

Zitat (von Dirrly):
Könnte man da nicht mal über Verleumdung / üble Nachrede nachdenken

Dafür fehlt es mir bisher an der Substanz.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Trompete2000
Status:
Beginner
(79 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Dirrly):
Könnte man da nicht mal über Verleumdung / üble Nachrede nachdenken

Dafür fehlt es mir bisher an der Substanz.


Inwiefern? Sie bezichtigt mich öffentlich, sie missbraucht zu haben (wie auch immer) und sie zu stalken (u.a.)? Wenn ich jemandem öffentlich einen Vogel oder den "Stinkefinger" zeige, bin ich dran, und vorgenannt sie nicht?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Dafür fehlt es mir bisher an der Substanz.


Wenn Sie das ...

Zitat:
postet sie ebenso öffentlich und setzt noch hinzu, dass ich "rechtlich entmündigt" bin, ein Kontaktverbot zwischen mir und ihr besteht, ich sie missbraucht habe (inwiefern steht da nicht), sie stalke, schon Gerichtsverfahren gegen sie verloren habe usw. Alles nachweislich gelogen.


...öffentlich behauptet und es nicht erweislich wahr ist, sind wir min. bei § 186 StGB. Da sie es lt. Angaben im EP auch wider besseres Wissen tut, beim § 187 StGB

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Trompete2000
Status:
Beginner
(79 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Zitat (von Harry van Sell):
Dafür fehlt es mir bisher an der Substanz.


Wenn Sie das ...

Zitat:
postet sie ebenso öffentlich und setzt noch hinzu, dass ich "rechtlich entmündigt" bin, ein Kontaktverbot zwischen mir und ihr besteht, ich sie missbraucht habe (inwiefern steht da nicht), sie stalke, schon Gerichtsverfahren gegen sie verloren habe usw. Alles nachweislich gelogen.


...öffentlich behauptet und es nicht erweislich wahr ist, sind wir min. bei § 186 StGB. Da sie es lt. Angaben im EP auch wider besseres Wissen tut, beim § 187 StGB


Aha. Danke sehr!

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2019 Beiträge, 531x hilfreich)

Um es kürzer zu machen:

Überlege dir, ob es dich wirklich so trifft, dass du da wirklich rechtlich dagegen vorgehen willst. Rein vom Gefühl her ist es vielleicht manchmal nervenschonender es einfach zu ignorieren. Aber das ist deine Entscheidung.

Wenn du strafrechtliche Schritte einleiten willst, schau ob das noch öffentlich gepostet ist, mach Screenshots bzw. Ausdrucke, vermerke Datum und Uhrzeit, wann es öffentlich war und gehe damit zur Polizei. Dort stellst du Strafanzeige und Strafantrag. Ob eine Straftat vorliegt bzw. ob das gepostete für eine Beleidigung / Verleumdung / üble Nachrede ausreicht, prüft dann die Polizei/Staatsanwaltschaft.

Allerdings schützt dich das nicht davor, dass sie ähnliches wiederholt. Wenn du das unterbinden willst, müsstest du eine zivilrechtliche Unterlassungsklage einreichen. Ich persönlich schätze aber, dass man dafür besser die Hilfe oder zumindest Beratung eines Profis (= Rechtsanwalt) in Anspruch nehmen sollte.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Trompete2000
Status:
Beginner
(79 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Dirrly):
Um es kürzer zu machen:

Überlege dir, ob es dich wirklich so trifft, dass du da wirklich rechtlich dagegen vorgehen willst. Rein vom Gefühl her ist es vielleicht manchmal nervenschonender es einfach zu ignorieren. Aber das ist deine Entscheidung.

Wenn du strafrechtliche Schritte einleiten willst, schau ob das noch öffentlich gepostet ist, mach Screenshots bzw. Ausdrucke, vermerke Datum und Uhrzeit, wann es öffentlich war und gehe damit zur Polizei. Dort stellst du Strafanzeige und Strafantrag. Ob eine Straftat vorliegt bzw. ob das gepostete für eine Beleidigung / Verleumdung / üble Nachrede ausreicht, prüft dann die Polizei/Staatsanwaltschaft.

Allerdings schützt dich das nicht davor, dass sie ähnliches wiederholt. Wenn du das unterbinden willst, müsstest du eine zivilrechtliche Unterlassungsklage einreichen. Ich persönlich schätze aber, dass man dafür besser die Hilfe oder zumindest Beratung eines Profis (= Rechtsanwalt) in Anspruch nehmen sollte.


Ok, dann überlege ich mal, wie ich vorgehe. Danke!

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Pingu111
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 5x hilfreich)

Hab ich das richtig verstanden? Man darf also private Chats einfach veröffentlichen?

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119562 Beiträge, 39741x hilfreich)

Zitat (von Pingu111):
Man darf also private Chats einfach veröffentlichen?

Nein, falsch verstanden. Es kommt auf den Inhalt und die Intension an.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.907 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.950 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen