Preisschild vertauscht - Betrug §263 ff StGB

5. November 2004 Thema abonnieren
 Von 
gast73
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Preisschild vertauscht - Betrug §263 ff StGB

Hallo, ich habe einen großen Fehler begangen. Bin 30 und vorher nie aufgefallen. Vor ca. 2 Wochen habe ich in einem Elektronik-Kaufhaus ein Preisschild ausgetauscht. Mir ist auch nicht zu erklären, was mich dort geritten hat und ich mache mir nun eine Menge Gedanken/ Vorwürfe. Hier in dem Forum habe ich schon einige Infos gelesen, doch sind noch ein paar Fragen offen, daher stelle ich den Beitrag explizit hier ein.
Der Ausgangspreis lag bei 20Euro, geändert auf 10Euro, schon hier schwer zu begreifen, warum ich so dumm war.
An der Kasse wurde ich von den Sicherheitsleuten dann in das Back-Office gebracht, und nach einer kurzen Diskussion war ich geständig. Die zusätzliche "Bearbeitungsgebühr" von 100 Euro habe ich gleich vor Ort bezahlt. Unterschrieben wurde noch der Antrag auf Strafanzeige.
Zwei Tage später habe ich ein Entschuldigungsschreiben an das Unternehmen gerichtet, mit ausdrücklicher Entschuldigung und Darstellung, dass ich das Vergehen bereue.
Jetzt liegt mir ein Anhörungsbogen des Polzeipräsidiums vor, indem ich nach StPO Stellung nehmen kann (zu Straftat nach §263 ff StGB - sonstige weitere Betrugsarten).
Jetzt meine Fragen:
1. Ist mit einer Verurteilung zu rechnen? Was erwartet mich im schlimmsten Fall, gibt es einen Eintrag im BZR oder im Führungszeugnis?
2. Kann mein Arbeitgeber informiert werden (macht mir grosse Sorge)?
3. Gib es ein besonders besonnenes Vorgehen beim Ausfüllen des Anhörungsbogens (Geständig bin ich und bereue alles!!). Es besteht die Option anzukreuzen "Mit der Einstellung der Verfahrens gegen Zahlung eines Bußgeldes wäre ich einverstanden". Sollte ich das ankreuzen, stellt für mich eine sehr gute Lösung dar.
4. Sollte man einen Anwalt einschalten (steht auch zum ankreuzen zur Option)?
Zusätzlich werde ich eine Kopie des Enschuldigungsscheibens diesem Bogen beifügen.
Danke im Vorruas für einige Antworten, finde dieses Forum echt Klasse, da es schnell ist und ein guter Wissensautausch stattfindet:)

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

1.) Das kann man nicht vorhersagen. Möglich wäre auch eine Verfahrenseinstellung gegen Geldauflage nach § 153a StPO . Eine solche würde nicht ins BZR oder FZ eingetragen. Eine Verurteilung käme ins BZR. (FZ wohl nicht, weil Ersttäter und keine Geldstrafe von über 90 Tagessätzen zu erwarten ist)

2.) Sind Sie Beamter oder im öffentl. Dienst?

3.) Einsicht und Geständigkeit. Einstellung gegen Auflage nach § 153a würde ich ggf. auf jeden Fall annehmen (also ankreuzen)

4.) zum jetzigen Zeitpunkt IMHO unnötig



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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#2
 Von 
gast73
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
bin nicht verbeamtet/ im öffentlicher Dienst. Ist ein Eintrag im BZR meldepflichtig?
Was bedeutet IMHO?
Bei einer Verurteilung ist welche Strafe wahrscheinlich?
Fragen über Fragen, danke für die schnelle Antwort!!!

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#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Wenn Sie nicht im ö.D./verbeamtet sind, erfährt der AG nichts.

IMHO = in my humble opinion = meiner Meinung nach

Strafhöhe kann man nicht verhersagen, da a) einzelfallbezogen, b) einkommensabhängig

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#4
 Von 
gast73
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antwort, erstmal ein wenig schlauer...wie man so einen Mist nur machen kann!
Gibt es bei solchen Fällen eigentlich eine Bagatellgrenze, anhand derer ein etwaiger Ausgang abzusehen ist?

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#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Nein, die "Geringwertigkeit der Sache" gibt es nur bei Diebstahl/Unterschlagung, nicht jedoch bei Betrug.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#6
 Von 
Bob.Vila
Status:
Student
(2644 Beiträge, 438x hilfreich)

@ Bob:

Ich korrigiere einen "Tao" nur ungern (ist das eigentlich schon Blasphemie?) - aber nach § 263 IV StGB gilt § 248a StGB beim Betrug entsprechend.

-----------------
"fiat justitia et pereat mundus..."

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#7
 Von 
gast73
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Kann demnach auch für §263 eine Grenze der Geringwertigkeit von 50 Euro gelten, oder gilt Sie generell?

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#8
 Von 
Bob.Vila
Status:
Student
(2644 Beiträge, 438x hilfreich)

"Kann demnach auch für §263 eine Grenze der Geringwertigkeit von 50 Euro gelten"

Ja.

-----------------
"fiat justitia et pereat mundus..."

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#9
 Von 
gast73
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Habe heute den Anhörungsbogen ausgefüllt:
- Tat zugegeben
- Bereitwilligkeit zu Äußerungen
- Nähere Angaben beigefügt
- Einverständnis zur Einstellung gegen Geldbuße
-> Anhang mit Kopie Entschuldigungsschreiben Unternehmen
-> Anschreiben an Polizei und Staatsanwalt
Danke für die bisherigen Tips und Informationen.


-- Editiert von gast73 am 09.11.2004 21:06:25

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#10
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

aber nach § 263 IV StGB gilt § 248a StGB beim Betrug entsprechend.

@ Bob.Vila

Oh ja, shame on me... da war ich zu voreilig :)

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#11
 Von 
gast73
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
habe Nachricht bekommen. Das Verfahren wurde seitens der Staastanwaltschaft eingestellt. Wahrscheinlich wegen Geringfügigkeit. Also nochmal mit einem blauen Auge davongekommen und gründlich geläutert. Danke für die Tipps! ;)

-- Editiert von gast73 am 19.12.2004 14:04:17

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