Prioritäten bei der Strafverfolgung?

31. Oktober 2006 Thema abonnieren
 Von 
guest123-1950
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 3x hilfreich)
Prioritäten bei der Strafverfolgung?

Meine Strafanzeige im Juli wg. Urkundenfälschung wurde bisher weder von Polizei noch Staatsanwaltschaft behandelt, während die darauf erfolgte "Returkutsche" des Angezeigten wg. Verleumdung bereits demnächst zu meiner Einvernahme als Beschuldigter führt. Ist es zulässig, dass die Prioritäten vertauscht werden?

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Ob und inwieweit die Strafanzeige wegen Urkundenfälschung bearbeitet wurde, können Sie eigentlich nicht wissen. Dazu müßte ein RA die Akten einsehen.

Es wäre aber denkbar, daß die beiden Verfahren zusammen geführt bzw bearbeitet werden.

Ebenfalls denkbar wäre, daß die beiden Verfahren völlig getrennt bei unterschiedlichen Sachbearbeitern laufen und eben die eine Bearbeitung schneller geht als die andere.

Dazu kann man eigentlich ohne Aktenkenntnis nichts sagen.

Gruß Justice

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#2
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

So ist es. Wieso meinen Sie denn zu wissen, dass auf Ihre Anzeige noch nichts geschehen ist? Schließen Sie das daraus, dass Sie womöglich noch nichts mitgeteilt bekommen haben? Das besagt aber nichts. Oder haben Sie andere Erkenntnisse, die aus Ihrer Unterstellung mehr machen als eine solche?

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#3
 Von 
guest123-1156
Status:
Lehrling
(1818 Beiträge, 509x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#4
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Das ist bekannt, aber vielleicht lassen Sie den Fragesteller auch wissen, was das bedeutet. Selbst wenn er die Vorschrift liest wird ihm das nämlich angesichts der gestellten Frage kaum weiterhelfen. Und in ganzen Sätzen zu schreiben schadet ja bekanntlich nicht - jedenfalls bei Juristen.

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#5
 Von 
guest123-1951
Status:
Beginner
(91 Beiträge, 20x hilfreich)

Eine Auskunft über den Sachstand meiner eigenen Strafanzeige wird mir nicht nur von der Staatsanwaltschaft verweigert, aus dem Ministerium wurde ich auch darauf hingewiesen, keinen Rechtsanwspruch auf eine Auskunft zu haben. Mir ist lediglich das Aktenzeichen bekannt. Von der Polizei wurde mir mitgeteilt, dass eine Zusammenlegung beider Verfahren nicht in Frage käme.



-- Editiert von elub am 01.11.2006 13:02:30

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#6
 Von 
guest123-1951
Status:
Beginner
(91 Beiträge, 20x hilfreich)

§ 154e StPO
Absehen von Klageerhebung wegen falscher Verdächtigung oder Beleidigung.

Meine eigene Unterschrift wurde gefälscht, das ist unbestritten und jederzeit kriminaltechnisch überprüfbar. Es könnte also nicht wg. falscher Verdächtigung ausgegangen werden. Mir geht es jetzt auch nicht um eine Klageerhebung, sondern um ein Tätigwerden an sich. Außer Zuteilung eines Aktenzeichens geschah bisher nichts, während auf die viel später eingetroffene Gegenanzeige postwendend reagiert wurde.

-- Editiert von elub am 01.11.2006 13:23:36

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