Provozierter Übergriff u. dennoch Notwehr?

15. Juni 2020 Thema abonnieren
 Von 
Heiserkeit
Status:
Lehrling
(1510 Beiträge, 561x hilfreich)
Provozierter Übergriff u. dennoch Notwehr?

Gude, ich stelle mir gerade die Frage ob es trotz "provoziertem" Übergriff eine Notwehrhandlung geben kann.

Beispiel.: Wenn ich weiß das jemand zu Übergriffen (Sach- u. Personen-schaden) neigt wenn man vor dessen Grundstück (noch auf der öffentlichen Straße!) steht od. (auf der öffentlichen Straße!) an dessen Grundstück vorbei geht, darf ich mich hier wehren (Notwehr) wenn die Person übergriffig wird od. gibt es keine Notwehr weil ich damit gerechnet habe das es zu einem Übergriff kommt bzw. durch mein vorbei gehen einen Übergriff "provoziert" habe?
Diese Person bewaffnet sich z.B. mit Besenstielen, Steinen, Knüppeln... verlässt für die Übergriffe nicht nur das eigene Haus, sondern dazu noch das eingezäunte Grundstück.

Nehmen wir an das es sich bei der Person um jemand handelt der div. Social-Media-Kanäle (Youtube, Twitch, Twitter...) betreibt u. täglich einige "Besucher" hat. Würde das etwas daran ändern?

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14 Antworten
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#1
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Zitat:
Nehmen wir an das es sich bei der Person um jemand handelt der div. Social-Media-Kanäle (Youtube, Twitch, Twitter...) betreibt u. täglich einige "Besucher" hat. Würde das etwas daran ändern?
Vielleicht. Im Zusammenhang mit diesem jemand soll es in der Vergangenheit zu verschiedenen polizeilichen Maßnahmen gekommen sein. Möglicherweise sind irgendwelche Verfügungen/Verordnungen in der Welt, die dem Aufenthalt dort auch eine polizeirechtliche Relevanz zukommen lassen.

Zitat:
ich stelle mir gerade die Frage ob es trotz "provoziertem" Übergriff eine Notwehrhandlung geben kann.
Ja, die kann es wohl trotzdem geben. Nur weil dort ein Schaulustiger am Zaun verweilt oder den Herrn (auf andere Weise) provoziert, sollte man ihm noch nicht jedes Recht absprechen, einem plötzlich erfolgenden Angriff auf das eigene Leben abzuwehren. Bei der Abwehr von erwartungsgemäßen Reaktionen sind Gerichte wohl etwas zurückhaltend damit, dem vermeintlichen Verteidiger ein (unbeschränktes) Notwehrrecht zuzubilligen. Ich würde es schon deshalb sein lassen.

Zitat:
darf ich mich hier wehren
Andere Frage: Warum sollte man das wollen? Insbesondere wo doch der Hausbewohner erkennbar "bewaffnet" ist. Selbst wenn man sich verteidigen dürfte, wäre man ja doch plötzlich in einer ernstzunehmenden körperlichen Auseinandersetzung. Ob das so gut ist?

Stattdessen hat man doch die Möglichkeit, einfach wegzurennen. Und da man ja sowieso ein wenig "mitschuldig" an der ganzen Auseinandersetzung ist, könnte ein Gericht von dem vermeintlichen Verteidiger verlangen, dass auch genau das tut, anstatt einfach auf die körperliche Auseinandersetzung zu warten. Das Recht, den ganzen Tag lang vor diesem fremden Haus zu verweilen, erscheint doch als wenig schutzwürdig.

Wenn man diese naheliegende, ungefährliche und vernünftige Option nicht ergreift, dann müsste sich ein Gericht doch später fragen, warum man dies nicht getan hat. Die Antwort könnte lauten, dass es dem Schaulustigen von Anfang an nicht nur darum ging, den Hausbewohner zu "stalken" oder provozieren, sondern dass er geradezu auf eine Gelegenheit gewartet hat, in eine körperliche Auseinandersetzung zu geraten. Dann hätte das Gericht vielleicht Zweifel daran, um etwaige "Verteidigungshandlungen" wirklich der Verteidigung dienten oder ob es nicht nicht vielmehr um schlecht versteckte Angriffshandlungen handelt.

Zitat:
täglich einige "Besucher" hat
Das kann man auch als "Stalking" auffassen. Selbst wenn es nicht ausreicht, um den tatbestand des § 238 StGB zu erfüllen, könnte es doch ausreichen, um "rechtswidrig" im Sinne des § 32 StGB zu sein. Und schon ist der Hausbewohner gar kein Angreifer, sondern von vornherein der Verteidiger. Auch außerhalb seines Grundstücks. Insbesondere dann, wenn diese Problematik schon allgemein und auch den Behörden bekannt ist, könnte das für die Schaulustigen sehr schlecht ausgehen.

Zusammenfassung:

1) lieber weglaufen statt wehren
2) gar nicht erst dort hingehen

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
NaibaF123
Status:
Student
(2124 Beiträge, 328x hilfreich)

Zitat (von Zuckerberg):
1) lieber weglaufen statt wehren
2) gar nicht erst dort hingehen


Ich würde 1) und 2) hier tauschen wollen.

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#3
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von Heisenzwerg):
darf ich mich hier wehren (Notwehr) wenn die Person übergriffig wird od. gibt es keine Notwehr weil ich damit gerechnet habe das es zu einem Übergriff kommt


Grundsätzlich ist es dein gutes Recht, auf öffentlichem Grund zu stehen, wie du lustig bist. Eines Angriffs darst du dich folglich erwehren. Es gilt "das Recht muß dem Unrecht nicht weichen", ergo muß man sich durch "ich weiß ja, daß der gerne zuschlägt" nicht davon abhalten lassen, wenn einem das Spaß macht.

Die Frage ist, ab welchem Punkt ggfs. im Einzelfall §238 StGB erfüllt ist:

Zitat:
wer einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung schwerwiegend zu beeinträchtigen, indem er beharrlich [...] die räumliche Nähe dieser Person aufsucht


Wenn du dich also quasi jeden Tag stundenlang auf der Straße vor dem Haus dieser Person aufhältst, dann stünde dieser dagegen ein Notwehrrecht zu, gegen das du dann wiederum kein Notwehrrecht hast.

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#4
 Von 
Heiserkeit
Status:
Lehrling
(1510 Beiträge, 561x hilfreich)

Die einzige mir bekannte Verfügung (verfolge das Geschehen allerdings nur sporadisch) war wohl im Jahr 2018 u. zeitlich nur wenige Tage andauernd u. aktuell scheint die Polizei wohl gar nicht mehr od. nur sehr zeitverzögert ("im Moment ist kein Streifenwagen verfügbar") auf die Anrufe dieser Person zu reagieren.
Diese Person wurde vor ca. 9 Monaten selbst wegen einer Pfefferspray-Attacke zu einer Bewährungsstrafe verurteilt u. (sofern ich es richtig mitbekommen habe!) durch den Staatsanwalt u. Richter als Angreifer (Pfefferspray über das "Burgtor" auf die davor stehenden Personen sprühen) dargestellt.

Es mag Personen geben die das ganze tatsächlich im Sinn von "Stalking" betreiben, es scheint aber auch Personen zu geben die einmalig dorthin fahren, vor dem "Burgtor" stehen u. genau so angegriffen werden.

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#5
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2022 Beiträge, 533x hilfreich)

Zitat (von Heisenzwerg):
Es mag Personen geben die das ganze tatsächlich im Sinn von "Stalking" betreiben, es scheint aber auch Personen zu geben die einmalig dorthin fahren, vor dem "Burgtor" stehen u. genau so angegriffen werden.


Ganz unjuristisch gesprochen und sicher nicht rechtlich irgendwie begründet.

Wer hinfährt, egal ob "stalking"-mäßig oder "nur mal so"... meiner Meinung nach trifft es bei einem Angriff nie den Falschen. Lasst den Kerl in Ruhe. Es ist vielleicht strafrechtlich kein Stalking, aber es ist Mobbing par excellence...

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#6
 Von 
palino
Status:
Praktikant
(722 Beiträge, 126x hilfreich)

In diesem Fall könnte es wohl unter provozierte Notwehr fallen. Denn der Grund des Besuchs ist ja ausschließlich "den *****en zu wecken"
Da besagte Person noch dazu in einem Dorf wohnt das ab vom Schuss liegt fällt es spätestens vor Gericht schwer zu erklären was man dort wollte, ausser eben besagte Person zu provozieren.

Hinzu kommt, dass aufgrund des körperlichen Zustands der Person eine Gefahr eher gering scheint. Notwehr muss immer das mildeste Mittel sein und hier wäre es einfach 20 Meter zurück zu gehen.
Da die Person im übrigen dafür bekannt ist bei allen "Gegnern" in denen er eine Gefahr sieht hinter seinem Schutzwall zu bleiben und nur bei "Kuchenkindern" nach draußen zu meddln ist der Plan dort hin zu fahren und ihm eine in Notwehr zu versemmeln eher suboptimal.

Meddl off

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#7
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von palino):
In diesem Fall könnte es wohl unter provozierte Notwehr fallen.


Ach wat. Nein, "provozierte Notwehr" wäre sowas wie "schlag mich doch" o.ä. In der Regel der Versuch, durch eine Beleidigung eine KV zu provozieren (wobei Notwehr durchaus zulässig ist gegen fortgesetzte Beleidigungen, was viele nicht wissen).
Eine völlig zulässige Handlung durchzuführen, nur weil man weiß, daß jemand deswegen überreagiert, ist noch keine provozierte Notwehr.
Wenn ich weiß, daß du auf orange Shirts aggressiv reagierst, darf ich dann keine mehr tragen in deiner Gegenwart? Unfug.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
palino
Status:
Praktikant
(722 Beiträge, 126x hilfreich)

In diesem speziellen Fall gehen aber regelmäßig noch andere Provokationen voraus.

Ich weiß ziemlich genau worum es hierbei geht und da sind beide Seiten ziemlich daneben.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Zitat:
da sind beide Seiten ziemlich daneben
Das ist zweifellos richtig.

Zitat:
"im Moment ist kein Streifenwagen verfügbar"
Gerade das kann "Selbstjustiz" erforderlich machen.

Zitat:
Diese Person wurde vor ca. 9 Monaten selbst wegen einer Pfefferspray-Attacke zu einer Bewährungsstrafe verurteilt u. (sofern ich es richtig mitbekommen habe!) durch den Staatsanwalt u. Richter als Angreifer (Pfefferspray über das "Burgtor" auf die davor stehenden Personen sprühen) dargestellt.
Der Fall ist mir nicht bekannt. Dazu kann ich mich also nicht äußern. Im Allgemeinen rät einem aber doch schon die Vernunft, gar nicht in die Gefahr zu raten, dass der Mann einen (offenbar vom eigenen Grundstück aus) mit Pfefferspray verletzen könnte. Dazu muss man nah am Zaun stehen und dort zumindest kurzzeitig verweilen. Ich sehe kein besonderes Interesse daran, dies zu tun.

Das (Notwehr-)Recht mag durchaus noch auf der Seite dieser "Zaungaffer" sein. Meine Sympathie ist es nicht.

Ich würde auch zwei Aspekte besonders bedenken. Zum einen sind Fälle der Notwehr oft von winzigen Details abhängig, sodass auch ein sehr ähnlicher Fall anders zu entscheiden sein könnte. Zum anderen dürften die Richter sich der "politischen" Bedeutung ihrer Urteile bewusst sein, die sie vielleicht nicht immer vollständig ausblenden. Wenn man jetzt noch anfängt, den Zaungaffern ein Notwehrrecht zuzusprechen, führt das schnell zu einer neuen "Idee" und schon sind wieder mehr Zaungaffer dort vor Ort. Das mag juristisch (noch) nicht ganz sauber sein, was man von der Realität an deutschen Amtsgerichten aber vielleicht auch nicht immer sagen kann. Ich wäre da in jeder Hinsicht vorsichtig.

Im Übrigen belegt das Pfefferspray-Urteil nur die Strafbarkeit des Hausbewohners. Das bedeutet nicht in jedem Fall, dass diesem gegenüber ein Notwehrrecht gegeben ist. Gut möglich, dass am Ende sowohl der Hausbewohner als auch der Zaungaffer verurteilt werden.

Zitat:
Es mag Personen geben die das ganze tatsächlich im Sinn von "Stalking" betreiben, es scheint aber auch Personen zu geben die einmalig dorthin fahren
Ja, das macht es wohl komplizierter. Der Angriff auf diesen man besteht gerade in diesem "Phänomen" (man offenbar sein Haus zu einem Wallfahrtsort erklärt) in seiner Gesamtheit. Nicht in dem Handeln des einzelnen Zaungaffers. Aber letztes ist doch irgendwie ein Beitrag zum Gesamtproblem. Auch wenn diese Art der "Zurechnung" vielleicht nicht ausreicht, um bei § 238 StGB die Schwelle zu überschreiten, reicht es vielleicht doch, um entweder dem Hauswehner ein Abwehrrecht zu geben oder zumindest das Abwehrrecht des Zaungaffers einzuschränken.

Letzteres halte ich für gut möglich.

Zitat:
Eine völlig zulässige Handlung durchzuführen, nur weil man weiß, daß jemand deswegen überreagiert, ist noch keine provozierte Notwehr.
Das sehe ich anders. Auch durch für sich genommen zulässige Handlungen kann man jemanden provozieren, wenn es für diese Handlung nicht einen besonderen Grund gibt. Das allgemeine Freiheitsrecht scheint mir da nicht auszureichen. Zumindest dann, wenn man fordern würde, dass die Provokation gerade rechtswidrig sein müsse, dann hätte der Provozierte im Regelfall wohl ein Notwehrrecht und dagegen kann Notwehr freilich nur schwer möglich sein. Dann wäre also gar kein Notwehrrecht da, das wegen Provokation eingeschränkt werden könnte. Für das Phänomen der "Notwehrprovokation" bliebe dann kaum noch ein Anwendungsbereich.

Ich bin also der Meinung, dass auch eine Provokation durch "völlig zulässige" Handlungen relevant sein kann. Fraglich finde ich eher, ob das bloße Herumstehen dort auch ganz konkret dafür ausreicht.

Zitat:
Wenn ich weiß, daß du auf orange Shirts aggressiv reagierst, darf ich dann keine mehr tragen in deiner Gegenwart?
Das wäre wohl wirklich Unfung. Aber so ist der Fall nicht. Ein körperlicher Angriff wegen Unterschieden beim Modegeschmack steht in keinem Verhältnis zur "Provokation" durch diese Modesünde. Die aggressive Reaktion wäre nicht mehr vernünftig mit der vorausgehenden Aktion zu erklären.

Aber in diesem Fall ist es anders. Da lungern jahrelang irgendwelche Schaulustigen vor dem Haus rum, filmen das Haus, grölen Parolen, spielen laute Musik, betrinken sich, dringen teilweise auf das Grundstück ein, beschädigen Haus und Grundstück in irgendeiner Weise, usw. Irgendwann wird auch einfach relevant, dass es sich um ein "Gruppenphänomen" handelt. Anders gesagt wird dieser man in gewisser Weise "gemobbt".

Der Hausbewohner wird durch dieses "Mobbing" vor seinem Haus anhaltend in seinem persönlichen Frieden beeinträchtigt. Die Behörden wollten oder konnten dagegen nichts unternehmen.

Wenn dieser Mann sich hier gestört fühlt, ist das viel eher verständlich als bei dem Fall mit dem T-Shirt. Unsere Rechtsordnung hat im Zweifelsfall eher Sympathien für Menschen mit orangenen T-Shirts als mit Zaungaffern.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
palino
Status:
Praktikant
(722 Beiträge, 126x hilfreich)

Zitat (von Zuckerberg):
Aber in diesem Fall ist es anders. Da lungern jahrelang irgendwelche Schaulustigen vor dem Haus rum, filmen das Haus, grölen Parolen, spielen laute Musik, betrinken sich, dringen teilweise auf das Grundstück ein, beschädigen Haus und Grundstück in irgendeiner Weise, usw. Irgendwann wird auch einfach relevant, dass es sich um ein "Gruppenphänomen" handelt. Anders gesagt wird dieser man in gewisser Weise "gemobbt".


Das nun wieder auch nicht, da besagte Person immer wieder Drohungen und menschenverachtende Ausserungen tätigt. Gleichzeitig fordert er immer noch Leute auf zu kommen und sich mit ihm zu prügeln.

Seine fortgesetzten Beleidigungen, die sexuelle Belästigung von Frauen auf widerlichste Art, der Aufruf zum Mord an einer Religionsgruppe ect. würden unter anderen Umständen sogar die Notwehr erlauben. Ich kann da keine Sympathie empfinden.
Problem ist halt das die Verletzung der eigene Ehre daran scheitert, dass es halt "der Dorftrottel" ist und seine Aussagen niemand ernst nimmt. Und auch wenn es einen in den Fingern juckt hier Selbstjustiz zu betreiben, so ist dies in Deutschland halt verboten.

Im übrigen (offtopic) wäre die ganze Sache kein Problem mehr wenn man dem Kerl einfach keine Aufmerksamkeit mehr schenkt. Aber das ist eine andere Sache.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Ich frag mich grade, wo ihr die ganzen weiterführenden Informationen herhabt?

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
palino
Status:
Praktikant
(722 Beiträge, 126x hilfreich)

Die beschriebene Person ist offensichtlich Rainer W., ein selbsternannter Youtuber dessen Bekanntheitsgrad sich vor allem auf den Hass gegen ihn erklärt.
Ich rate von einer näheren Beschäftigung mit dem Thema ab, da dies eine Geschichte ist die seit Jahren geht und gewaltige Ausmasse erreicht hat.
Den hingerotzten Presseartikeln sollte man auch nicht glauben, da diese versuchen W. in eine Opferrolle zu stellen die ihm nicht gerecht wird.
Ich würde ja einen kurzen Überblick zu der Person geben, aber das gehört nicht in ein Rechtsforum. Ausserdem lockt das immer diverse, seltsame Gestalten an.

Mein Tipp an die Moderation wäre, das Thema zu schließen, bevor es eskaliert. Just my two cents.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von Zuckerberg):
Im Übrigen belegt das Pfefferspray-Urteil nur die Strafbarkeit des Hausbewohners. Das bedeutet nicht in jedem Fall, dass diesem gegenüber ein Notwehrrecht gegeben ist.


Das wäre aber schon eine konstruierte Ausnahme. Wenn der Hausbewohner sich mit einer Handlung strafbar macht, steht einem gegen diese Handlung auch ein Notwehrrecht zu.
Klar, es gibt Fälle wie "hat irrig ein Notwehrrecht angenommen und die Gegenseite hat das erkannt, dann kann (!) u.U. eine Notwehr gegen die unzulässige Notwehr auch unzulässig sein", aber das ist wohl hier nicht der Fall.

Zitat (von Zuckerberg):
Gut möglich, dass am Ende sowohl der Hausbewohner als auch der Zaungaffer verurteilt werden.


Das ist etwas anderes und hat nichts mit dem Notwehrrecht zu tun. Wenn ich dich beleidige und dann gehe und du schlägst mich, dann ist das KV auf deiner Seite, die Beleidigung auf meiner Seite bleibt damit natürlich strafbar.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
palino
Status:
Praktikant
(722 Beiträge, 126x hilfreich)

Zitat (von BigiBigiBigi):
Das ist etwas anderes und hat nichts mit dem Notwehrrecht zu tun. Wenn ich dich beleidige und dann gehe und du schlägst mich, dann ist das KV auf deiner Seite, die Beleidigung auf meiner Seite bleibt damit natürlich strafbar.


Das braucht es in diesem Fall nicht. Die Provokation ist meistens schon dadurch gegeben, dass die Besucher auf der Straße stehen und den Namen der Person rufen.

Es ist aber auch allgemein unnötig sich darüber Gedanken zu machen, da besagte Person grundsätzlich nur zu Gewalt greift (die man abwehren müsste) wenn er sich sicher ist von seinem Gegenüber keine Gegenwehr zu erwarten haben.

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