Prozessbetrug durch den Anwalt

25. Januar 2007 Thema abonnieren
 Von 
Sternschnuppe98
Status:
Beginner
(62 Beiträge, 0x hilfreich)
Prozessbetrug durch den Anwalt

Gibt es eine generelle Frist, wann Prozessbetrug verjährt oder ist das von Fall zu Fall oder von Person zu Person unterschiedlich? Gilt für einen Anwalt, der Prozessbetrug begeht, dieselbe Verjährungsfrist wie für einen "Nicht-Juristen"? Oder ist es generell davon abhängig, auf welchem Rechtsgebiet Prozessbetrug betrieben wurde?

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51 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2353x hilfreich)

worum geht es denn überhaupt ?
Sie sollten den Sachverhalt schildern.






-- Editiert von justice005 am 25.01.2007 18:26:45

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#2
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Die Verjährungsfrist beträgt 5 Jahre ab der Tat. Sie kann beliebi oft unterbrochen werden und beginnt jedesmal aufs Neue. Maximal beträgt sie 10 Jahre. Das ist personenunabhängig.

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#3
 Von 
Sternschnuppe98
Status:
Beginner
(62 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich denke, man darf keine FŠlle schildern? Aber danke fŸr die zweite Antwort. Wie wŸrde denn eine Fristunterbrechung aussehen?

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#4
 Von 
Sternschnuppe98
Status:
Beginner
(62 Beiträge, 0x hilfreich)

Fallschilderung: Die Pflichtteilsberechtigte, enterbte Tochter, ihres Zeichens RechtsanwŠltin hat eine enorme Schenkung der Erblasserin/Mutter nicht angegeben und ihren Pflichtteil ohne Angabe dieser Schenkung herausgeklagt jedoch ihre ErgŠnzungsansprŸche auf Heller und Cent gegen die Erbin aufgerechnet. Die Pflichtteilsberechtigte hat eine ErklŠrung vor einem Notar angegeben, dass sie keine Schenkungen erhalten hat. Nun taucht ein Jahr nach der Pflichtteilsverhandlung/dem Prozess Beleg Ÿber diese Schenkung auf. Die Forderungen der Pflichtteilsberechtigten waren um mehr als 12000 Euro zu hoch und damit auch die Verfahrenskosten zu hoch, da ja der Streitwert auch zu hoch war. Der Beleg Ÿber die Schenkung ist eindeutig, Prozessbetrug kšnnte nachgewiesen werden. Ab wann lŠuft die VerjŠhrungsfrist? Ab Rechtskraft des Urteils fŸr fŸnf Jahre und wie kann diese unterbrochen werden - rein theoretisch....

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#5
 Von 
lisann
Status:
Schüler
(237 Beiträge, 54x hilfreich)

Die Verjährung beginnt, wenn die Tat vollendet/abgeschlossen ist. Unterbrochen werden kann sie durch z.B. Vernehmung, richterliche Anordnung wie HB, erheben der Anklage etc. Schauen Sie im StGB ab § 78 glaube ich.

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#6
 Von 
Sternschnuppe98
Status:
Beginner
(62 Beiträge, 0x hilfreich)

das hei§t also, dass die VerjŠhrung mit Rechtskraft Urteil beginnt? Wenn kein Strafantrag gestellt wird, ist die Sache fŸnf Jahre nach Urteilsrechtskraft verjŠhrt?

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#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16839x hilfreich)

Pflichtteilsberechtigten waren um mehr als 12000 Euro zu hoch und damit auch die Verfahrenskosten zu hoch, da ja der Streitwert auch zu hoch war.

Das ist nicht richtig. Der Streitwert richtet sich nach der Forderung, nicht nach dem Anspruch.
Insofern kann der Streitwert auch beim Vorliegen von Prozessbetrug gar nicht zu hoch gewesen sein.

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#8
 Von 
Sternschnuppe98
Status:
Beginner
(62 Beiträge, 0x hilfreich)

hätte sie von vornherein den richtigen Streitwert angegeben, also abzüglich ihrer Schenkung, die sie unterschlagen hat, wäre der Streitwert sehr wohl niedriger gewesen. Das erkennt sie selbst an!

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#9
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Die Verjährung beginnt mit der Tat, also mit der falschen Angabe.

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#10
 Von 
guest123-1156
Status:
Lehrling
(1818 Beiträge, 509x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#11
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Das ist falsch!
Sie beträgt 5 Jahre, § 78 III Nr. 4 StGB . Die absolute Verjährungsfrist, die erreicht werden kann, wenn die Fünfjahresfrist unterbrochen wird, ist das Doppelte davon, also 10 Jahre.
Eine Verfolgungsverjährungsfrist von 15 Jahren gibt es überhaupt nicht.

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#12
 Von 
guest123-1156
Status:
Lehrling
(1818 Beiträge, 509x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#13
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Wo steht denn in der Frage, dass das Hauptverfahren eröffnet ist? Es bringt ja nichts, den Leuten Antworten auf Fragen zu geben, die sie nicht gestellt haben. Die Frage, die gestellt wurde, lautet nach der Verjährung des Betruges. Dann ist die Antwort 15 Jahre falsch, weil das nur unter bestimmten Voraussetzungen eintreten kann, von denen nicht die Rede ist. Wenn so etwas dann nicht dazu gesagt wird ist die Antwort also schlichtweg falsch, weil sie die Frage nicht beantwortet.

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#14
 Von 
Sternschnuppe98
Status:
Beginner
(62 Beiträge, 0x hilfreich)

was stimmt denn nun? Fünf oder 15 Jahre?

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#15
 Von 
guest123-1156
Status:
Lehrling
(1818 Beiträge, 509x hilfreich)

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#16
 Von 
guest123-1062
Status:
Student
(2846 Beiträge, 907x hilfreich)

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#17
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

hätte sie von vornherein den richtigen Streitwert angegeben, also abzüglich ihrer Schenkung, die sie unterschlagen hat, wäre der Streitwert sehr wohl niedriger gewesen

Eine falsche Streitwertfestsetzung ist noch kein Betrug. Wenn man mehr fordert als einem eigentlich zusteht, bekommt man ja nur teilweise recht und muß deswegen auch anteilig Prozeßkosten tragen.
Wenn ich 1000 EUR Anspruch habe, aber auf 100.000 EUR klage, zahle ich eben am Ende 99% der Prozeßkosten...

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#18
 Von 
Dieter Mayer
Status:
Schüler
(150 Beiträge, 12x hilfreich)

@pawel pikowitzsch:

So machen Foren mit Beteiligung von Karl.May Spaß!!

:cheers:

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#19
 Von 
Sternschnuppe98
Status:
Beginner
(62 Beiträge, 0x hilfreich)

12870 Euro als "Kinderkram" zu bezeichnen, finde ich auch nicht sehr passend. Schließlich muss sie (und sie tut es gerade freiwillig, weil sie Angst vor Strafantrag hat), genau diese Summe in die Erbmasse zurückzahlen! Die Verfahrenskosten wären um rund 1600Euro niedriger gewesen, wenn sie gleich bei ihrer Klage diese Schenkung angegeben und von den eigenen Pflichtteilsforderungen abgezogen hätte. Sie hat nicht damit gerechnet, dass mal Beweise auftauchen würden. Ich weiß nicht, ob man den Betrug eines Anwalts sowie seine eidesstattliche Erklärung als Kinderkram bezeichnen sollte. Da zweifele ich doch an unserem Rechtssystem, wenn das alles nichts Bedeutendes ist. Naja, wie im Kleinen so im Großen, siehe Peter Hartz, der kommt auch mit einer Auflage davon!!!

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#20
 Von 
Dieter Mayer
Status:
Schüler
(150 Beiträge, 12x hilfreich)

@sternschnuppe:

Da haben Sie möglicherweise etwas falsch verstanden. Nur für den Forumsteilnehmer Karl.May ist alles unterhalb von Mord und Totschlag Kinderkram, wie er in zahlreichen Foren hier immer wieder betont. Tatsächlich würde es sich bei der angegebenen Schadenssumme um eine erhebliche Sache handeln - sofern denn das Vorliegen einer Straftat auch nachgewiesen werden kann. Die Staatsanwaltschaft wird insoweit nach dem sog. Legalitätsprinzip entscheiden: Wenn hinreichender Tatverdacht besteht, dann Anklage. Wenn kein hinreichender Tatverdacht, dann genau aus diesem Grund - und nicht wegen Kinderkram - Einstellung des Verfahrens gem. § 170 StPO .

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
guest123-1156
Status:
Lehrling
(1818 Beiträge, 509x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#22
 Von 
Sternschnuppe98
Status:
Beginner
(62 Beiträge, 0x hilfreich)

ich bin juristischer Laie und habe nur zwangsweise mit dem Gericht zu tun. Daher wollte ich eigentlich nur wissen,wenn ich - als Geschädigte -der RAin eine außergerichtliche Einigung anbiete (die sie übrigens schon angenommen hat!) und sie nicht anzeige (und meine Anwälte auch nicht, die darüber nachdenken, da sie das Vorgehen der "Kollegin" als bedenklich empfinden), dann möchte ich wissen, wann die SAche verjährt. Also: Ich tue nichts, das Urteil war vor einem Jahr rechtskräftig. Aber innerhalb der nächsten vier Jahre drangsaliert diese Frau mich wieder so sehr, dass ich sauer werde und sie doch noch dran kriegen möchte wegen des Betruges, den ich übrigens so einwandfrei und zweifelsfrei beweisen kann, wie es sich vermutlich jedes Gericht wünscht. Kann ich dann z.B. in dreieinhalb Jahren noch einen Strafantrag stellen? Es könnte auch sehr gut sein, dass noch mehr zutage kommt...Bitte Antwort für Laien. DANKE!!!

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2353x hilfreich)

Ganz klare Antwort: ;)

Sie können ohne weiteres innerhalb der nächsten 3,5 oder 4 Jahre die Tat bei der Polizei oder bei der Staatsanwaltschaft anzeigen! Verjährt ist die Tat frühestens nach 5 Jahren.

Ein Strafantrag ist nicht erforderlich, da es sich nicht um ein Antragsdelikt handelt.

Gruß Justice

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#24
 Von 
Dieter Mayer
Status:
Schüler
(150 Beiträge, 12x hilfreich)

@sternschnuppe: Allerdings dürfte mit steigendem zeitlichen Abstand von der Tat die Neigung der Staatsanwaltschaft sinken, mit Hochdruck zu ermitteln. Denn wenn Sie als Betroffene lange, lange abwarten und dann irgendwann kurz vor Toreschluss (Verjährung) Strafanzeige erstatten, wird auch der gutwilligste Staatsanwalt denken: Warum denn erst jetzt?

Was Ihnen Karl.May nicht verrät: Dass er nicht Jurist ist und auch nicht erklären kann, woher er seine Weisheiten - Meistens treffen meine Prognosen zu, wie auch hier - nimmt. Ausser, er verrät Ihnen doch noch, dass er dazu neben seiner Glaskugel einen reichen Fundus von Vorurteilen nutzt.

:zoff:

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#25
 Von 
Sternschnuppe98
Status:
Beginner
(62 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank Justice!!!

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
guest123-1156
Status:
Lehrling
(1818 Beiträge, 509x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#27
 Von 
Dieter Mayer
Status:
Schüler
(150 Beiträge, 12x hilfreich)

Das ist richtig (Alle Achtung!).

Wenn (nur) Angehörige Opfer des Betrugs sind, so sind §§ 263 Abs. 4 , 247 , 77 , 77b StGB zu beachten. Klartext: Die Tat kann als Betrug dann nur verfolgt werden, wenn die Geschädigten binnen 3 Monaten nach Kenntnis von Tat und Täter formgerecht Strafantrag gestellt hat.

Allerdings bliebe evtl. noch eine falsche VErsicherung an Eides Statt (§ 156 StGB ). Dies wäre tatsächlich kein Antragsdelikt und könnte auch später - soweit nach obigen Ausführungen noch binnen 5 Jahren verjährt - noch verfolgt werden.

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
guest123-1156
Status:
Lehrling
(1818 Beiträge, 509x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#29
 Von 
Dieter Mayer
Status:
Schüler
(150 Beiträge, 12x hilfreich)

Meine Bauchpinselei hat wohl nicht genügt.... :augenroll:

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#30
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

@ Dieter.Mayer
Das mit dem Bauchpinseln habe ich auch schon mal bei ihm probiert, als er zufällig etwas richtiges von sich gegeben hat. Es nutzt nichts. Er posaunt weiterhin seine zumeist falschen Antworten in die Welt, wobei Einwände, die regelmäßig richtig sind, mit ein paar frechen Bemerkungen weggewischt werden. Es ist ja ein Laienforum, also mag er seine Meinung sagen, aber es wäre schön, wenn er es nicht mit diesem Absolutheitsanspruch täte und gelegentlich mal die abendländischen Umgangsformen einhielte, auf die am Kopf jeder Seite hingewiesen wird.

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