Prozeßbetrug und uneidl. Falschaussage Verjährung?

28. März 2003 Thema abonnieren
 Von 
guest123-12
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 92x hilfreich)
Prozeßbetrug und uneidl. Falschaussage Verjährung?

Wann oder tun sie es überhaupt, verjähren diese Delikte?

Eine Entscheidung des Gerichts in diesem Verfahren (Zivilverfahren) steht noch aus, ist also noch nicht abgeschlossen. Aber der falsche Vortrag und die falsche uneidliche Aussage sind in der Zeit von Juli bis November 2003 und noch ein Schriftsatz im Januar 2003 gemacht.

Danke für eine Auskunft.

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Guten Tag,

Verjährungsfristen bezüglich

(1) Betrug im normalen Fall sind 5 Jahre

(2) Betrug im besonders schweren Fall 10 Jahre

(3) Falscher uneidlicher Aussage 5 Jahre

Mit freundlichen Grüßen

4x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest123-12
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 92x hilfreich)

Hallo Bobo,

danke für die Auskunft, das hilft uns weiter. Jetzt aber gleich noch eine Frage: Falsche Verdächtigung? Wurde auch in diesem Verfahren begangen. Mit Schriftsatz aus Juli 2002 glaub ich. Daß der gemachte Vortrag schlicht falsch ist, können zwei Polizeibeamte bezeugen (der gemachte Vortrag ist nämlich auch geeignet, der Polizei unterlassene Hilfeleistung anzuhängen) und das werden die Polizisten kaum auf sich sitzen lassen wollen.

Ist das ein Antragsdelikt und wenn ja, ist die Antragsfrist vorbei, weil wir das nicht gleich angezeigt haben? Wie gesagt, das Verfahren läuft ja noch.

Vielen Dank.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Hallo Runa,

die Falsche Verdächtigung gemäß §164 StGB ist kein Antragsdelikt.

Für Ihre allgemeine Information:

Der Antrag für die Antragsdelikte wird in den §§77 ff. StGB geregelt. Dabei beträgt die Antragsfrist gemäß §77 b StGB 3 Monate.

Ob eine schriftliche Strafanzeige eines Antragsdeliktes zugleich auch den erforderlichen Strafantrag enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln. So kann z.B. in der Anzeige des Verletzten wegen Einbruchdiebstahls zugleich ein Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs liegen (BGH GA 1957, 17).

Mit freundlichen Grüßen

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Cyberfahnder
Status:
Schüler
(220 Beiträge, 20x hilfreich)

Eine Anmerkung zu BOBO:
"(2) Betrug im besonders schweren Fall 10 Jahre" - stimmt leider nicht, weil der besonders schwere Fall hier ein unselbständiger Tatbestand ist und die einfache Verjährungsfrist aus dem Grundtatbestand des Betruges folgt; die Verjährungsfrist beträgt also 5 Jahre (und kann durch Unterbrechungsakte auf max. 10 Jahre erhöht werden).

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
anjelka
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
Frage: Ich habe eine Vorladung von Polizei bekommen.
Anlass &153 StgB
Tatzeit: 10.7.2003
Werde hoechstwahrscheinlich anwalt hinzuschalten.
Frage ab wann verjaeht sowas denn? Und ich kann mich gar nicht so genau daran erinnern was ich damals gesagt habe . Ich bin nicht vorbestraft. Habe aber schlaflose naechte weil ich eigentlich nichts mit polizei und so zu tun habe??
Bin dankbar fuer jeden hinweis

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

5 Jahre Verjährung.

Aber dafür muß man keinen 5 Jahre alten Thread wieder hochholen. :augenroll:

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