Prüfungsthema richtig behandelt?

8. Juli 2010 Thema abonnieren
 Von 
hes
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Prüfungsthema richtig behandelt?

Hallo-ich stehe kurz vor einer Prüfung mit der unten stehenden Aufgabenstellung. Könnte jemand von Euch bitte mal drüber schauen, ob ich das so erzählen kann?
Ich wäre Euch sehr dankbar über ein Feedback.
Liebe Grüße

Aufgabenstellung:
Voraussetzungen einer vorzeigen Entlassung aus der Freiheitsstrafe

-bez. mich auf zeitige Freiheitsstrafe
-Bsp. Häftling verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten
-hat keine Lust so lange in JVA zu sein
-möchte früher raus
-stellt sich Frage welche Bed. Erfüllt sein müssen, damit er früher raus kann
-Ist das gesetzlich geregelt?
-nach § 57(2) kann er frühestens nach Hälfte der Verbüßung entlassen werden u. nach § 57(1) kann er nach 2/3 der verhängten Strafe entlassen werden
-dabei müssen jeweils bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, die bei Haftstrafe und 2/3 der Strafe erfüllt sein müssen
-nach §57(1) - müssen 3 Voraussetzungen vorliegen
• 2/3 der Strafe, mind. 2 Monate müssen davon verbüßt sein
• Das Sicherheitsinteresse der Allg.heit beachtet wird
(einen Häftling der Ladendiebstahl begangen hat eher zu verantwortbar für Allgemeinheit als Sexualstraftäter raus zu lassen) und
• Verurteilter muss eingewilligt haben

-letztendlich muss günstige Täterprognose vorliegen, die Anhaltspunkt auch für Richter sind
In § 57(1) Satz 2 deutlich
• Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit
(wie Charakter des Häftlings ist)
• Ihr Vorleben
(hat er schon öfters Straftaten begangen und deswegen schon öfters in JVA Strafe verbüßt)
• Umstände ihrer Tat
(wie Tat zustande kam, welche Rolle er bei der Tat hatte, war er der Anstifter oder Mitläufer)
• Das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts
(hat er immer Tankstellen überfallen oder schon öfters gemordet)
• Das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug
(hat er sich im Vollzug gut geführt oder hat er dort mit Drogen gehandelt)
• Ihre Lebensumstände und Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind
(Familienverhältnisse-Kinder, Kontakt, Mileu, Beruf)

• Auch Blick in Vergangenheit werfen
-Hat er sich vor Haftantritt freiwillig gestellt oder musste er von Polizei zu Hause abgeholt werden
-Hat er davor schon mehrere Straftaten begangen
Wenn er sich freiwillig gestellt hat und davor nicht auffällig war-Erstverbüßer -sind das gute Voraussetz. um früher entlassen zu werden
• Strafrest kann auch zur Bewährung ausgesetzt werden
Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mind. jedoch von sechs
Monaten, kann nach § 57(2) der Strafrest zur Bewährung mit den damit verbundenen Einschränkungen ausgesetzt werden,
-wenn es sich um einen Erstbüßer handelt, dessen Freiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigt
-eine Gesamtwürdigung von Tat, Täterpersönlichkeit und seine Entwicklung im Vollzug ergeben, dass bestimmte Umstände vorzeitiger Entlassung rechtfertigen
wie schon erwähnt: das 2/3 der Strafe verbüßt sein müssen und Häftling eingewilligt haben muss – dann kann Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden
• Bewährungszeit darf gem § 56a nicht 5 J überschreitet und nicht 2 J unterschreiten
• Nach §56c kann dem Verurteiltem vom Gericht Weisungen erteilt oder er bekommt gem.
§ 56b Auflagen erteilt
• Desweiteren könnte Bewährungshelfer dem Verurteilten d. elektr Fußfessel mit Zustimmung des Probanden anlegen, damit er sich an einen geregelten Tagesablauf halten muss

• Ich habe wie gesagt Schwerpunkt auf zeitige Freiheitsstrafe gelegt

• Gibt aber auch lebenslange Freiheitsstrafe und bei Jugendl. kann auch eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden, bei denen nach einer anderen GesetzesGL entschieden wird

• Bei lebenslanger Freiheitsstrafe gibt es keine Aussetzung der Straftat zu 2/3 oder der Hälfte, da nicht festgelegt werden kann, wann Häftling die Hälfte oder 2/3 der Strafe abgesessen hat aufgrund der Frage, wie alt der Häftling wird

-allerdings kann nach §57a (1) die Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe nach der Verbüßung von 15J zur Bewährung ausgesetzt werden

• Zuständig für die Entscheidung über eine Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung ist bei einer zeitigen wie bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe nach §462a (1) StPO die Strafvollstreckungkammer beim Landgericht
• da nach §57 (1) S.2 im Rahmen der Persönlichkeitsbeurteilung auch das Vollzugsverhalten berücksichtigt wird, holt das Gericht eine Stellungsnahme der Vollzugsanstalt ein.

• Zum Schluss ist zu erwähnen, dass der Häftling auch um Gnadenerweiß bitten könnte und das in den meisten Fällen die Strafe komplett abgesetzen wird, da sich die Häftlinge so besser stellen, danach frei sind und nicht mehr durch einen bspweiße Bewährungshelfer kontrolliert werden

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Tiger123
Status:
Praktikant
(998 Beiträge, 574x hilfreich)

quote:
• Desweiteren könnte Bewährungshelfer dem Verurteilten d. elektr Fußfessel mit Zustimmung des Probanden anlegen, damit er sich an einen geregelten Tagesablauf halten muss


Das würde ich so unkommentiert lieber weglassen...

quote:
das in den meisten Fällen die Strafe komplett abgesetzen wird, da sich die Häftlinge so besser stellen, danach frei sind und nicht mehr durch einen bspweiße Bewährungshelfer kontrolliert werden



Das sind nur einzelfälle, sicher nicht die meisten.

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""

Zitat:
Bei lebenslanger Freiheitsstrafe gibt es keine Aussetzung der Straftat zu 2/3 oder der Hälfte, da nicht festgelegt werden kann, wann Häftling die Hälfte oder 2/3 der Strafe abgesessen hat aufgrund der Frage, wie alt der Häftling wird


Ähh... das würde ich lieber ganz weglassen. Zeittige (§ 57) und lebenslange (§ 57a) sind einfach zwei verschieden dinge. Punkt.

-- Editiert am 08.07.2010 14:35

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

Fußfessel weglassen. Das ist kein Bundesrecht, sondern nur in Hessen und ( wenn schon umgesetzt???) in Baden-Württ. möglich.

quote:<hr size=1 noshade>Strafrest kann auch zur Bewährung ausgesetzt werden <hr size=1 noshade>


Der Strafrest wird bei vorzeitiger Entlassung immer zur Bewährung ausgesetzt. Sowohl bei der Halbstrafe, der 2/3-Strafe, als auch der Reststrafenaussetzung.

quote:<hr size=1 noshade>Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mind. jedoch von sechs
Monaten, kann nach § 57(2) der Strafrest zur Bewährung mit den damit verbundenen Einschränkungen ausgesetzt werden,
-wenn es sich um einen Erstbüßer handelt, dessen Freiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigt
-eine Gesamtwürdigung von Tat, Täterpersönlichkeit und seine Entwicklung im Vollzug ergeben, dass bestimmte Umstände vorzeitiger Entlassung rechtfertigen
wie schon erwähnt: das 2/3 der Strafe verbüßt sein müssen und Häftling eingewilligt haben muss – dann kann Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden <hr size=1 noshade>


Bei der Halbstrafenaussetzung müssen natürlich nicht 2/3 verbüßt sein, sonst wäre es ja eine 2/3-Entlassung und keine 1/2- Strafenentlassung. Das geht also etwas zu durcheinander. Ich würde 2/3-Entlassung und 1/2-Strafenentlassung (noch) stärker trennen und lieber die Voraussetzungen die für beide vorliegen müssen, doppelt aufzählen.

quote:<hr size=1 noshade>-wenn es sich um einen Erstbüßer handelt, dessen Freiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigt
-eine Gesamtwürdigung von Tat, Täterpersönlichkeit und seine Entwicklung im Vollzug ergeben, dass bestimmte Umstände vorzeitiger Entlassung rechtfertigen <hr size=1 noshade>


Das ist so nicht richtig. Es handelt sich nicht um eine "Und-Verknüpfung", sondern um eine "Oder-Verknüpfung":

quote:<hr size=1 noshade>§ 57, Abs. 2 StGB

(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn
1. die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt [color=red]oder [/color]
2. die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vorliegen,

und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind. <hr size=1 noshade>


Es müssen also nicht die Voraussetzungen von Abs. 2, Nr. 1 und Nr. 2 erfüllt sein, sondern nur von Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2, d.h. wenn die Voraussetzungen von Abs. 2, Nr. 2 erfüllt sind, kann theo. auch eine Strafe von 3 Jahren bei einem "Zweitverbüßer" nach der Hälfte ausgesetzt werden.

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