Pushen = Betrug ?

12. Januar 2005 Thema abonnieren
 Von 
yeti
Status:
Praktikant
(657 Beiträge, 81x hilfreich)
Pushen = Betrug ?

... viele Käufer stellen sich beim Blick auf die Bieterliste oder durch einen Quervergleich mit Verkaufslisten die Frage, ob nicht so mancher Verkäufer selbst oder durch Dritte den Preis in die Höhe getrieben hat ("Pushen").

Vorausgesetzt man könnte dem VK nachweisen, daß er selbst oder durch Dritte Angebote abgegeben hat, nur um den Preis in die Höhe zu treiben, hätte sich der VK eines Betruges gem. § 263 StGB strafbar gemacht ?

Gruß

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"AND JUSTICE FOR MOST"

-- Editiert von yeti am 12.01.2005 11:34:00

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51 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Bob.Vila
Status:
Student
(2644 Beiträge, 438x hilfreich)

"Vorausgesetzt man könnte dem VK nachweisen, daß er selbst oder durch Dritte Angebote abgegeben hat, nur um den Preis in die Höhe zu treiben, hätte sich der VK eines Betruges gem. § 263 StGB strafbar gemacht ?"

ME ja. Da der "Pusher" ja keine Kaufabsicht hat, täuscht er andere Bieter darüber, aus welchem Grund er auf einen Artikel mitbietet. Dadurch erweckt er bei anderen Bietern einen Irrtum. Sofern ein anderer Bieter am Ende dann Höchstbietender ist (und die Ware zu einem Preis ersteigert hat, der ohne den Eingriff des "Pushers" nicht erzielt worden wäre), hat dieser Höchstbietende dann auch einen kausal verursachten Vermögensschaden erlitten, so dass eine Strafbarkeit des "Pushers" wegen vollendeten Betrugs nach § 263 StGB gegeben wäre.

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"fiat justitia et pereat mundus..."

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#2
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

M.E. liegt bereits keine Täuschung vor. Natürlich täuscht der bietende Pusher über seine Kaufabsicht bzw. sen Motiv für das Mitbieten. Nur kommt es darauf nicht an, weil jedes Gebot, also auch das des Pushers, bindend ist. Gewinnt der Pusher die Auktion, ist der Vertrag zwischen ihm und dem Verkäufer zustande gekommen. Was die daraus machen ist eine andere Geschichte.

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#3
 Von 
Thomas.Newton
Status:
Praktikant
(608 Beiträge, 62x hilfreich)

sehe ich genauso wie wast.

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#4
 Von 
Bob.Vila
Status:
Student
(2644 Beiträge, 438x hilfreich)

"Nur kommt es darauf nicht an, weil jedes Gebot, also auch das des Pushers, bindend ist. Gewinnt der Pusher die Auktion, ist der Vertrag zwischen ihm und dem Verkäufer zustande gekommen."

...und wenn der Verkäufer auch selbst der "Pusher" ist?

Abgesehen davon sehe ich auch bei Personenverschiedenheit von VK und "Pusher" eine Täuschung. Folgendes Beispiel:

Bieter B bietet € 10,00 auf einen Gegenstand des VK. Daraufhin greift der "Pusher" P ein und bietet € 11,00 (und dies nur in der Absicht, den Preis zu pushen und nicht, um den Artikel zu ersteigern). B fühlt sich daher (von dem Verhalten des P über dessen in Wirklichkeit nicht vorhandene Absicht, den Artikel tatsächlich zu ersteigern, getäuscht) "genötigt", € 12,00 zu bieten. Zu diesem Preis erhält er den Zuschlag. Ohne das Verhalten des P wäre - mangels Interesse Dritter - der Kauf zum Preis von € 10,00 zustande gekommen. Vermögensschaden daher: € 2,00.

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"fiat justitia et pereat mundus..."

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#5
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Stimmt ja, nur hätte P genausogut den Artikel für 11 ersteigern können. Sein Motiv für's Bieten kann keine Rolle spielen. Ansonsten würde auch jeder betrügen, der mal eben aus Spaß ein Gebot abgibt und hofft, den Zuschlag nicht zu bekommen und damit ja letztlich nichts anderes macht als P.
Bei Personenidentität mag das anders aussehen, also wenn der eigentliche Verkäufer unter einem anderen Namen mitbietet. Das muss ich mir nochmal in Ruhe überlegen.

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#6
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Der Verkäufer könnte ja auch merken, dass die Auktion nicht läuft wie geplant und seiner Oma sagen, sie soll für ihn ein Gebot abgeben, mit dem sie die Auktion gewinnt. Dann hat Oma auch kein Kaufinteresse, sondern verhindert nur den Verkauf zu einem dem Verk. nicht genehmen Preis. Der Vertrag ist aber grundsätzlich zustandegekommen. Er wird halt nicht abgewickelt. Das müsste dann nach der Logik ein versuchter Betrug der Oma sein, denn theoretisch hätte sie ja dennoch überboten werden können, oder?

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#7
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Hallo Kollegen,

ich sehe in diesen Konstellationen auch eine Strafbarkeit gemäß §263 StGB .

Im objektiven Tatbestand wurde von dem "Pusher" die Täuschungshandlung in der Weise vorgenommen, dass er den Kaufpreis regelwidrig durch Gebote erhöht. Diese Handlung ist objektiv geeignet und subjektiv darauf gerichtet, bei den übrigen Bietern eine positive Fehlvorstellung über die Tatsache der Höhe des Kaufpreises hervorzurufen.

Da bei den übrigen Bietenden der Eindruck entsteht, dass die jeweilige Kaufsache nur zu dem "hochgepushten" Preis zu verkaufen ist, wird bei denen ein Täuschungsbedingter Irrtum hervorgerufen.

Weil es bei eBay in der Natur der Sache liegt, Kaufsachen durch Bieten zu ersteigern, müssen die übrigen Bieter das letzte, regelwidrige Gebot überbieten, um doch noch an den Kauf zu kommen. Bei den Bietenden wird der Eindruck erweckt, dass alles nach den Regeln abläuft, so dass diese weiterhin bieten; also aufgrund des Irrtums weiterhandeln. Dabei ist ein sachgedankliches Mitbewußtsein dergestalt, es sei "alles in Ordnung", ausreichend. Dadurch, dass der höchste Bieter die Kaufsache zu einem überhöhten Preis kauft, kann dieses als Irrtumsbedingte Vermögensverfügung qualifziert werden. Dieses ist vor allem deswegen zu bejahen, da selbst eine Vermögensgefährdung ausreicht.

Bei einer anschließenden Überweisung des jeweiligen Betrages mündet die Vermögensverfügung unmittelbar in einen Vermögensschaden , nämlich konkret, in dem zu viel gezahlten Preis.

Ein "Pusher" bei eBay handelt ja, sofern eine Personenverschiedenheit zwischen Pusher und Verkäufer besteht, subjektiv nicht im Eigeninteresse, sondern im Interesse eines Dritten, nämlich des Verkäufers, um diesem durch einen regelwidrigen, "hochgepushten" Verkaufspreis einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Sofern Personengleichheit besteht, handelt der Verkäufer in eigenem Interesse sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Deswegen ist hier zu dem Fall mit der Oma zu unterscheiden, in welchem die Oma subjektiv nicht im Interesse handelt einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Der Pusher handelt somit in der Absicht stoffgleicher Bereicherung

Der erstrebte Vermögensvorteil ist auch objektiv rechtswidrig , da auf diesen kein rechtlich begründeter Anspruch besteht. Dieses ergibt sich daraus, dass das "pushende" Verhalten regelwidrig ist, somit gegen die AGBs von Ebay verstößt. Darauf bezieht sich auch der Vorsatz .


Mit freundlichen Grüßen,

- J. Roenner -


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-- Editiert von BOBO am 12.01.2005 22:32:34

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#8
 Von 
Bob.Vila
Status:
Student
(2644 Beiträge, 438x hilfreich)

Hallo BOBO,

freut mich, dass Du meine Ansicht zur Betrugsstrafbarkeit des "Pushers" teilst.

Viele Grüsse!

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"fiat justitia et pereat mundus..."

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#9
 Von 
Mellas
Status:
Praktikant
(603 Beiträge, 17x hilfreich)

Und dies gilt dann doch auch für die sogenannten "Spassbieter".
Nur das hier der "Schaden" dem VK zugefügt wird, oder?

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"Gruss
Mellas Frust"

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#10
 Von 
Bob.Vila
Status:
Student
(2644 Beiträge, 438x hilfreich)

Nein, diese rechtliche Wertung läßt sich mE auf "Spaßbieter" nicht übertragen, da es hier an der Absicht, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen fehlt.

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"fiat justitia et pereat mundus..."

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#11
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Ich mach´ von § 55 Gebrauch! ;)

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#12
 Von 
Bob.Vila
Status:
Student
(2644 Beiträge, 438x hilfreich)

Ach, selbst auch als Pusher aktiv? ;)

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"fiat justitia et pereat mundus..."

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#13
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Hallo Bob.Vila,

war interessant dieses zu analysieren. Kann ich aus Ihrem letzten Beitrag schliessen, dass Sie bei eBay handeln im Sinne des Tatbestandes? ;)


Viele Grüße,

- J. Roenner -


---

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#14
 Von 
Bob.Vila
Status:
Student
(2644 Beiträge, 438x hilfreich)

Nein, natürlich nicht! Das "auch" bezog sich lediglich darauf, dass der Fragesteller am Anfang schilderte, dass viele Verkäufer bei ebay "pushen" und wastl ja unter Berufung auf § 55 StPO eine weitere Einlassung verweigert hat - deshalb die Frage, ob er "auch" (so wie die von dem Fragesteller beobachteten Verkäufer) "Pusher" sei... ;)

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"fiat justitia et pereat mundus..."

-- Editiert von Bob.Vila am 14.01.2005 11:17:08

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#15
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Ich weiß, keine Sorge. War von mir auch scherzhaft gemeint :)

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

;)

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#17
 Von 
Thomas.Newton
Status:
Praktikant
(608 Beiträge, 62x hilfreich)

Muß Wastl auch gar nicht, denn seine ursprüngliche Aussage war und bleibt richtig. Es liegt keine Täuschung vor. Der Verkäufer erklärt lediglich das Angebot, mit demjenigen den Vertrag abzusschließen, der Höchstbietende ist. Dazu auf welche Weise es dem Höchstbietenden gelingt, dies zu erreichen, insbesondere, daß er selbst keinerlei Einfluss nimmt, gibt er keinerlei Erklärung ab. Da kann Ebay noch soviel in seine AGB schreiben.

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#18
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Ganz genau so ist es. Ebay kann zwar das Pushen verbieten und bei einem Verstoß seine privatrechtlichen Konsequenzen ziehen. Aber ein Betrug liegt deshalb nicht vor.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Guten Tag "Thomas Newton und Wastl",

ich kann dieser Auffassung nicht zustimmen.

Der Verkäufer täuscht über den wahren, nach den Regeln von eBay zustandegekommenen Kaufpreis. Ohne die Handlungen des "Pushers" kommt, je nach Einzelheiten des Falles, ein wesentlich niedrigerer Verkaufspreis zustande. Der Verkäufer beeinflusst also entweder selbst, oder durch den "Pusher" den möglich späteren Verkaufspreis. Sie verkennen, dass der "Pusher" und der Verkäufer, sofern keine Personenidentität besteht, zusammenarbeiten; in concreto versucht der "Pusher" dem Verkäufer durch einen regelwidrigen, "hochgepushten" Verkaufspreis einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.

Im Übrigen verweise ich auf Bob Vilas und meine vorherigen Erläuterungen.


Mit freundlichen Grüßen,

- J. Roenner -


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#20
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Wie immer, pro Jurist mindestens eine Meinung. Ihre hat nur den Nachteil, dass Sie viel zu sehr auf das Motiv des jeweiligen Bieters abstellen, das jedoch völlig unbeachtlich ist. Was machen Sie denn, wenn jemand völlig unabhängig vom Verkäufer einfach nur spaßeshalber den Preis in die Höhe treibt und widerwillig in Kauf nimmt, am Ende den Zuschlag zu erhalten? Das wäre nach Ihrer Theorie objektiv ein Betrug, weil es, sofern nicht der Spaßbieter ersteigert, für den tatsächlichen Käufer keinen Unterschied macht, ob ein Pusher im Auftrag des Verkäufers handelt oder eine unabhängige Person. Hätte der Spaßbieter einen bedingten Betrugsvorsatz für den Fall, dass er nicht den Zuschlag erhält? Scheint mir ziemlich konstruiert. Er hätte auch keine Absicht, sich oder einen Dritten, also den Verkäufer, zu bereichern, weil ihm die Einnahmen des Verkäufers egal sind. Das kann allerdings bei dem Pusher, der im Auftrag des Verkäufers handelt, ebenso der Fall sein.

Im Ergebnis ließe ich es immernoch an der Täuschung scheitern, weil eben der ernsthafte Bieter davon ausgeht (und ausgehen darf), dass der aktuell gebotene Betrag für den angegebenen Käufer bindend ist. Und das ist er in jedem Fall, wie schon gesagt, unabhängig davon, ob Käufer und Pusher den Vertrag nun tatsächlich umsetzen wollen oder nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Guten Abend "Wastl",

(1) die Fälle von den Spaßbietern sind mit diesen Fällen nicht zu vergleichen. Denn die Spaßbieter erfüllen nicht den subjektiven Tatbestand des Betruges, da es hier dann an der jeweiligen rechtswidrigen Bereicherungsabsicht fehlt. Ein bedingter Vorsatz ist also nicht ausreichend. Somit kommt es auf ihn auch nicht an.

Folglich kann man bei den Spaßbietern auch nicht von einer Strafbarkeit bezüglich §263 StGB sprechen, da diese nicht gegeben ist. Natürlich kommt es für den ehrlichen Käufer nicht darauf an, ob der Pusher mit dem Verkäufer zusammenarbeitet, oder nicht. Aber das ist bezüglich der Strafbarkeit des Pushers, oder Spaßbieters auch irrelevant. Denn die Strafbarkeit oder auch eben Nicht-Strafbarkeit des Pushers/Spaßbieters bestimmt sich hier nicht nach dem Vorstellungsbild des Käufers, wer mit wem oder nicht zusammenarbeitet, sondern es kommt maßgeblich auf die subjektiven Vorstellungen des Pushers/Spaßbieters, in concreto die Bereicherungsabsicht an.

Es ging Bob Vila und mir hier auch nicht um den Spaßbieter, sondern um einen Pusher, der mit dem Verkäufer zusammenarbeitet und den es auf die Bereicherungsabsicht ankam, oder um den Fall, dass der Verkäufer unter einer anderen Identität selbst den Pusher spielt.

Wenn eine Person den Preis in die Höhe treibt, es ihm aber nicht auf die Bereicherungsabsicht ankommt, so handelt es sich dann, um bei den Termini zu bleiben, um einen Spaßbieter. Wie oben schon erläutert sehe ich da auch keine Strafbarkeit.

Ich stelle somit nicht auf das Motiv des jeweiligen Bieters ab, wie Sie erwähnten, sondern auf den notwendigen subjektiven Aspekt der Bereicherungsabsicht.

(2) Ich kann Ihnen in Ihrer Meinung nicht zustimmen, dass Sie die Täuschung an sich verneinen. Zwar ist richtig, dass der jeweilige gebotene Kaufpreis für den angegebenen Käufer ("Pusher") bindend ist.

Jedoch ist es auch so, dass eben genau dieser Preis zur Zeit der Aktion auch den derzeitigen Verkaufspreis für alle anderen Bieter anzeigt, genau wie ein Verkaufsetikett im Geschäftsladen: "Zu genau diesem Preis ist die Ware gerade zu verkaufen." Ohne den Pusher wäre der Kaufpreis niedriger.

Der Verkaufspreis, der durch den Pusher erhöht wurde, entspricht also nicht der Wahrheit und ist somit falsch, da dieser regelwidrig zustandegekommen ist. Darin ist hier die Täuschungshandlung zu sehen, und zwar durch den Verkäufer selbst, oder durch den Pusher.

(3) Bezüglich des Irrtums des Käufers ist ein sachgedankgliches Mitbewußtsein dergestalt, es sei "alles in Ordnung" ausreichend. Hier ist ja gerade "nicht alles in Ordnung", da es sich um ein regelwidriges Verhalten handelt. Der ehrliche Käufer muss dieses also überbieten, um doch noch an die jeweilige Kaufware zu kommen.


Mit freundlichen Grüßen,

- J. Roenner -


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-- Editiert von BOBO am 15.01.2005 19:43:51

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Thomas.Newton
Status:
Praktikant
(608 Beiträge, 62x hilfreich)

Ich bin insoweit nicht Wastls Ansicht, als er meint, "weil eben der ernsthafte Bieter davon ausgeht (und ausgehen darf), dass der aktuell gebotene Betrag für den angegebenen Käufer bindend ist." Auch dies unterlegt dem Angebot zuviel an Aussage. Viele Bieter bieten auch in allerletzter Sekunde oder mittels eines Bietangenten. Diese Angebote kann ich gar nicht sehen, wenn ich mitbieten will. Das Angebot des Käufers enthält keinerlei Erklärung zu dem letztlich relevanten Kaufpreis, zu dem der Artikel zu erwerben ist. Ich denke der gedankliche Fehler beruht in erster Linie auf einen falschen Schlussfolgerung aus den AGBs von Ebay sowie dem Mindestpreis. Der Verkäfuer gibt tatsächlich an den Käufer nur die Erklärung ab: Wenn Du es schaffst am Schluss der Aktion der Hauptbietende zu sein, verkaufe ich an dich. Alles andere sind unbeachtliche Motivirrtümer.

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#23
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Guten Abend,

es ist wirklich ein sehr kontroverses Thema. Ein bisschen juristische Diskussion ist aber auch nicht schlecht und auch ganz interessant, finden Sie nicht?


Mit freundlichen Grüßen,

- J. Roenner -


---

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Bob.Vila
Status:
Student
(2644 Beiträge, 438x hilfreich)

@ BOBO:

Ich habe schon mal gesucht, ob es uU schon eine gerichtliche Entscheidung zu der diskutierten Frage gibt, bin aber leider nicht fündig geworden... Da alles rund um ebay ja aber eine prima ABM für Juristen ist, wird eine entsprechende Entscheidung sicher nicht mehr lange auf sich warten lassen...

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"fiat justitia et pereat mundus..."

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Guten Morgen Bob Vila,

ich schau auch mal, was ich finde. Wir müssen das Urteil des bereits bekannten Problems nur in den Weiten des Internets finden :)


Viele Grüße,

- J. Roenner -


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0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
yeti
Status:
Praktikant
(657 Beiträge, 81x hilfreich)

In den USA schon mehrfach entschieden:

http://www.computerwelt.at/detailArticle.asp?a=86833&n=5

Gruß

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"AND JUSTICE FOR MOST"

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Bob.Vila
Status:
Student
(2644 Beiträge, 438x hilfreich)

Allerdings hat eine Entscheidung eines US-amerikanischen Gerichts auf die Entscheidung eines deutschen Gerichts, das sich mit der Frage nach der Strafbarkeit des Pushens befasst, ungefähr soviel Einfluß wie der berühmte Reissack, der in China umfällt...

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"fiat justitia et pereat mundus..."

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
yeti
Status:
Praktikant
(657 Beiträge, 81x hilfreich)

...schon klar !

Zeigt aber, daß eine andere "Rechtsordnung" (;)) dieses Verhalten als sanktionswürdig erachtet hat.

Gruß



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"AND JUSTICE FOR MOST"

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
yeti
Status:
Praktikant
(657 Beiträge, 81x hilfreich)

...schon klar !

Zeigt aber, daß eine andere "Rechtsordnung" (;)) dieses Verhalten als sanktionswürdig erachtet hat.

Gruß



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0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Die Einblicke, die ich bislang ins amerikanische Rechtssystem haben konnte, wobei anzumerken ist, dass es keine tiefschürfenden sind, lassen mich ziemlich gleichgültig gegenüber dem, was ein dortiges Gericht entschieden hat. Das Jury-System ist ja kein juristisches. Dort entscheidet eine Laien-Jury, ob das nach deren Gefühl ein Betrug ist. Und die sehen sich selbst regelmäßig in der Rolle eines Geschädigten, dem das auch passieren könnte.
Ein Rechtssystem, in dem die Hautfarben des Angeklagten und der Jury Einfluss auf den Schuldspruch haben, ist nicht sonderlich vorbildlich. Trotzdem danke für den Hinweis.

0x Hilfreiche Antwort

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