In der Hauptverhandlung erklärt ein Schöffe nach der Vernehmung eines Zeugen, dass er keinen Zweifel an der Schuld des Angeklagten habe ('Na wenn das nicht reicht!'). Der Verteidiger staunt. Nun wird ein weiterer Zeuge gehört. Danach stellt der Verteidiger gegen den Schöffen einen Befangenheitsantrag, den er während der Vernehmung dieses zweiten Zeugen geschrieben hat. Er wollte nicht extra um eine Unterbrechung der Verhandlung bitten, nett wie er ist.
Und nun?
Quiz-Befangenheit
Notfall oder generelle Fragen?
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Vorsichtig rantasten. Ich setze ein Schöffe einem Richter gleich.
Ich meine er muss den Antrag auf Befangeheit bei der Geschäftsstelle mit Begründung zu Protokoll geben. Also Unterbrechung beantragen.
-- Editiert von Dumbele am 21.03.2006 17:50:41
Sagen wir mal, es ist richtig, dass er den Antrag beim Gericht anbringt. Da das Protokoll in der Hauptverhandlung erstellt wird gehen wir mal davon aus, dass er den Antrag da auch stellen kann.
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Noch ein Versuch:
Unparteilichkeit ist die oberste Pflicht der Schöffen wie der Berufsrichter. Selbst private Gespräche mit Verteidiger, STA oder Presse hat zu unterbleiben. Er muss neutral sein.
Da er diese Äußerungen von sich gab ist er befangen. Also stellt der Anwalt den Antrag SOFORT, ansonsten könnte dies ein Revisionsgrund sein wenn dem Antrag nicht stattgegeben wird.
MfG
quote:
Unparteilichkeit ist die oberste Pflicht der Schöffen wie der Berufsrichter.
Richtig.
quote:
Selbst private Gespräche mit Verteidiger, STA oder Presse hat zu unterbleiben
Ob man mit der Presse privat reden kann weiß ich nicht. Justiz untereinander geht schon, aber der Staatsanwalt sollte nicht unbedingt, wenn man sich vorher in der Hauptverhandlung mit dem Verteidiger gezankt hat, mit dem Richter in der Pause Kaffeetrinken gehen.
quote:
Da er diese Äußerungen von sich gab ist er befangen
Einverstanden.
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Also stellt der Anwalt den Antrag SOFORT, ansonsten könnte dies ein Revisionsgrund sein wenn dem Antrag nicht stattgegeben wird.
Wie meinen Sie das? Wann soll es ein Revisionsgrund sein? Stellt er ihn überhaupt sofort?
Ich denke, dass wenn das Urteil gesprochen wird, ohne das dem gestellten Antrag stattgegeben wurde, dürfte das nach meiner laienhaften Meinung ein Revisionsgrund sein.
Wenn der anwalt während der HV den Antrag stellt, muss der Vorsitzende diesen annehmen (oder nicht? bin nicht ganz sicher)
Annehmen muss er ihn. Der Verteidiger stellt den Antrag ja auch. Aber er schreibt ihn nicht gleich sondern während der nächsten Vernehmung. Nett? Oder?
Bitte unverzüglich(!) als Verteidiger reagieren. Ein anderer Maßstab kann ggf. angelegt werden, wenn der Angeklagte die Äußerung des Schöffen mitbekommt. Ggf. reicht es noch(!) aus, wenn der Antrag nach Beendigung der Beweisaufnahme angebracht wird.
Ja, unverzüglich. War es das denn?
Zweckmäßigerweise wird ein kluger Anwalt sofort eine Unterbrechung der Verhandlung zum Zwecke der Erörterung mit dem Mandanten beantragen. Dann das Ablehnungsgesuch fornmulieren, die Äußerung glaubhaft machen mittel dienstlicher Erklärung des abgelehnten Schöffen,, ggf des Vorsitzenden. Gleichwohl sollte mit einem Ablehnungsgesuch gegen Schöffen sensibel umgegangen werden, da diese ein Ablehnungsgesuch vielleicht eher als ein Berufsrichter als persönlichen Angriff betrachten (beachte § 263 StPO ).
Er muss, wenn er einen zulässigen Befangenheitsantrag anbringen will, möglichst sofort um eine Unterbrechung zwecks Vorbereitung eines unaufschiebbaren Antrages bitten. Wenn er sich so zeitsparend verhält wie in dem Musterfall ist der Antrag verspätet und damit unzulässig, weil die Beweisaufnahme schon fortgesetzt wurde.
Ein sorgfältiger RA wird sicher sofort(!) - § 121 BGB
- unterbrechen. Gleichwohl halte ich es nicht für schädlich, wenn die Vernehmung des Zeugen zu einem bestimmten Thema noch zuende geführt wird.
Vorsorlich ist aber letztlich die erste Variante, d.h. ohne Zögern, vorzugswürdig.
Aber allenfalls des Zeugen, in dessen Vernehmung die betreffende Äußerung fiel. Wenn es der nächste ist, siehe Fall, ist es verspätet.
Ich hatte mal einen Fall, wo am 8. Verhandlungstag vor einer Großen Kammer einer der Berufsrichter sich einen 'Klopper' leistete. Während die Verteidiger noch staunten und überlegten wurde eine Landkarte oder sowas in Augenschein genommen. Danach verbrachten die Verteidiger geraume Zeit damit, den unzulässigen Befangenheitsantrag abzufassen
Sowas macht Spaß
quote:
Aber allenfalls des Zeugen, in dessen Vernehmung die betreffende Äußerung fiel.
Meine Rede ...






Grüße nach B
Ich weiß ja, dass Du das weißt.
Übrigens haben die Angekl. in dem Fall, den ich gerade meinte, langjährige Freiheitsstrafen abgegriffen. Und das Ding WÄRE geplatzt. Am letzten Tag. Kurz vor den Plädoyers.
Und natürlich Grüße zurück.
Müsste ich jetzt wissen wohin? *etwas grübelnd*
-- Editiert von wastl am 21.03.2006 20:23:30
Hm, interessant.
Ich habe eine andere Frage bez. Befangenheit: Wie ist es zu bewerten, wenn der Vorsitzende Richter einer Person, die sich am Ende der Hauptverhandlung, nach Abschluss der Beweisaufnahme, als neuer Zeuge beim Gericht meldet, folgendes mitteilt: "Ich habe mich entschlossen Sie nicht als weiteren Zeugen zu laden, die Verhandlung hat schon viel länger gedauert als vorgesehen, es sind andere Verhandlungen für die nächste Zeit terminiert, wir müssen sehen dass wir endlich fertig werden."
???
-- Editiert von Fliegenpilz am 21.03.2006 20:25:03
@ Fliegenpilz
Das kommt darauf an ob der Zeuge mitteilt, was er in etwa sagen kann oder ob er nur sagt, dass er auch Zeuge sein kann. Ich finde es aber bedenklich, so vorzugehen. Selbst wenn es zulässig sein mag sollte man doch an einer Aufklärung interessiert sein. Es kommt aber immer auf den Fall an. Nehmen wir mal folgenden Fall: Dem Angekl. wird vorgeworfen, er soll ein Auto aufgebrochen haben. Er wurde von Zeugen eindeutig identifiziert und auch noch von einer Videokamera aufgezeichnet. Dazu hat er noch ein paar Fingerabdrücke hinterlassen. Er aber behauptet, er sei auf einer Party gewesen. Der Zeuge, der sich nun meldet, ist ein weiterer seiner Kumpels, der ebenso wie die anderen Kumpels im Wege der Falschaussage bezeugen wird, dass er auf der Party war. Dann ist die Reaktion verständlich.
§ 244 Abs. 3 bis 5 StPO nennt Ablehnungsgründe für Beweisanträge. Ggf. wird hier dem Verteidiger durch das Gericht eine Aufklärungsrüge (bedeutsam für eine Revision) in die Hand gespielt.
Ich habe das so verstanden, dass hier gar kein Antrag gestellt wurde, sondern sich einfach am Ende der Haupterhandlung jemand meldet und gerne Zeuge sein möchte.
Wenn auf die Art ein richtiger Beweisantrag abgelehnt werden würde wäre das für den Verteidiger allerdings an der Zeit, den Champagner kalt zu stellen.
@ wastl
Nein die Beweislage war Aussage gegen Aussage. Welche Bedeutung den Angaben des weiteren Zeugen beigemessen werden könnte konnte nicht ohne Weiteres im Voraus, eben ohne
Vernehmung, völlig klar sein.
Zu den anderen Beiträgen, es war natürlich kein Beweisantrag. Die Äußerung fiel völlig inoffiziell und es gibt auch keine weiteren Zeugen dafür.
-- Editiert von Fliegenpilz am 21.03.2006 20:45:06
Trotzdem kann man es nicht so ohne Weiteres beurteilen, ohne den Fall zu kennen. Auch bei 'Aussage gegen Aussage' kann es klar sein.
quote:
Auch bei 'Aussage gegen Aussage' kann es klar sein.
Völlig klar? Das kann ich mir kaum vorstellen. Gibt es dafür ein Beispiel?
Also in diesem Fall war den Richtern scheinbar alles klar, sonst hätten sie ja nicht verurteilt. Nahezu jeder andere schüttelt nur fassungslos den Kopf.
Ja.
Vorwurf Körperverletzung. Angekl. bestreitet. Zeuge hat ein blaues Auge.
Hm, ist nicht ein blaues Auge schon wieder ein Beweismittel außerhalb der sich widersprechenden Aussagen? Und warum ist mit einem blauen Auge alles klar, damit ist doch längst nicht klar wer für das Veilchen verantwortlich ist...
-- Editiert von Fliegenpilz am 21.03.2006 21:13:24
@wastl:
Was genau hat denn der Angeklagte dazu bestritten? Bestreiten kann ja sehr unterschiedlich aussehen und geht von ich kenne den nicht, war noch nie am Tatort und bin auch nicht gewalttätig bis, ich war am Tatort, aber dort hat niemand auch nicht ich den Herrn geschlagen...
@ Daniel.B
Das war nur ein Beispielfall.
Es gibt den Spruch iudex non calculat. Das Gericht zählt nicht. Es geht nicht danach, wieviele Zeugen das eine und wieviele das andere sagen. Selbst wenn fünf Zeugen X sagen und nur einer Y kann es doch sein, dass gerade diesem Zeugen geglaubt wird. Es kommt ja immer auf die Umstände des Einzelfalls an. Hat jemand ein Interesse am Ausgang des Verfahrens? Der Angekl. hat es immer. Der Zeuge auch? Hat der Zeuge Belastungstendenzen? Ist die Aussage stimmig? Und so weiter.
Erst wenn am Ende immer noch nicht entschieden werden kann, dass der einen Version aus diesen oder jenen Gründen zu folgen ist ist Raum für in dubio pro reo.
Hallo Thomas,
ich bräuchte deine juristische Meinung zu einer BGB-Angelegenheit. Könntest du dich kurz mit mir in Verbindung setzen?
J.
-- Editiert von cand. jur. Hr. J. Roenner am 08.04.2006 16:40:19
Hallo,
bin ich gemeint? Wenn ja, laß Dir doch von wastl meine e-mail-Adresse geben. Oder kann man hier im Forum auch PN (private Nachrichten) übermitteln? Ich weiß es nicht!
Grüße
thosim
@ thosim/Justin
Wird erledigt
P.S.
Private Nachrichten kann man hier nicht übermitteln. Wenn man Kontakt zu einem anderen Forumsmitglied aufnehmen will muss man an Admin eine Mail schreiben. Die leitet Admin dann weiter.
Oder man legt sich, so wie ich, eine Allerwelts-Addy zu, die auch gepostet werden kann
Und jetzt?
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