Quiz: Diebstahl mit Waffe

28. April 2006 Thema abonnieren
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33935 Beiträge, 17628x hilfreich)
Quiz: Diebstahl mit Waffe

Hi,

beim Kauf eines Brotmessers kam mir neulich der Gedanke: Wäre ich so dusselig und versuchte, es zu stehlen, und ich würde erwischt: Ist das dann Diebstahl unter Mitführung einer Waffe? Man führt das Messer ja beim Stehlen mit sich, andererseits ist es ja das Tatobjekt und kann dann nicht gleichzeitig Tatmittel sein, oder doch? Ich bitte um Meinungen!

Gruß vom mümmel

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1434x hilfreich)

Ja, es ist ein Diebstahl mit Waffen, da es für diesen Tatbestand irrelevant ist beim Merkmal des 'Beisichführens', ob die Waffe bereits zur Tatbegehung mitgebracht wurde, oder ob diese erst am Tatort an sich gebracht wird.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -

-- Editiert von cand. jur. Hr. J. Roenner am 28.04.2006 13:44:46

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#2
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9567 Beiträge, 2365x hilfreich)

Ja, ich stimme meinem Kollegen zu, daß es ausreichend ist, daß es sich bei der waffe um das Tatobjekt handelt. Der grundsatz lautet, wer eine Waffe stiehlt, stiehlt auch automatisch MIT Waffen.

Allerdings ist ein Brotmesser keine Waffe, sondern allenfalls ein gefährliches Werkzeug. Da die Definition für ein gef. Werkzeug anders sein muß, als bei der Körperverletzung, wird es in diesem Zusammenhang aber eher schwierig hier den Tatbestand des § 244 zu nachzuweisen.....

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#3
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1300x hilfreich)

Hallo,

das geschilderte Problem existiert nicht bei einem Brotmesser als gestohlene Sache.

Bei einem Diebstahl mit einer Waffe tritt die Strafverschärfung erst ein, wenn man die Waffe mit sich führt um den Widerstand eines anderen durch Gewalt oder Drohung zu überwinden.

Das wird hier regelmäßig nicht der Fall sein.

Das geschilderte Problem taucht erst bei einer Schusswaffe auf. Hier ist bereits das bloße Mitsichführen strafverschärfend.

Der Polizist mit Dienstwaffe macht sich daher bei dem Diebstahl eines Kaugummipäckchens verschärft strafbar.

Sollte die gestohlene Sache eine Schusswaffe sein ist m.E. der Tatbestand des 244 StGB (Diebstahl mit Waffen) erfüllt.

Selbiges dürfte m.E. gelten, wenn man ein Brotmesser stiehlt und dieses gegebenfalls zum Widerstand brechen benutzt.

stefan

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#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33935 Beiträge, 17628x hilfreich)

@ stefan 5,

also, ich erinnere mich noch deutlich an die Verhandlung eines polnischen Ladendiebes, der ein Teppichmesser bei sich trug. Nie und nimmer habe er das benutzen wollen, er habe nicht einmal gewußt, daß er es bei sich trüge. Ganz egal, sagte der Richter, darauf käme es gar nicht an: 6 Monate (auf Bewährung, nebenbei bemerkt) wegen Diebstahls unter Mitführung einer Waffe. Sollte das inzwischen liberaler gehandhabt werden? Und wie beweist im Zweifelsfalle, daß der Dieb das Teppichmesser oder was auch immer einsetzen wollte?

Gruß vom mümmel

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#5
 Von 
Trixi0703
Status:
Schüler
(238 Beiträge, 21x hilfreich)

Da kann ich mich Mümmel aber nur anschließen. Diebstahl mit Waffen in der Variante 'Beisichführen' gilt nicht nur für Schusswaffen, sondern generell für Waffen und 'gefährliche Werkzeuge' - Nun würde ich ein Brotmesser, das der Täter mitführt, durchaus als gefährliches Werkzeug einordnen.

Wenn derjenige das Messer tatsächlich nun auch noch benutzen würde, um Widerstand einer Person gegen die Wegnahme zu brechen, wären wir nicht beim Diebstahl mit Waffen, sondern schon beim schweren Raub...

-- Editiert von Trixi0703 am 29.04.2006 20:50:47

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#6
 Von 
thosim
Status:
Student
(2139 Beiträge, 386x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Und wie beweist im Zweifelsfalle, daß der Dieb das Teppichmesser oder was auch immer einsetzen wollte? <hr size=1 noshade>


Kriterien, wie Verwendungsabsicht oder Verwendungsvorbehalt werden wohl zum Teil in der Literatur erörtert, spielen jedoch in der Rechtsprechung keine Rolle. Hier dürfte allein auf die objektive, abstrakte Gefährlichkeit abgestellt werden; und die ist bei Messern zweifellos gegeben. Sollte die Verwendungsabsicht bei § 244 eine Rolle spielen, befänden wir uns, wie hier schon richtig gesagt wurde, im Bereich der §§ 249 , 250 , 252 StGB .



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