RA fordert "Nachschlag"

9. Mai 2009 Thema abonnieren
 Von 
klabaut
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
RA fordert "Nachschlag"

Eine Person wird beschuldigt. Staatsanwaltschaft leitet Ermittlungsverfahren ein.
Der beauftragte Rechtsanwalt verlangt für seine Tätigkeit 500 €.
Der Beschuldigte zahlt.

Nach einiger Zeit, Stellungnahme RA, etc., wird das Verfahren eingestellt.

Ein Richter spricht dem Beschuldigten Schadensersatz zu.

Der Beschuldigte errechnet 1000 €, mit diversen Kosten.

Der RA reicht das bei der Staatsanwaltschaft ein.

Die Staatsanwaltschaft kürzt alles aauf 350 €.

Nun möchte der Beschuldigte das Geld.

Jetzt sagt der RA, das er noch! etwas bekomme, so dass der Besschuldigte nur noch 250 € bekommen soll.

Kann das so rechtens sein? Kann der RA nachträglich noch mehr verlangen (er lag vorher schon fast aam höchst möglichen).

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mega
Status:
Praktikant
(522 Beiträge, 137x hilfreich)

Rechtsanwälte arbeiten grundsätzlich nie kostenlos.
Wenn man seinen Rechtsanwalt beauftragt, Schadenersatz geltend zu machen, muss man ihn für diese Tätigkeit natürlich auch bezahlen.

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#2
 Von 
klabaut
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Der RA verlangte für seine Tätigkeit vor "Arbeitsaufnahme" 500 €.

Diese 500 € habe ich auch selbtsverständlich sofort bezahlt!!!

Dann, nach Einstellung des Verfahrens, hat das AG Schadensersatz zugesprochen und hat der RA eine Liste mit den "erwünschten" Schadensersatzsummen aufgelistet. Hierbei hat er wohl auch noch eine ordentliche Summe seines Honorars aufgeführt. Die Staatsanwaltschaft fand das wohl deutlich zu hoch und kürzte vieles.

Nun nachdem das AG Schadensersatz zugesprochen hat und die Summe festgelegt hat, will der RA auch davon etwas haben.

Aber, ist daas nicht das vom AG zugesprochene Schadensersatz!? Es ist doch das Geld des eheem. Beschuldigten. Und der hat doch auch mit den 500 € dem RA das anfangs geforderte Honorar gezahlt!?

Kann der RA im nachhinein noch einen Nachschlag fordern?

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#3
 Von 
mega
Status:
Praktikant
(522 Beiträge, 137x hilfreich)

Ich glaube, wir sprechen an einander vorbei.
Grundsätzlich sind ja die 500 € ein Vorschuss. Der RA wird ja die einzelnen Rechungspositionen aufgeführt haben, die er berechnet. Daran kann man sehen, was das ganze dann gekostet hat. Dabei wird er auch den Vorschuss verrechnen.

Darüber hinaus ist die Frage, ob das Geltend machen des Schadenersatzes möglicherweise eine erneute Inanspruchnahme des Rechtsanwalts ist, die dieser dann wiederum in Rechung stellen kann. Denn das Einfordern von Schadenersatz ist ja nicht mehr die gerichtliche oder vorgerichtliche Vertretung, die zuvor vereinbart war.

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#4
 Von 
klabaut
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok. danke.

Die Aussage vorher "Rechtsanwälte arbeiten grundsätzlich nie kostenlos.
Wenn man seinen Rechtsanwalt beauftragt, Schadenersatz geltend zu machen, muss man ihn für diese Tätigkeit natürlich auch bezahlen."

hörte sich so an, als dass es mir fremd wäre, einen RA ein Honorar zu zahlen.

Irgendwie hat man den Eindruck, dass die Kläger/ Beklagten/ Beschuldigten nur Statisten in einer Wirtschaftsmaschinerie sind.

Der Beschuldigte, auch wenn er als unschuldig heraus kommt, kann letztendlich viele hundert oder gar tausend Euros zahlen. Dafür, dass ein Kläger/ Anzeigenerstatter, möglicherweise mit exellenten Beziehungen, einen unberechtigt anzeigt.

Sehr ermutigend dieser Rechtsstaat.

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