Angenommen Person A wurde beim klauen erwischt.
Der Ladendetektiv M hielt A anschließend am Arm fest um ihn ins Büro zu führen. Daraufhin riss sich A vom Ladendetektiv los und rann aus dem Laden. Die Tasche mit dem Diebesgut, welches lediglich ein RedBull und ein Smoothie waren, riss der Detektiv der Person A ab. Also verließ A den Laden ohne Diebesgut. In dem Moment als A den Laden verließ, ging A sofort wieder rein um sich zu stellen.
Zählt das schon als räuberischer Diebstahl?
-- Editiert von User am 14. Juni 2023 06:04
Räuberischer Diebstahl, erste Anzeige, 20 Jahre
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?



Haben Dir die Antworten hier nicht gefallen?
https://www.123recht.de/forum/strafrecht/Konsequenzen-der-Anzeige-__f609645.html
Also:
Dieb A riss sich mit dem Diebesgut in der Tasche vom Detektiv M los und wollte flüchten.
Dann entriss der Detektiv M dem Dieb A, der sich gerade zur Flucht aufmachte, die Tasche.
Dann entkam der Dieb A, während das Diebesgut zurückblieb.
Wenn es so war, dann räuberischer Diebstahl = ja.
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ZitatWenn es so war, dann räuberischer Diebstahl = ja. :
Yepp.
Und "räuberischer Diebstahl" (§252 StGB) wird genauso bestraft wie "Raub" (§249 StGB):
Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen, gegen eine Person Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten, ist gleich einem Räuber zu bestrafen.
§249 StGB
1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Raub ist ein Verbrechen, nicht "nur" ein Vergehen, und gleiches gilt für "räuberischen Diebstahl".
Welchen Einfluss hat dabei das sofortige wiederkehren in die Filiale und der geringfügige Wert der Sache? Es war nicht die Intention im Besitz des Guts zu bleiben.
Zitatn dem Moment als A den Laden verließ, ging A sofort wieder rein um sich zu stellen. :
Das kann natürlich (erhebliche) Strafminderung bringen - macht die Tat aber auch nicht ungeschehen.
ZitatEs war nicht die Intention im Besitz des Guts zu bleiben. :
Dann hast du aus der im anderen einschlägigen Forum zitierten Entscheidung des OLG Hamm ja doch schon was mitgenommen. ;-)
OLG Hamm - 3 Ss 1095/98
"Dagegen scheidet eine Bestrafung wegen räuberischen Diebstahls dann aus, wenn es dem Täter allein darum geht, sich der Strafverfolgung zu entziehen (BGH NStZ 1984, 454, 455; BGH MDR 1987, 154; OLG Zweibrücken, JR 1991, 383, 384; OLG Zweibrücken, StV 1994, 545, 546), und er [...] die Beutestücke zwar mitnimmt, dies aber ohne das Bewußtsein der Gewahrsamssicherung ausschließlich zum Zwecke der Beweismittelbeseitigung."
Also wäre es dem OLG Hamm nach nicht unter räuberischen Diebstahl zu verordnen?
Naja - es kommt halt darauf an, wie glaubwürdig man verargumentieren kann, dass man die Beute mitnehmen wollte (so dass der Detektiv sie "entreißen" musste), obwohl man sie gar nicht behalten wollte.
War denn in der Tasche mit dem Diebesgut noch was anderes drin - außer dem Diebesgut?
Wenn da beispielsweise noch Ihre Geldbörse mit Ausweis drin gewesen wäre, wäre es möglicherweise glaubwürdig, dass Sie die Tasche mitnehmen wollten, damit Ihr Ausweis nicht in die Hände des Detektivs fällt.
-- Editiert von User am 14. Juni 2023 13:18
Der Ladendetektiv entriss die Tasche beim losreißen. Die Mitnahme des Guts spielte insofern keine Rolle, dass im gleichen Vorgang auch ein Eis mitgenommen werden sollte. Dies wurde bereits an den Ladendetektiv übergeben.
Im Büro wurde die Tasche auch auf Nachfrage geöffnet ohne Gegenwehr seitens des Täters.
Raub ist ein Verbrechen, nicht "nur" ein Vergehen, und gleiches gilt für "räuberischen Diebstahl". Völlig richtig. Auf Heranwachsende wird bei schweren Tatvorwürfen allerdings fast immer Jugendstrafrecht angewandt, so dass die zitierten Strafrahmen nicht für den TE gelten. Jugendarrest dürfte allerdings möglich sein...
ZitatDer Ladendetektiv entriss die Tasche beim losreißen. :
Warum musste der Detektiv denn die Tasche entreißen? Der erste Eindruck spricht doch dafür, dass der Dieb die Ware behalten wollte. Sonst hätte der Dieb die Tasche doch gleich da gelassen und den Fluchtversuch ohne Tasche gestartet.
ZitatDie Mitnahme des Guts spielte insofern keine Rolle, dass im gleichen Vorgang auch ein Eis mitgenommen werden sollte. :
Verstehe ich nicht, was das Eis damit zu tun haben soll. Der Dieb hatte die Tasche mit dem Diebesgut noch dabei, als er seinen Fluchtversuch gestartet hat. Damit ist der räuberische Diebstahl erfüllt, wenn ihm nicht ein guter und glaubwürdiger Grund einfällt, warum er die Tasche mit dem Diebesgut mitnehmen wollte, anstatt sie freiwillig im Laden zu lassen. (Dass die Tasche letztendlich doch im Laden geblieben ist, war ja unfreiwillig - der Detektiv musste dem Dieb ja die Tasche entreißen, als der Dieb flüchten wollte.)
ZitatIm Büro wurde die Tasche auch auf Nachfrage geöffnet ohne Gegenwehr seitens des Täters. :
Vor oder nach dem Fluchtversuch?
ZitatVor oder nach dem Fluchtversuch? :
Nachdem der Laden verlassen wurde und der Täter wiederkam um sich zu stellen. Also nach dem Fluchtversuch im Büro.
ZitatVerstehe ich nicht, was das Eis damit zu tun haben soll. Der Dieb hatte die Tasche mit dem Diebesgut noch dabei, als er seinen Fluchtversuch gestartet hat. Damit ist der räuberische Diebstahl erfüllt, wenn ihm nicht ein guter und glaubwürdiger Grund einfällt, warum er die Tasche mit dem Diebesgut mitnehmen wollte, anstatt sie freiwillig im Laden zu lassen. (Dass die Tasche letztendlich doch im Laden geblieben ist, war ja unfreiwillig - der Detektiv musste dem Dieb ja die Tasche entreißen, als der Dieb flüchten wollte.) :
Dadurch dass das Eis vorher schon freiwillig rausgegeben wurde und erst daraufhin der Fluchtversuch erfolgte.
Dadurch dass das Eis vorher schon freiwillig rausgegeben wurde und erst daraufhin der Fluchtversuch erfolgte. Hoffen wir mal, dass er dem Detektiv nicht das Eis zwecks Fluchtermöglichung an den Kopf warf...
ZitatHoffen wir mal, dass er dem Detektiv nicht das Eis zwecks Fluchtermöglichung an den Kopf warf.. :
Nein, es wurde im in die Hand gegeben.
ZitatDadurch dass das Eis vorher schon freiwillig rausgegeben wurde und erst daraufhin der Fluchtversuch erfolgte. :
Aber warum nur das Eis und nicht auch RedBull und Smoothie?
Wie Sie ja schon selbst herausgefunden haben, ist die Frage entscheidend, ob man das Diebesgut mit Gewalt für sich sichern wollte ("losreißen, um sich und die Beute in Sicherheit zu bringen") oder nicht.
Und auf die Gefahr mich zu wiederholen: Sie brauchen eine gute und glaubwürdige Argumentation, warum Sie RedBull und Smoothie beim Fluchtversuch mitgenommen haben, anstatt die Beute komplett da zu lassen. War ja auch unnötiger Ballast auf der Flucht.
Sie brauchen eine gute und glaubwürdige Argumentation, warum Sie RedBull und Smoothie beim Fluchtversuch mitgenommen haben, anstatt die Beute komplett da zu lassen. War ja auch unnötiger Ballast auf der Flucht.
Bei einer Anklage wegen RD kriegt er ohnehin einen Pflichtverteidiger - dann ist es dessen Job, das zu erklären...
Also wäre es dem OLG Hamm nach nicht unter räuberischen Diebstahl zu verordnen? Aus der Tatsache, dass hier das OLG entschied, ist aber schon zu entnehmen, dass das Amtsgericht durchaus auf RD entschieden hat und erst das OLG als Revisionsinstanz zu einer anderen Meinung kam.
Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Während er und seine Begleiter im Kassendurchgang standen, nahmen sie mehrere Schachteln Zigaretten aus dem dortigen Ständer an sich. Die Begleiter des Angeklagten verließen vor ihm das Geschäft. Noch ehe der Angeklagte das Geschäft verlassen konnte, lief die Zeugin hinter ihm her und versuchte, ihn festzuhalten. Sie ergriff ihn mit beiden Händen an einem Arm und hielt ihn kurze Zeit fest. Dabei fielen aus seiner Jacke einige Schachteln Zigaretten sowie auch Süßigkeiten zu Boden. Der Angeklagte wehrte sich gegen den Zugriff und bog dabei leicht einen der Zeugin um, so dass er davonlaufen konnte.
Der Angeklagte hat also ein paar Schachteln Zigaretten zurückgelassen sowie Sie ein Eis zurückgelassen haben. Und dennoch war das Amtsgericht der Meinung, dass das für einen räuberischen Diebstahl ausreichen kann. Dem hat das Oberlandesgericht auch nicht etwa grundsätzlich widersprochen. Das Oberlandesgericht war nur der Meinung, dass vor einer Verurteilung wegen räuberischen Deibstahls noch eine genauere Sachaufklärung nowendig ist.
Anders als der Angeklagte aus diesem Fall haben SIe einen Teil der Beute, nämlich das Eis (statt der Zigaretten), freiwillig herausgegeben. Auf den ersten Blick sieht das zwar löblich aus. Auf den zweiten Blick aber haben Sie dann dann also in einem "ruhigen Moment" (?) diese löbliche Absicht ebenhalt nur auf diesen geringen Teil der Beute erstreckt. Damit haben Sie sich zugleich ein zeites Mal dazu entschieden, den übrigen Teil der Beute mitzunehmen.
Jetzt kommt es dann (nach Meinung des Oberlandesgerichts) nur noch auf die genaue Absicht an, WARUM Sie denn diesen Teil der Beute mitnehmen wollten.
Als Beschuldigter sollte man in einem solchen Falle lieber keine Angaben machen, sondern dass einen Strafverteidiger überlassen. Das ist zwar teurer, könnte am Ende aber der Unterschied zwischen eingestellter Bagatelle und Freiheitsstrafe mit entsprechender Auswirkung auf das Führungszeugnis machen.
-- Editiert von User am 15. Juni 2023 03:18
Das ist zwar teurer, könnte am Ende aber der Unterschied zwischen eingestellter Bagatelle und Freiheitsstrafe mit entsprechender Auswirkung auf das Führungszeugnis machen. Grundsätzlich richtig - für den TE dürfte es aber eher der Unterschied zwischen Sozialstunden und Jugendarrest sein: Beides steht nicht im Führungszeugnis.
ZitatGrundsätzlich richtig - für den TE dürfte es aber eher der Unterschied zwischen Sozialstunden und Jugendarrest sein: Beides steht nicht im Führungszeugnis. :
Gilt das Jugendstrafrecht für den Täter auch, wenn er bereits eine eigene Wohnung mietet, studiert und seinen Führerschein hat?
Das ist eine Einzelfallentscheidung. Im Übrigen ist es aber gerade bei einem Verbrechensvorwurf extrem selten, dass Normalstrafrecht auf Heranwachsende angewandt wird. Völlig ausgeschlossen ist es natürlich nicht.
ZitatEinzelfallentscheidung :
Spielt es dabei einen Relevanz, dass der 21 Geburtstag des Täters nur zwei Monate bevor steht?
Mit freundlichen Grüßen
ZitatSpielt es dabei einen Relevanz, dass der 21 Geburtstag des Täters nur zwei Monate bevor steht? :
Für die Sache an sich nicht, da der Tatzeitpunkt zählt.
Je näher man allerdings an der 21 ist, desto genauer wird sich das Gericht überlegen, ob noch Jugendstrafrecht angewandt werden kann. Aber ausgeschlossen ist es natürlich nicht.
Und noch ne Anmerkung so ganz allgemein. Meine persönliche Meinung:
In der Theorie kann man hier durchaus zu einem räuberischen Diebstahl kommen. Dass aber das Gericht ohne Zweifel zu haben davon ausgeht, dass es einer war und nicht zu deinen Gunsten annimmt, dass du nur weg wolltest und die Beutesicherung keine Rolle gespielt hat, glaube ich im Moment nicht. Dazu kommt der positive Aspekt, dass du zurück bist und dich gestellt hast. Und dann bist du noch unter 21. Ich persönlich gehe davon aus, dass du mit einem blauen Auge davonkommen wirst.
Und:
Ja, klauen war sch... von dir. Vor allem war es ja scheinbar nicht das erste und einzige Mal, die Woche vorher gibts nen Video. Aber jetzt versuch etwas runterzukommen, du schreibst die ganze Zeit und das Thema scheint gerade deine ganze Zeit zu beanspruchen. Also atme mal tief durch und komm etwas runter.
Überlegt dir, ob ein Eis, ein Smoothie und ein Red Bull den Stress wert sind. Sieh es als Chance jetzt den Absprung zu bekommen. Mit so einem Mist kann man sich das ganze Leben versauen, wenn man es immer wieder macht. Irgendwann landet man auch für das klauen von einem Red Bull ohne Bewährung im Gefängnis, wenn man es schon oft genug gemacht hat. Und da man dann, wenn es so weit ist, schon 1-2 Bewährungen laufen hat, bricht das ganze Kartenhaus zusammen und die werden widerrufen und die neue Strafe und dann ist man schnell mal ein halbes Jahr bis Jahr weg. Hab ich schon oft genug mitbekommen.
Also nimm es als Lehre und jetzt wartest du einfach ab, bis Post von der Polizei kommt und dann kannst du weiter schauen. Vorher verrückt machen bringt nichts.
Würde auch sagen: Erst mal abwarten und Tee oder einen (bezahlten) Smoothie trinken.
Wie kommt man denn auf den räuberischen Diebstahl? Wurde das vorgeworfen? Bringt auch wenig, sich im Vorraus verrückt zu machen, wenn der Vorwurf anders lauten sollte als Ladendiebstahl, kann man sich immernoch Gedanken machen.
Es gibt übrigens noch einen sagen wir mal "praktischen" Grund, weshalb die Staatsanwaltschaft den Fall tiefer hängen könnte und keinen räuberischen Diebstahl annehmen könnte:
Wie oben erwähnt, wäre es ein Fall für eine Pflichtverteidigung, wenn tatsächlich räuberischer Diebstahl angeklagt würde.
Mit hat mal ein Staatsanwalt erzählt, dass ihm Fälle ohne Pflichtverteidiger eigentlich lieber wären, weil die weniger arbeitsintensiv wären. Und er würde sich ärgern, wenn ein Fall gerade so im Verbrechensbereich wäre ...
ZitatAlso nimm es als Lehre und jetzt wartest du einfach ab, bis Post von der Polizei kommt und dann kannst du weiter schauen. Vorher verrückt machen bringt nichts. :
Vielen dank für die ausführliche Antwort. Sollte der Täter denn ein Entschuldigungsschreiben an den Laden schreiben vorausgesetzt er versteht die Dummheit seiner Taten und es tut ihm leid.
Mit freundlichen Grüßen
ZitatSollte der Täter denn ein Entschuldigungsschreiben an den Laden schreiben vorausgesetzt er versteht die Dummheit seiner Taten und es tut ihm leid. :
Kann man machen, wenn man das will, allerdings, wenn man es macht, sollte man drauf achten nicht zu viel Aufmerksamkeit auf eine evt. räuberische Erpressung zu lenken und keine schlafenden Hunde zu wecken.
Im Endeffekt finde ich das bei einem Laden aber so... naja... die Leute arbeiten da und es ist ihr Job, ist ja nicht so, dass du ihre Sachen klauen wolltest, die sie sich hart erarbeitet haben. Ob es sie also so arg interessiert, da evt. sowieso ein Hausverbot erteilt wurde / noch wird... keine Ahnung.
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, sollte man dies in aufrichtiger Weise in Erwägung ziehen.ZitatSollte der Täter denn ein Entschuldigungsschreiben an den Laden schreiben vorausgesetzt er versteht die Dummheit seiner Taten und es tut ihm leid. :
Ich würde gerne auch noch auf ein Detail hinweisen: es macht praktisch tatsächlich einen Unterschied, ob man zu Beginn der Flucht das Diebesgut den Händen eines Dritten entreißt oder ob man sich "lediglich" der Festnahme gem. 127 Abs. 1 S.1, StPO entzieht. In letzterem Fall hängt die Messlatte praktisch ein wenig höher als beim 113 Abs. 1, StGB. Nach den bisherigen Schilderungen gehe ich eher nicht davon aus, dass nach 252 StGB verfolgt wird, zumindest in Anbetracht der bisherigen Rechtsprechung hinsichtlich des bloßen Entwindens im Rahmen der "Jedermann-Festnahme".
ZitatWenn die Voraussetzungen erfüllt sind, sollte man dies in aufrichtiger Weise in Erwägung ziehen. :
ZitatKann man machen, wenn man das will, allerdings, wenn man es macht, sollte man drauf achten nicht zu viel Aufmerksamkeit auf eine evt. räuberische Erpressung zu lenken und keine schlafenden Hunde zu wecken. :
(Editiert wg. Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen)
-- Editiert von Moderator am 18. Juni 2023 16:25
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