Ratenzahlung - eine Woche später Vollstreckungsankündigung

10. September 2017 Thema abonnieren
 Von 
guest-12313.08.2021 21:01:14
Status:
Beginner
(59 Beiträge, 1x hilfreich)
Ratenzahlung - eine Woche später Vollstreckungsankündigung

Hallo,

ich habe eine Rechnung von der Gerichtskasse bekommen, die den Pflichtverteidiger (der sich nicht verpflichtet sah, mich zu verteidigen) bezahlt hat. Ich habe daraufhin eine Zahlungserleichterung beantragt. Diese wurde am 29.08.2017 mit einem Formular beantwortet, den ich ausfüllen soll. Diesen soll ich mit Nachweisen binnen zwei Wochen zurücksenden. Am 05.09.2017 wurde für den selben Fall eine Vollstreckungsankündigung verfasst. Wenn ich innerhalb von zwei Wochen ab Zugang des Schreibens nicht zahle, wird vollstreckt.

Wie soll ich mich wieder bei so einer Willkür Eurer Meinung nach verhalten?

Danke.

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Als erstes mal einen Gang runterschalten und solche Vokabeln wie Willkür in diesem Kontext aus dem Wortschatz streichen.

1. Kommt die Vollstreckungsankündigung von dem selben Sachbearbeiter wie das Formular zur Ratenzahlung?
2. Wird dort auf die Ratenzahlung Bezug genommen?

Wenn 1. = ja, nimmt man ein Telefon und ruft den Menschen an und fragt (freundlich), was da wohl schief gelaufen sein könnte.
Wenn 1 = nein, nimmt man auch ein Telefon und ruft den Sachbearbeiter von der Vollstreckungsankündigung an und fragt (freundlich) ob ihm die noch ausstehende Ratenbewilligung seines Kollegen XY bekannt ist.

Gleichzeitig versichert man (und sorgt dafür), das der Antrag nebst Nachweisen fristgemäß beim zust. Sachbearbeiter eingeht.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Das kann wohl auch parallel laufen.
Wenn die Zahlungserleichterung gewährt wird, dann ist auch die Vollstreckung hinfällig. Zur Sicherheit sollte man dann aber noch mal nachhaken.

Und wenn in der Vollstreckungsankündigung was von Widerspruch drinsteht, dann sollte man den unter Verweis auf die beantragte Zahlungserleichterung einlegen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat:
Das kann wohl auch parallel laufen.


Ja, zumindest bei mehr oder weniger automatisierten Verfahren.

Ich hatte auch schon Fälle wo eine Ladung zum Strafantritt kam, obwohl noch über einen Antrag auf Vollstreckungsaufschub nach § 456 StPO zu entscheiden war.

0x Hilfreiche Antwort

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