Auf der Webseite der FAZ ist ein Artikel, dem zufolge ein Promi "ausgeraubt" wurde, indem man Narkosegas durch die Klimaanlage seiner Ferienvilla geleitet hat, damit die schlafenden Bewohner nicht aufwachen, während man sie von überflüssigen Dingen befreit.
Zum Raub gehört doch aber die Gewalt. Würde es wirklich nach Deutschem Recht als Gewalt zählen, wenn man schlafende Personen zusätzlich betäubt, ohne sie auch nur zu berühren?
Edith: Vermutlich nicht Zumindestens auf der Webseite der FAZ wurde der Text schon korrigiert (und die Tat zum Diebstahl
herabgestuft), in diversen anderen Presseorganen (SZ, Focus, Welt, etc.) ist allerdings nach wie vor von Raub die Rede.
-- Editier von metttwurstkneckebrot am 07.08.2015 13:00
Raub oder Diebstahl?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Würde es wirklich nach Deutschem Recht als Gewalt zählen, wenn man schlafende Personen zusätzlich betäubt, ohne sie auch nur zu berühren? Natürlich. Wenn man einen Elektroschocker verwenden würde, "ohne die geschockte Person auch nur zu berühren" - würden Sie das dann auch für gewaltfrei halten?
Hallo muemmel,
auch wenn ich Ihr Gegenbeispiel für etwas unglücklich halte: Sie haben natürlich recht damit, dass eine "Berührung des Opfers" kein notwendiges Kriterium für das Vorliegen eines Gewaltverbrechens sein kann.
Dessenungeachtet finde ich es nach wie vor kontraintuitiv, eine vom Opfer überhaupt nicht bemerkte Verabreichung von Narkosemittel als eigenständige Gewalttat zu deuten.
Andererseits erscheinen natürlich viele juristische Konzepte dem Laien kontraintuitiv, und auch hier scheinen meine Intuitionen dem BGH egal zu sein
Resümierend scheint es sich bei der berichteten Tat wirklich um einen Raub und nicht nur um einen Diebstahl zu handeln, wenn man deutsches Recht zugrundelegt.
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Nun ja - wir hatten mal eine TE hier, die empört war, daß ihr Freund einer langen Haftstrafe wegen ganz gewaltfreier Überfälle engegensah. Er hatte den Opfern eine Pistole an den Kopf gehalten, was die Dame nicht unter Gewalt subsummieren wollte...
Ich glaube, auch dieses Beispiel halte ich für etwas unglücklich, jedenfalls dann, wenn es meine Einstellung karikieren soll
Jedenfalls hilft es mir nicht, zu verstehen, warum eine Täuschung eo ipso eine Gewalttat sein soll, wenn die Täuschung darin besteht, jemandem unbemerkt eine nicht gesundheitsschädliche Substanz zu verabreichen.
Raub braucht Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben.
Bei dem E-Schocker und der Knarre haben wir bereits einen schweren Raub (in der "nicht unter 5 ...Alternative"), wenn diese beim Raub "verwendet" werden. § 250(2)1 StGB
. Verwenden bedeutet, dass die Drohung damit ausreichend ist. Es muß also nicht geschossen/geschockt werden.
Bei der Gasnummer fällt...
Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben.
weg.
Bleibt zu prüfen, ob Gewalt(anwendung) vorliegt.
Gewalt gegen Schlafende ist grds. ausreichend zu TB-Verwirklichung.
Nach BGH-Definition läßt sich Gewalt im Sinne der Rechtsprechung
definieren als körperlich wirkender Zwang durch die Entfaltung von Kraft oder
durch sonstige physische Einwirkung, die nach ihrer Intensität und Wirkungsweise dazu
geeignet ist, die freie Willensentschließung oder Willensbetätigung eines anderen zu beeinträchtigen
(vgl. BGH NJW 1995, 2643
; 1995, 2862
).
Ausdrücklich wird auch das heimliche(!) Beibringen von Betäubungsmitteln als Gewalt im Sinne des § 249 StGB
angesehen [vgl. Wessels/Hillenkamp, Strafrecht BT 2, 33., 166 f., Rn. 320]
Summasummarum habe ich also kein Problem damit hier einen Raub anzunehmen.
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