Rechnung für Strafbefehl erhalten...

25. März 2006 Thema abonnieren
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Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)
Rechnung für Strafbefehl erhalten...

Hallo,
wie im Thema schon geschrieben habe ich ebend meine Rechnung für einen Strafbefehl vom Januar/06 erhalten.
In diesen werde ich aufgefordert 1800 Eur + 64,48 Gebühren innerhalb von 14 Tagen zu zahlen.
Die Strafe ist Rechtens und ich erwartete auch schon das Schreiben. Nun einige Fragen dazu:
Es ist ja noch möglich bei der zuständigen Staatsanwaltschaft ein Antrag auf Ratenzahlung zu stellen. Diese habe ich am Montag gleich vor und würde dazu gerne Persönlich mit allen unterlagen, bei der St-Aw vorsprechen. Was muss ich alles für unterlagen mitnehmen und wieviel müsste ich mindestens als Ratenvorschlag anbieten ? (Einkommen 600 Eur ALG2, Miete 280 Eur)Ich weiß die frage ist eventuell dumm aber ich will eine Ablehnung des Antrages dringend vermeiden. Ich hatte mir da 25-30 Euro vorgestellt.
Entfällt die 14 Tagesfrist für die Zahlung nach einreichung des Antrages ?
Desweiteren ist es möglich die Geldstrafe auch in Arbeitsstunden abzuleisten ? Bin 29 Jahre, von daher bin ich mir da nicht so sicher ob dieses überhaupt möglich ist.
Bedanke mich im Voraus für die Antworten.

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Wenn Sie außer dem ALG II kein Einkommen haben, wird einem Antrag auf Umwandlung in Arbeitsstunden aller Wahrscheinlichkeit nach stattgegeben.

'Anbieten' brauchen Sie gar keine Rate. Der Rechtspfleger rechnet die Rate anhand Ihres Einkommens und Ihrer Belastungen aus. Wenn Sie dann freiwillig mehr zahlen wollen, können Sie das natürl. tun.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#2
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Rechtspfleger sind verpflichtet, die Strafe zügig und mit Nachdruck zu vollstrecken. EIne Rate von 30 € würde auf eine Tilgungsdauer von rund fünf Jahren hinauslaufen. Da kann es sein, dass das abgelehnt wird (obwohl die Rechtstrechung auch deutlich längere Tilungsfristen noch als zügige Vollstreckung angesehen hat).
Es bietet sich an, die Tilgung durch Freie Arbeit zu beantragen.

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#3
 Von 
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Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Über dieses "freiwillig" tun muss ich glaube ich in meiner Situation nicht viel sagen. Da tut wirklich jeder Euro weh der wegfällt.
Ableisten von Arbeitsstunden würde mir sehr entgegen kommen.
Müsste ich da jetzt ein Antrag auf Ratenzahlung und gleichzeitig möglichkeit von umwandlung der Strafe in Arbeitsstunden stellen ? Oder muss beides unhabhängig voneinander beantragt werden ?
Und wie sieht es mit der Zahlungsfrist aus, entfällt die bis zur entscheidung ?

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#4
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Entweder oder. Wenn Sie durch Freie Arbeit tilgen wollen stellen Sie einen dahingehenden Antrag. Gleichzeitig Raten und Arbeit geht ja nicht. Sie können das auch schriftlich machen. Das ist dem Rechtspfleger lieber, weil er es dann gleich in den Akten hat. Persönliche Vorsprachen sind nicht so geschätzt. Außerdem ist das für Sie auch einfacher.

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#5
 Von 
Button
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok das leuchtet ein und erstmal danke für die ANtworten. Ich hatte zwar vor persönlich vorzusprechen, allerdings gleichzeitig den schriftlichen Antrag mitzunehmen. Sprich alles nur persönlich abgeben.
Meine bedenken das über den Postweg zu machen liegt nur an der Zahlungsfrist. Denn was ist, wenn keine Entscheidung getroffen worden ist, inerhalb der Frist und ich bis dato auch keine Zahlung getätigt habe.
Die Frist sollte ja wenn schon eingehalten werden. Will halt vermeiden das es zu einer Ersatzfreiheitsstrafe kommt.

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#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Der Rechtspfleger, der den Antrag auf freie Arbeit bearbeitet, ist auch derselbe, der die Ersatzfreiheitsstrafe einleiten würde. Von daher wird er das nicht tun, wenn er noch nicht über den Antrag entschieden hat.

Die 14Tagesfrist zur Zahlung können Sie doch eh nicht einhalten, oder haben Sie das Geld auf der Kante?

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#7
 Von 
Button
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Wenn ich dieses auf der "Kante" hätte, würde ich dieses auf jeden Fall auch bezahlen, schon alleine weil ich diese Angelegenheit ja selber auch vom tisch haben will.
Dedenken liegen nur zwecks der Ersatzfreiheiststrafe. Ich habe 2 kleine Kinder und will das natürlich um jeden Fall vermeiden. Klar hätte ich darüber vorher nachdenken müssen, das steht auch nicht zur Frage, nur der Gedanke an 90 Tagessätzen bereitet mir jetzt schon schlaflose Nächte.

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#8
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Wie schon gesagt, wenn Sie kein weiteres Einkommen als ALG II haben, gibt es keinen Grund einen Antrag auf 'freie Arbeit' abzulehnen.

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Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#9
 Von 
Button
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok danke, ich werde dann mitteilen wenn ich das ergibniss erhalten habe.

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#10
 Von 
Skatman1965
Status:
Beginner
(64 Beiträge, 10x hilfreich)

Jetzt mal angenommen man stellt den Antrag zwecks Arbeit und dieser wird abgelehnt ?? Dann muß man Ratenzahlung beantragen oder wie läuft das ab ??

Gibt es solch ein abarbeiten der Strafe auch in NRW ??

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#11
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Also gut, nochmal grundsätzlich grob im Überblick (Abweichungen natürl. regional in der Handhabungsweise möglich):

1.) In allererster Line ist man natürl. verpflichtet die Strafe zu zahlen, ohne Raten. Heißt: Ein Verurteilter, der 10.000,00 € / mtl. verdient, und nur 'normale' Belastungen (Miete, Nebenkosten, usw.) hat, wird eine 1.000,00 Strafe innerhalb 14 Tagen abdrücken müssen.

2.) Jemand (angenommen alleinstehend, keine unterhaltsberechtigten Kinder, keine außergewöhnlichen Belastungen) verdient 1.250,00 € netto/ mtl., liegt also ca. 250,00 € über der Pfändungsgrente nach der ZPO. Dieser jemand wird in der Regel (fast) sein komplettes pfändbares Einkommen einsetzen müssen, also bekommt bestenfalls Raten á (meiner Erfahrung bei unserem Gericht nach) 180,00 - 250,00 € genehmigt.

Über kleinere Raten oder gar freie Arbeit brauchen sich 'Jemand 1 + 2' gar keine Gedanken machen = wird nicht genehmigt.


3. Jemand hat ein Einkommen knapp(!) unter der Pfändungsfreigrenze (990,00 € alleinstehend ohne Unterhaltsberechtigte). Hier ist es Ermessenssache des Rechtspflegers, wobei 'Geld' natürlich immer lieber gesehen ist, als 'Arbeit'. Es kommt natürl. auch auf die Höhe der Strafe an (wie lange würde die Tilgung bei angemessenen Raten dauern --> siehe Beitrag von wastl oben) und auf berücksichtigungsfähige Belastungen.

4. Jemand hat lediglich den Sozialhilfesatz (ALG II, Grundsicherung usw.) zur Verfügung. Hier wird man in der Regel die freie Arbeit genehmigen, anstatt Raten zu wollen. Sollte die freie Arbeit abgelehnt werden (z.B. weil der Verurteilte nicht arbeitsfähig ist, oder bereits mehrfach freie Arbeit nicht angetreten hat) wird man 'Kleinstraten' fordern. Bei uns idR. 10,00 - 25,00 €.

Die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe ist das letzte Mittel für Verurteilte, die 'nicht wollen' (zahlen oder arbeiten), denn die bringt dem Staat kein Geld, sondern kostet ihn welches (Haftplatzkosten).

Auch in NRW kann 'freie Arbeit' zur Ableistung einer uneinbringlichen Geldstrafe geleistet werden [ Art. 293 EGStGB iVm.§ 1 der entspr. LV für NRW]

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#12
 Von 
Skatman1965
Status:
Beginner
(64 Beiträge, 10x hilfreich)

Danke für die Erklärungen.

Angenommen ich als Harzt IV Empfänger bekomme Tagessätze und möchte diese abarbeiten, welche arbeiten sind sowas ?? Park fegen oder was kann man da bekommen ??

Während des abarbeiten bekomme ich nen richtigen Job, somit kann ich ja aus zeitlichen Gründen die strafe nicht mehr abarbeiten, kann ich dann Ratenzahlung beantragen ??

Die Straftat wurde zur Zeit von Harzt IV gemacht, das Urteil wird aber gefällt in der Zeit wo man wieder nen Job hat, nach welchem Gehalt wird dann gegangen ??

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#13
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Wenn während der Zeit, in der durch Freie Arbeit getiglt wird, eine richtige Arbeitsstelle gefunden wird, kann auf Ratenzahlung umgeschwnkt werden. Das muss dann wieder bei der StA beantragt werden.

Bei der Geldstrafe wird das Einkommen zum Zeitpunkt des Urteils berücksichtigt. Sollte Ihnen das ungerecht vorkommen: Im umgekehrten Fall, also bestehendes Einkommen zur Tatzeit und HartzIV beim Urteil, beschwert sich auch keiner.

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