Rechnung mit falschen Namen

10. Januar 2026 Thema abonnieren
 Von 
Fitta
Status:
Beginner
(127 Beiträge, 7x hilfreich)
Rechnung mit falschen Namen

Wenn Person T bei Karstadt einen Kundenaccount anlegt unter falschem Namen und als Zahlungsmethode Rechnung /Überweisung angibt - aber die Rechnungen werden immer zeitnah überwiesen unter Angabe der richtigen Rechnungsnummer, kann das dann trotzdem strafbar sein?




40 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Chrominanz
Status:
Schüler
(257 Beiträge, 28x hilfreich)

Zitat (von Fitta):
unter falschem Namen

Bedeutet *falscher Name* in Form von;
* Identitätsdiebstahl
* Synonym

Signatur:

Meine Meinung gebildet auf Basis von Erfahrung und Recherche.

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#2
 Von 
Daskalos
Status:
Lehrling
(1284 Beiträge, 213x hilfreich)

Zitat (von Fitta):
kann das dann trotzdem strafbar sein?

warum sollte es das?
Karstadt interessiert nur das Geld bzw die Adresse, wo die Ware hingeschickt werden soll.
Wenn beides ok ist, interessiert das KS nicht

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#3
 Von 
3,141592653
Status:
Bachelor
(3179 Beiträge, 1271x hilfreich)

Zitat (von Fitta):
Wenn Person T bei Karstadt einen Kundenaccount anlegt unter falschem Namen und als Zahlungsmethode Rechnung /Überweisung angibt - aber die Rechnungen werden immer zeitnah überwiesen unter Angabe der richtigen Rechnungsnummer, kann das dann trotzdem strafbar sein?

Ja, das kann als Betrug strafbar sein. Wenn wegen Überschuldung oder Ähnlichem der Vertragspartner eigentlich keinen Vertrag auf Rechnung abschließen würde (weshalb sollte man sonst einen anderen Namen wählen), dann kann schon die Erhöhung des Risikos für einen Zahlungsausfall einen Betrug darstellen.

Signatur:

Ich schreibe was ich denke, auch wenn die Kleingeister das nicht vertragen können (und weinen :P)

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#4
 Von 
Chrominanz
Status:
Schüler
(257 Beiträge, 28x hilfreich)

Zitat (von Daskalos):
warum sollte es das?

Weils im StGB steht
Betrug: verboten
Identitätsdiebstahl: verboten

Signatur:

Meine Meinung gebildet auf Basis von Erfahrung und Recherche.

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#5
 Von 
seidi256
Status:
Praktikant
(863 Beiträge, 338x hilfreich)

Zitat (von Fitta):
, kann das dann trotzdem strafbar sein?


natürlich ist das Strafbar
genauso wie wenn man sonstige falsche Daten z.b ein falsches Alter angibt

solange man die Ware bezahlt, egal ob per Rechnung, Kreditkarte, PayPal oder sonstige Zahlungsmetoden wird das ganze selten auffallen

sollte es aber auffallen, könnte man durch die entsprechende Rechtsabteilung wegen Betruges angezeigt werden.

mit der Angabe von falschen Daten täuscht man den Händler über seine Identität
das machen oft Leute, die wegen Eintragungen bei der Schufa, Privatinsolvenz, weil sie in der Vergangenheit bei dem selben Händler oder einem anderen Händler wegen Unregelmäßigkeiten oder anderen Gründen gesperrt wurden
und genau dieses täuschen ist Tatbestandsmerkmal des Betruges

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#6
 Von 
Loni12
Status:
Master
(4326 Beiträge, 712x hilfreich)

Zitat (von Daskalos):
Karstadt interessiert nur das Geld bzw die Adresse, wo die Ware hingeschickt werden soll.
Wenn beides ok ist, interessiert das KS nicht

Die Konstellation der falschen Adresse hat doch sicher einen Hintergrund? Vermutlich fehlende Bonität und bei abweichender Lieferadresse könnte z.b. Karstadt eine andere Zahlungsmethode verlangen.
Solche Vorhaben sind Betrug.
Der Wille zu bezahlen mag ja vorhanden sein, es könnte die Möglichkeit dazu fehlen und dann....

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#7
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(41974 Beiträge, 14657x hilfreich)

Den Versandhandel interessiert schon, an wen geliefert wird. Denn bei Störungen will man ja gegebenenfalls die gelieferte Ware zurück holen. Und bei Vertragsabschluss will man auch über die Forderungssicherheit genau Bescheid wissen. Da gibt es im Versandhandel eigene Abteilungen, die sich mit dieser Problematik befassen. Die sind mit Sicherheit nicht aus Jux und Dollerei eingerichtet worden.

wirdwerden

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#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(39442 Beiträge, 6471x hilfreich)

Zitat (von Fitta):
kann das dann trotzdem strafbar sein?
Das ist sogar sowieso so.
Allerdings wird T nicht dafür bestraft, wenn dazu nicht erfolgreich ermittelt oder recherchiert wird.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Chrominanz
Status:
Schüler
(257 Beiträge, 28x hilfreich)

Zitat (von seidi256):
natürlich ist das Strafbar
genauso wie wenn man sonstige falsche Daten z.b ein falsches Alter angibt

Zitat (von Loni12):
Solche Vorhaben sind Betrug.

Nonsens


Zitat (von seidi256):
sollte es aber auffallen, könnte man durch die entsprechende Rechtsabteilung wegen Betruges angezeigt werden.

Es dürfte sich in solchen Fällen um ikompetnte Mitglieder von Rechtsabteilungen handeln.


Zitat (von seidi256):
genau dieses täuschen ist Tatbestandsmerkmal des Betruges

Eines von Dreien reicht nicht.

Betrug: die Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, indem jemand durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wodurch das Vermögen eines anderen beschädigt wird.


Zitat (von Loni12):
Der Wille zu bezahlen mag ja vorhanden sein, es könnte die Möglichkeit dazu fehlen und dann....

... ist das *Pech* mit der Betitelung *Zahlungsunfähigkeit* das vielen vielen Bürgen in diesem Lande ungewollt passiert.

Beispiele:
1. Bei Bestellung kein Geld auf dem Konto aber 3 Tage später kommt der Lohn
2. Bei Bestellung kein Geld auf dem Konto aber 3 Tage später soll der Lohn kommen aber der wurde gepfändet
3. Bei Bestellung kein Geld auf dem Konto es ist unbekannt wann wieder welches kommt
4. Bei Bestellung kein Geld auf dem Konto aber 3 Tage später soll der Lohn kommen aber der wurde gepfändet und man wusste es
1. und 2. sind nicht strafbar denn ungewollt kein Geld zu haben ist nicht strafbar
3. und 4. wären strafbar da die Zahlungsunfähigkeit bekannt und ein Ende nciht absehbar war

Signatur:

Meine Meinung gebildet auf Basis von Erfahrung und Recherche.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(12905 Beiträge, 4649x hilfreich)

Zitat (von Fitta):
...kann das dann trotzdem strafbar sein?

Ja, es kann strafbar sein, per se ist es das aber nicht, wenn sie einen frei erfundenen Namen nutzen und keine Betrugsabsicht dahinter steckt.

Neben der eventuellen Strafbarkeit, sollte man sich bei solchen Handlungen aber auch darüber im Klaren sein, dass der Vertragspartner solche Verträge anfechten kann und man sich möglicherweise Schadensersatzpflichtig macht.
Ebenso wirf man seine Verbraucherrechte mit solchen Handlungen in die Tonne.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Nana71
Status:
Student
(2039 Beiträge, 281x hilfreich)

Zitat (von Fitta):
Wenn Person T bei Karstadt einen Kundenaccount anlegt unter falschem Namen und als Zahlungsmethode Rechnung /Überweisung angibt - aber die Rechnungen werden immer zeitnah überwiesen unter Angabe der richtigen Rechnungsnummer, kann das dann trotzdem strafbar sein?


Die zentrale Frage ist doch, warum macht man so was?

Signatur:

Ich gebe lediglich meine Meinung wieder - Rechtsberatung gibt es gegen Bezahlung beim Anwalt.

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18916 Beiträge, 10203x hilfreich)

Zitat (von Chrominanz):
Betrug: die Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, indem jemand durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wodurch das Vermögen eines anderen beschädigt wird.

Naja, es ist ja alles drei erfüllt:
Vorspiegelung falscher Tatsachen: die Angabe des falschen Namens
Irrtum erregen: der Verkäufer irrt über die Person des Bestellers
Vermögensbeschädigung: der Verkäufer liefert Ware, die er ohne die Täuschung nicht geliefert hätte
Der Betrug ist damit klar.

Man kann jetzt diskutieren, ob es
a) strafbarer vollendeter Betrug ist
b) oder ein versuchter Betrug ist, der nach §24 StGB straffrei bleibt, weil der Käufer durch die Bezahlung die Vollendung des Betrugs abwendet.

a) ist aber die herrschende Meinung in der Justiz, denn mit Absendung der Ware ist der Betrug bereits abgeschlossen. Wenn der Käufer anschließend die Rechnung bezahlt, ist das "nur" positives Nachtatverhalten.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(41974 Beiträge, 14657x hilfreich)

Nana, man macht so etwas, weil man aus was für Gründen auch immer unter eigenem Namen nicht bestellen kann bzw. als Kunde nicht akzeptiert würde.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Chrominanz
Status:
Schüler
(257 Beiträge, 28x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
dass der Vertragspartner solche Verträge anfechten kann und man sich möglicherweise Schadensersatzpflichtig macht.

Wenn es strafbar war treffen auch zivilrechtliche Folgen ein


Zitat (von spatenklopper):
Ebenso wirf man seine Verbraucherrechte mit solchen Handlungen in die Tonne.

Die Rechte als Verbraucher sind nicht an einen Namen gebunden.


Zitat (von drkabo):
Naja, es ist ja alles drei erfüllt:

Nein es kann erfüllt sein. Da sich Fragesteller bei entscheidender Rückfrage ausschweigt wird es im dunkeln bleiben od angedachte Handlung strafbar ist.


Zitat (von drkabo):
Vorspiegelung falscher Tatsachen: die Angabe des falschen Namens

Wenn es ein *falsche Name* wäre im Sinne .*falscher Tatsache*


Zitat (von drkabo):
Irrtum erregen: der Verkäufer irrt über die Person des Bestellers

Muss bewiesen werden.


Zitat (von drkabo):
Vermögensbeschädigung: der Verkäufer liefert Ware, die er ohne die Täuschung nicht geliefert hätte

Ist nicht erwiesen


-- Editiert von Moderator am 12. Januar 2026 17:01

Signatur:

Meine Meinung gebildet auf Basis von Erfahrung und Recherche.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49960 Beiträge, 17511x hilfreich)

Ich schließe mich der Meinung an, dass es im Regelfall kein Betrug ist. In speziellen Ausnahmefällen kann es Betrug sein.

Zitat (von seidi256):
natürlich ist das Strafbar

Warum sollte das natürlich sein?

Zitat (von seidi256):
mit der Angabe von falschen Daten täuscht man den Händler über seine Identität
das machen oft Leute, die wegen Eintragungen bei der Schufa, Privatinsolvenz, weil sie in der Vergangenheit bei dem selben Händler oder einem anderen Händler wegen Unregelmäßigkeiten oder anderen Gründen gesperrt wurden
und genau dieses täuschen ist Tatbestandsmerkmal des Betruges

Das Täuschen alleine reicht aber nicht, damit der Straftatbestand des Betruges erfüllt ist.

Zitat (von 3,141592653):
Wenn wegen Überschuldung oder Ähnlichem der Vertragspartner eigentlich keinen Vertrag auf Rechnung abschließen würde (weshalb sollte man sonst einen anderen Namen wählen), dann kann schon die Erhöhung des Risikos für einen Zahlungsausfall einen Betrug darstellen.

Das wäre nach meiner Auffassung nur eine abstrakte Vermögengefährdung. Es muss sich allerdings um eine konkrete bzw. schadengleiche Vermögensgefährdung handeln, damit das Verhalten als Betrug strafbar ist.

Darin, dass der Verkäufer die Ware eigentlich nicht an den Käufer verkauft hätte, wenn er dessen Identität gekannt hätte liegt noch keine Vermögensgefährdung. Bei einem gewerblichen Händler liegt dann im Regelfall sogar eine Vermögensmehrung vor.

Zitat (von drkabo):
Naja, es ist ja alles drei erfüllt:
Vorspiegelung falscher Tatsachen: die Angabe des falschen Namens
Irrtum erregen: der Verkäufer irrt über die Person des Bestellers
Vermögensbeschädigung: der Verkäufer liefert Ware, die er ohne die Täuschung nicht geliefert hätte

Letzteres ist aber keine Vermögensschädigung, da der Käufer ja wie vereinbart die Bezahlung der Ware erhält.

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18916 Beiträge, 10203x hilfreich)

Zitat (von hh):
Letzteres ist aber keine Vermögensschädigung, da der Käufer ja wie vereinbart die Bezahlung der Ware erhält.

Doch - es liegt eine schadensgleiche Vermögensgefährdung vor. Denn mit Absendung der Ware durch den Verkäufer ist der tatsächliche Schadenseintritt nur noch vom Willen des Käufers abhängig. Der Zahlungsanspruch des Verkäufers gegen den Käufer ist ja mit dem Makel der Nichtdurchsetzbarkeit aufgrund der Falschpersonalien behaftet.

Der Gefährdungsschaden tritt mit Absendung der Ware ein. Damit ist der Betrug vollendet. Wenn der Käufer doch bezahlt, macht das den zum Zeitpunkt der Zahlung bereits vollendeten Betrug nicht mehr ungeschehen. (Realistisch wird niemand den Fall anzeigen, oder überhaupt erst entdecken.)

Bei Vorkassezahlung stellen Falschpersonalien demzufolge natürlich keinen Betrug dar.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(41974 Beiträge, 14657x hilfreich)

Diese Ansicht von @drkabo haben ja auch die Gerichte vertreten, ist auch völlig in Übereinstimmung mit der juristischen Methodenlehre. Es kommt nicht darauf an, ob der Besteller bezahlt oder nicht. Es kommt darauf an, welche Handlungen vorher vollzogen wurden. Und auf den Zeitpunkt an welchen diese Aktionen abgeschlossen waren. Und allein die Schwächung der Position als Gläubiger, die bei Kenntnis des Vertragspartners nicht stattgefunden hätte, ist ja schon ein Schaden.

Noch ein Hinweis: die entsprechenden Abteilungen (die sehr gezielt und hochspezialisiert arbeiten) unterhalten auch Kontakt zu den Kollegen bei der Konkurrenz. Also, jemand, der mit so einer Aktion auffliegt, kann auch erhebliche Schwierigkeiten haben, bei den größeren Händlern, die professionell arbeiten, Verträge schliessen zu können, es sei denn, auf der Basis von Vorauszahlung oder aber Nachnahme.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Chrominanz
Status:
Schüler
(257 Beiträge, 28x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Denn mit Absendung der Ware durch den Verkäufer ist der tatsächliche Schadenseintritt nur noch vom Willen des Käufers abhängig.

Das ist bei jedem Kauf ohne Vorkasse der Fall.



Zitat (von wirdwerden):
Und allein die Schwächung der Position als Gläubiger, die bei Kenntnis des Vertragspartners nicht stattgefunden hätte, ist ja schon ein Schaden.

Tifft nur zu wenn der Name mit Intension des Betrugs verwendet wird.

-- Editiert von User am 12. Januar 2026 22:04

Signatur:

Meine Meinung gebildet auf Basis von Erfahrung und Recherche.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18916 Beiträge, 10203x hilfreich)

Zitat (von Chrominanz):
Das ist bei jedem Kauf ohne Vorkasse der Fall.

Nein - eben nicht.
Der Verkäufer tauscht Ware gegen einen Zahlungsanspruch.
Der Zahlungsanspruch gegen eine nicht real existierende Person ist aber wertlos.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
3,141592653
Status:
Bachelor
(3179 Beiträge, 1271x hilfreich)

Zitat (von Chrominanz):
Tifft nur zu wenn der Name mit Intension des Betrugs verwendet wird.

Es gibt genügend Urteile, dass alleine das Risiko des Zahlungsausfalls in dieser Situation (falscher Name) schon den Betrug vollendet.

Signatur:

Ich schreibe was ich denke, auch wenn die Kleingeister das nicht vertragen können (und weinen :P)

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
vacantum
Status:
Student
(2114 Beiträge, 414x hilfreich)

Zitat (von 3,141592653):
Es gibt genügend Urteile, dass alleine das Risiko des Zahlungsausfalls in dieser Situation (falscher Name) schon den Betrug vollendet.
Kannst Du mal bitte eins der Urteile mit Aktenzeichen benennen?

Wo im Gesetz steht, dass ich Verträge - wie hier im Sachverhalt mit Karstadt - nur in meinem realen Namen abschließen darf?

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(41974 Beiträge, 14657x hilfreich)

Es ist nicht der falsche Name per se, der problematisch ist, sondern die Kombination mit einigen aneren Elementen.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
3,141592653
Status:
Bachelor
(3179 Beiträge, 1271x hilfreich)

Zitat (von vacantum):
Kannst Du mal bitte eins der Urteile mit Aktenzeichen benennen?

Ich weiß, dass es die gibt, ich hab einige davon gelesen, das ist aber einige Zeit her.
Trotz überschlägiger Suche habe ich gerade kein passendes Urteil finden können. Ist ja doch recht speziell. Und ChatGPT oder dergleichen möchte ich nicht nach Urteilen fragen...

Signatur:

Ich schreibe was ich denke, auch wenn die Kleingeister das nicht vertragen können (und weinen :P)

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49960 Beiträge, 17511x hilfreich)

Zitat (von 3,141592653):
Ich weiß, dass es die gibt, ich hab einige davon gelesen, das ist aber einige Zeit her.

Die mir bekannten Fälle einer Verurteilung wegen einer schadensgleichen Vermögensgefährdung setzen immer auch eine Betrugsabsicht voraus.

Eine Betrugsabsicht liegt aber laut Sachverhalt nicht vor. Damit fehlt es aber schon am subjektiven Tatbestand.

Außerdem setzt die schadensgleiche Vermögensgefährdung voraus, dass der Schaden nahezu sicher eintreten wird. Laut Sachverhalt sind aber sowohl der Wille zur Zahlung als auch die finanziellen Mittel zur Zahlung vorhanden. Dass unter solchen Umständen der Schaden nahezu sicher eintreten wird ist nicht anzunehmen.

Daher bitte ich um eine überzeugendere Argumentation.

Zitat (von 3,141592653):
Trotz überschlägiger Suche habe ich gerade kein passendes Urteil finden können.

Das könnte auch daran liegen, dass es solche Urteile nicht gibt.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
vacantum
Status:
Student
(2114 Beiträge, 414x hilfreich)

Zitat (von 3,141592653):
Trotz überschlägiger Suche habe ich gerade kein passendes Urteil finden können. Ist ja doch recht speziell. Und ChatGPT oder dergleichen möchte ich nicht nach Urteilen fragen...
Ich denke, es gibt solche Urteile nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49960 Beiträge, 17511x hilfreich)

Beispiel für eine schadengleiche Vermögensgefährdung:

A gibt sich als Bankmitarbeiter aus und täuscht dadurch Oma O, die ihm ihre Bankkarte samt PIN übergibt. A will damit das Konto von O abräumen. Auf dem Weg zur Bank wird A jedoch von einem Auto überfahren, so dass es nicht zum Schaden kommt. Zwischenzeitlich hat O die Karte gesperrt, so dass A nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus keinen Kontozugriff mehr hat.

In dem Fall läge Betrug vor, weil sowohl der subjektive Tatbestand erfüllt ist als auch der Schadeneintritt nur durch Zufall verhindert wurde.

Damit ist der hier diskutierte Fall jedoch nicht vergleichbar.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18916 Beiträge, 10203x hilfreich)

Zitat (von hh):
Die mir bekannten Fälle einer Verurteilung wegen einer schadensgleichen Vermögensgefährdung setzen immer auch eine Betrugsabsicht voraus.
Eine Betrugsabsicht liegt aber laut Sachverhalt nicht vor. Damit fehlt es aber schon am subjektiven Tatbestand.


Bezüglich der Nicht-Bezahlung liegt keine Absicht vor.
Aber es liegt Absicht dahingehend vor, dass der Verkäufer zu einer Lieferung bewegt wird, zu der er ohne die vorsätzliche Täuschung nicht bereit gewesen wäre.

(Dass der Verkäufer bei Angabe des richtigen Namens nicht liefern würde, unterstelle ich natürlich dabei.)


Zitat (von hh):
Außerdem setzt die schadensgleiche Vermögensgefährdung voraus, dass der Schaden nahezu sicher eintreten wird.

Meines Wissens reicht es, wenn der Schaden durch den potenziellen Geschädigten nicht mehr verhindert werden könnte, weil der Schadenseintritt nur noch von der Willkür des Täters abhängt.
Und so ist es hier ja, ab der Versendung der Ware durch den Verkäufer ist der Verkäufer schutzlos dem Käufer ausgeliefert. Entweder er bezahlt oder er sagt "ätsch - verklagen kannst du mich ja nicht, weil du ja nicht weißt, wer ich bin".

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49960 Beiträge, 17511x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Aber es liegt Absicht dahingehend vor, dass der Verkäufer zu einer Lieferung bewegt wird, zu der er ohne die vorsätzliche Täuschung nicht bereit gewesen wäre.

Mag sein, jedoch ist das kein Betrug.

Zitat (von drkabo):
Meines Wissens reicht es, wenn der Schaden durch den potenziellen Geschädigten nicht mehr verhindert werden könnte, weil der Schadenseintritt nur noch von der Willkür des Täters abhängt.

Nein, das reicht nicht.

Zitat (von drkabo):
Und so ist es hier ja, ab der Versendung der Ware durch den Verkäufer ist der Verkäufer schutzlos dem Käufer ausgeliefert. Entweder er bezahlt oder er sagt "ätsch - verklagen kannst du mich ja nicht, weil du ja nicht weißt, wer ich bin".

Das wäre aber bei Nennung des richtigen Namens nicht anders.

Bevor jetzt der Einwand kommt:
Man kann auch bei Nennung des richtigen Namens betrügen.


0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18916 Beiträge, 10203x hilfreich)

Zitat (von hh):
Mag sein, jedoch ist das kein Betrug.

Meiner Meinung nach schon.
Denn der Schaden (Vermögensminderung) tritt ja schon ein, wenn der Verkäufer dir Ware gegen den Makel-behafteten Zahlungsanspruch tauscht. Und dieser Schaden ist vom Vorsatz umfasst.
Dass der Käufer anschließend doch bezahlt und damit die bereits entstandene Vermögensminderung des Verkäufers ausgleicht und möglicherweise sogar überkompensiert (weil der Verkäufer vermutlich Gewinn macht) ändert daran nichts.
Aber das schrieb ich mit anderen Worten schon.

Wir haben da einfach unterschiedliche Ansichten. Damit kann ich leben. Ohne unterschiedliche Meinungen wäre dieses Diskussionsforum auch langweilig.

(Off-Topic: Irgendwie fehlt Harry hier schon. Der war wie die FDP: Keine sinnvollen Inhalte, aber man vermisst den Unterhaltungswert, wenn sie nicht mehr da ist.)

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2665 Beiträge, 730x hilfreich)

Grundsätzlich stellt sich die Frage, ob hier bereits die Rechtsprechung zum §269 StGB greift!

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

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