Rechte als Geschädigter - Akteneinsicht - Recht auf Schmerzensgeld

5. September 2017 Thema abonnieren
 Von 
Gigi Becali
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 18x hilfreich)
Rechte als Geschädigter - Akteneinsicht - Recht auf Schmerzensgeld

Guten Tag,

ich wurde vor geraumer Zeit von zwei Personen gemeinschaftlich geschlagen. Es wurde polizeilich aufgenommen, es kam zu Prellungen, Blutungen und zwei Urlaubstagen.
Auf der anderer Seite gab es auch eine verbale Provokation beiderseits.

Ich habe meine Aussage eingereicht, doch leider seit 3 Monaten nichts mehr von der Polizei bzw. Staatsanwaltschaft gehört.

Was kann ich tun?
Mich interessiert der aktuelle Status, und ich will Schmerzensgeld geltend machen.

Muss ich einen Anwalt einschalten oder kann ich das auch selber Akteneinsicht und Schmerzensgeld fordern?

Wie hoch sind die Anwaltskosten ungefähr falls es nicht zur Verhandlung kommt und gibt es Chancen, dass ich auf diesen Kosten sitzenbleibe, aufgrund meiner anfänglichen Provokation?

Vielen Dank!!!

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Status:
Schüler
(470 Beiträge, 419x hilfreich)

@Gigi

Das Risiko, dass Sie "auf Kosten sitzen bleiben" besteht immer.

Häufig liest man zwar, dass der Verursacher (Schädiger) die Anwaltskosten tragen muss - aber das stimmt nicht. Zahlungsschuldner für Anwaltskosten ist Mandant als Auftraggeber. Er hat dann möglicherweise einen Regressanspruch gegen die Verursacher (Schädigen). Ob und in welcher Höhe muss dann geklärt werden. Und wenn dort finanziell nichts zu holen ist, bleibt der Auftraggeber nun einmal auf den Kosten sitzen.


Zudem müssen Sie zwischen der strafrechtlichen verurteilung und dem zivilrechtlichen Schmerzensgeldansprüchen unterscheiden, denn nicht immer führt ein Strafverfahren dazu, dass ein Opfer angemessen entschädigt wird.


Ich würde Ihnen raten, zunächst einen Anwalt mit der Akteneinsicht zu beauftragen. Dazu kann man eine Vergütungsvereinbarung vereinbaren, so dass der Kostenrahmen dann bestimmt und überschaubar ist.


Erst nach Kenntnis des Akteninhaltes kann dann das weitere Vorgehen sowohl im Strafverfahren (ggfs. als Nebenklägerin), als auch im Zivilverfahren abschließend beurteilt werden, auch in Hinblick auf ein mögliches (geringes) Mitverschulden Ihrerseits aufgrund einer verbalen Entgleisung, welches bei der Höhe eines Schmerzengeldes Berücksichtigung finden könnte.


MfG

RA Thomas Bohle

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