Rechte und Pflichen Bewährungshelfer

30. April 2016 Thema abonnieren
 Von 
pewe52
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Rechte und Pflichen Bewährungshelfer

Eine Bekannte hat mich als engen Freund und auch als ihr ehemaliger Gesetzlicher Betreuer gebeten, bei den Gesprächen mit einer Bewährungshelferin dabei zu sein - dieses wurde von der Bewährungshelferin abgelehnt!
Wie sieht das Rechtlich aus und was spricht denn überhaupt dagegen!?

Für Info und Hilfe vielen Dank im Vorraus.




8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(34406 Beiträge, 17796x hilfreich)

Wie sieht das Rechtlich aus Es existiert kein solcher Rechtsanspruch.
und was spricht denn überhaupt dagegen!? Neben der Rechtslage vermutlich, daß der BW-Helfer keine Lust hat, sich auch noch mit den Freunden seines Klientels herumzuärgern...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42391 Beiträge, 14730x hilfreich)

...und weil man sich über einen Menschen zunächst einmal einen ungefilterten Eindruck verschaffen möchte.

wirdwerden

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#3
 Von 
pewe52
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Wie sieht das Rechtlich aus Es existiert kein solcher Rechtsanspruch.
und was spricht denn überhaupt dagegen!? Neben der Rechtslage vermutlich, daß der BW-Helfer keine Lust hat, sich auch noch mit den Freunden seines Klientels herumzuärgern...


....was sind denn das für schlaue Sprüche....!?
Ein Bwh ist nicht zum " rumärgern " da, sondern zum helfen und helfend begleiten...!!
Und um einen Probanten optimal beurteilen zu können, sind Hinweise und Unterstützung vonm engsten Kreis hilfreich.

Die Rechtslage im übrigen sagt, ein Bwh kann aber muss keine Begleiter/Zeugen zulassen!
Ist aber auch nicht so unüblich.

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#4
 Von 
guest-12331.10.2017 22:18:45
Status:
Praktikant
(696 Beiträge, 309x hilfreich)

Zitat (von pewe52):
Die Rechtslage im übrigen sagt, ein Bwh kann aber muss keine Begleiter/Zeugen zulassen!
Ist aber auch nicht so unüblich.


Wo genau steht das? Ich kann dies leider nicht finden in den Gesetzen.

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#5
 Von 
pewe52
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Situla):
Zitat (von pewe52):Die Rechtslage im übrigen sagt, ein Bwh kann aber muss keine Begleiter/Zeugen zulassen!
Ist aber auch nicht so unüblich.
Wo genau steht das? Ich kann dies leider nicht finden in den Gesetzen.


....ist die Antwort von meinem Anwalt, da hatte ich auch angefragt und heute Anwort bekommen.
Es müssen also beide mit einverstanden sein, Probant und Bwh !

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129630 Beiträge, 41358x hilfreich)

Zitat:
Wo genau steht das? Ich kann dies leider nicht finden in den Gesetzen.

Die Rechtslage ergibt sich manchmal auch daraus, was nicht darin steht.
Hier steht nicht drin, das der Bewährungshelfer irgendwelche Begleiter zulassen muss (jedenfalls konnte ich nichts derartiges finden).
Somit ist es die freie Entscheidung des Bewährungshelfers, ob er die gewünschten Begleiter zulässt.



Zitat:
was spricht denn überhaupt dagegen!?

Zum Beispiel die vorherige negative Erfahrung mit solchen Begleitern.
Begleitern die dann erklären wollen, das es eigentlich ein Justizirrtum/eine Verschwörung ist, das sie das so nicht gut finden wie das läuft (so aus Prinzip und so), sinnfreie Grundsatzdikussionen beginnen wollen, dem Bewährungshelfer erklären wollen das er da was falsch macht, ...

Diese verschwendete Zeit kommt dann anderen Fällen nicht zugute und wirkt sich eventuell auch negativ auf das eigene Bewährungsverfahren aus.




Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30197 Beiträge, 9553x hilfreich)

Grund ist -auch- ganz einfach der, dass Probanden im Gegenwart von -wem auch immer- nicht unbedingt das sagen, was sie eigentl. sagen wollen. Ich kenne das noch aus meiner Zeit in der ich hauptsächlich, bzw. zumindest viel, in der Drogenarbeit tätig war. Da woll(t)en auch (insb. bei jüngeren Klienten) immer Mama und Papa beim Gespräch dabei sein. Das hat Null Wert. Kein 17-18jähriger Junkie traut sich in solch einem Gespräch z.B: zu sagen, dass er eigentl. keinen Bock auf die Langzeittherapie hat, wo Mama und Papa ihn unbedingt hinverfrachten wollen, oder dass er Panik hat, dass die "Bullen" noch auf den Einbruch kommen, den er letzte Woche verübt (von dem Mama und Papa aber logischerweise nix wissen). Und natürlich trauen Sie sich in Gegenwart von Mama und Papa auch nicht zu sagen, dass sie nicht wollen, dass Mama und Papa beim Gespräch dabei sind. Alleine schon aus letztgenanntem Grund habe ich ausnahmslos nie(!) Angehörige am Gespräch teilnehmen lassen oder allenfalls nach zig Monaten und wenn man zu 99% sicher sein konnte, dass solche "Zwänge" wie oben genannt nicht gegeben sind.

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#8
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(34406 Beiträge, 17796x hilfreich)

Die Rechtslage im übrigen sagt, ein Bwh kann aber muss keine Begleiter/Zeugen zulassen! Verstehe - Sie haben nur aus Langeweile gefragt.
Ein Bwh ist nicht zum " rumärgern " da, sondern zum helfen und helfend begleiten...!! Und das spricht also dagegen? Das war nämlich Ihre Frage. Oder hatten Sie die nur gestellt, um sich über die Antworten aufregen zu können?

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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