Rechtsbeugung, Strafvereitelung

29. November 2010 Thema abonnieren
 Von 
Machts Sinn
Status:
Beginner
(105 Beiträge, 28x hilfreich)
Rechtsbeugung, Strafvereitelung

Hallo an Alle,

meine Frage:

Welches „Kostenrisiko" habe ich, wenn ich einer Strafanzeige (beispielsweise wegen Rechtsbeugung oder auch Strafvereitelung im Amt) mit dem „Klageerzwingungsverfahren" Nachdruck verleihen möchte?

der Sachverhalt:

Meiner zunächst unter Hinweis auf zugängliche Akten nicht näher begründeten Strafanzeige wurde – offenbar ohne jeglichen vorherigen Versuch der Sachverhaltsklärung – zunächst keine Folge gegeben (§ 152 Abs. 2 StPO ).

Nachdem ich dem Einwand der Staatsanwaltschaft zur unzureichenden Darstellung durch eine erschöpfende Schilderung (erneute Strafanzeige / Beschwerde) widersprochen habe, teilte die Staatsanwaltschaft mit, „weder dieses Schreiben, noch die gleichzeitig eingelegte Beschwerde enthalten neue Sachverhalte oder neue Beweismittel" sowie „ … enthält keine zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für verfolgbare Straftaten …"

Obwohl der Sachverhalt ausführlich dargestellt und dazu ausgeführt ist

„Da auf die vorgehaltene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes durch Beschluss vom 25. 3. 2010, 1 BvR 2446/ 09 , und des Bundesgerichtshofes mit Beschluss vom 7. 7. 2010, 5 StR 555/ 09 , nicht eingegangen wurde,, ergeben sich Anhaltspunkte im Zusammenhang mit § 258 StGB , zumindest aber dafür, dass die Rechtskenntnisse nach dem Stand von 1988 und 1994 nicht der für die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft erforderlichen Aktualität entsprechen."

hat die Generalstaatsanwaltschaft die – detailliert begründete – Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft mit einer nach dem Wortlaut in jedem Beschwerdefall verwendbaren Textbaustein-Formulierung – ohne jeglichen Bezug zum Einzelfall – pauschal abgelehnt:

„Ihre Beschwerde gegen die oben bezeichnete Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft weise ich zurück. Die umfassende und abschließende Überprüfung des Vorgangs hat ergeben, dass in der angefochtenen Verfügung die Sach- und Rechtslage in jeder Hinsicht zutreffend beurteilt worden ist. die Staatsanwaltschaft hat der Strafanzeige daher zu Recht und mit nicht zu beanstandenden Erwägungen, die ich billige und auf die ich zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich Bezug nehme, keine Folge gegeben. Auch Ihr Beschwerdevorbringen vermag eine abweichende Bewertung nicht zu rechtfertigen. Konkrete Anhaltspunkte und Hinweise für ein strafrechtlich relevantes Verhalten der angezeigten lassen sich bei objektiver Betrachtung und Würdigung Ihres Vorbringens nicht entnehmen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Die an das Legalitätsprinzip gebundene Staatsanwaltschaft kann und darf Ermittlungsverfahren jedoch nur bei Vorliegen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte einleiten. Die von Ihnen vorgetragenen Umstände belegen das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen einer Straftat jedoch nicht. Gegen diesen Bescheid können Sie ... "

Ich bezweifle, ob mein Text überhaupt gelesen wurde. Da die Beschwerdeentscheidung jedenfalls mit keinem Wort auf den angezeigten Sachverhalt eingeht und damit auch die (angesprochene) Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (insbesondere durch Beschlüsse vom 16.09.2010 – 2 BvR 2394/ 08 – und vom 25.03.2010 – 1 BvR 2446/ 09 –) sowie des Bundesgerichtshofes (mit Beschlüssen vom 07.07.2010 – 5 StR 555/ 09 – und vom 14. 6. 2010 – II ZR 143/ 09 –) nicht berücksichtigt, ergeben sich nach meiner Meinung dadurch – erneut – Anhaltspunkte im Zusammenhang mit den §§ 258 (Strafvereitelung) und 339 (Rechtsbeugung) StGB – weil die ursprünglichen Hinweise auf eine Rechtsbeugung von der Generalstaatsanwaltschaft „unter den Teppich gekehrt" wurden.

Für mich ist derartiger staatlicher Umgang mit dem Recht unerträglich. Andererseits mag ich mich mit dem Versuch, zur Klärung beizutragen, nicht finanziell strapazieren, denn dafür bräuchte ich einen Anwalt und der kostet, ganz unabhängig von der Frage nach den Verfahrenskosten und dem Kostenrisiko durch die Gegenseite.

Also wenn hier jemand zur Klärung beitragen kannst – mich interessiert das sehr.

Aber wer sich im Internet umschaut kann generell keine Erfolgsaussicht erkennen – im Gegenteil, der Frust wird hinterher sicher noch größer sein!

Gruß!
Machts Sinn

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17 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Es wird nicht ganz klar...

Sie möchten das nach § 152 StPO eingestellte Verfahren nun im Wege der Klageerzwingung weiterbetreiben (so verstehe ich den Beitrag)

oder wollen Sie wegen der Einstellung Strafanzeige stellen und im Falle einer Einstellung dieser, dann das Klageerzwingungsverfahren betreiben?

Im Übrigen scheinen Sie sich ja bereits grundlegend informiert zu haben, so dass weiterhin unklar ist, welche Frage(n) überhaupt noch offen ist/sind?!?!

FÜr die Klageerzwingung (und die Vorschaltbeschwerde) müssen Sie "Geschädigter" sein. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach Verwerfung der Vorschaltbeschwerde kann/darf nur ein Anwalt anbringen (unterzeichnen). § 172 , Abs. 3 StPO . Die Kosten des Anwalts lassen sich entweder aus dem RVG (Kostenvertzeichnis) ermitteln, oder aber telefonisch individuell erfragen.

Weitere Kostenaspekte ergeben sich aus §§ 174 , 176 (2), 177 StPO

Wenn Sie sich also nicht

quote:<hr size=1 noshade>finanziell strapazieren <hr size=1 noshade>


möchten, sollten Sie das Vorhaben ad acta legen.


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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

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#2
 Von 
Machts Sinn
Status:
Beginner
(105 Beiträge, 28x hilfreich)

Vielen Dank, Streetworker,

für die prägnante Antwort. Ja, ich hatte beides überlegt - die Erfolgschancen dürten aber wohl in keinem angemessenen Verhältnis zum Kostenrisiko sein.

Gruß!
Machts Sinn

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#3
 Von 
Snoop Pooper Scoop
Status:
Student
(2858 Beiträge, 1121x hilfreich)

quote:
die (angesprochene) Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (insbesondere durch Beschlüsse vom 16.09.2010 – 2 BvR 2394/ 08 – und vom 25.03.2010 – 1 BvR 2446/ 09 –) sowie des Bundesgerichtshofes (mit Beschlüssen vom 07.07.2010 – 5 StR 555/ 09 – und vom 14. 6. 2010 – II ZR 143/ 09 –) nicht berücksichtigt


Das ist ja nun ein Sammelsurium an Entscheidungen zum Themenkomplex Rechtsbeugung, Besetzung des Gerichts und rechtliches Gehör. Klingt für mich eher nach Q-Fraktion und weniger nach einer Begründung, wieso nun die Strafanzeige berechtigt gewesen sein soll...

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#4
 Von 
Machts Sinn
Status:
Beginner
(105 Beiträge, 28x hilfreich)

ja, stimmt - zum Inhalt war damit noch nichts gesagt.
Was ist Q-Fraktion - Querolanten... ?

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#5
 Von 
Slavonia
Status:
Praktikant
(805 Beiträge, 195x hilfreich)

Hallo
Die Einstellung einer Anzeige und die Ablehnung aller Beschwerden bis hin zum Generalstaatsanwalt mit Hinweis auf die Klageerzwingung scheint gängige Praxis zu sein, um sich lästiger Bürger zu entledigen.Nach Arbeitsunfall mit gebrauchter Spritze durch das illegale Einsammeln von Altmedikamenten in unserer Spedition, hat die StA alles unternommen um den AG zu schützen. Obwohl nach mehreren Gutachten unter anderem des Tropeninstituts Hamburg zweifelsfrei erwiesen wurde, das meine HBV durch die Verletzung mit der Nadel kommt.Das Einsammeln wurde zwar vom Amts wegen verboten, aber sonst wurde alles unternommen, um die Sache nicht an die Öffentlichkeit kommen zu lassen. Das Bücher für Buchhandlungen und Biologische Abfälle zusammen auf einer Ladefläche transportiert wurden, darf natürlich nicht durch ein Gerichtsverfahren an die Öffentlichkeit.
Für die Klageerzwingung würde es wohl ausreichen, wenn ein Anwalt unterschreibt, es ist nicht vorgeschrieben, das dieser auch das Schreiben aufsetzt. Vor den Kosten die durch Ablehnung entstehen, ist man dann aber immer noch nicht sicher.

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#6
 Von 
Machts Sinn
Status:
Beginner
(105 Beiträge, 28x hilfreich)

danke Slavonia,

das ist sehr interessant und stimmt nachdenklich.

Gibt es weitere Beispiele, Erfahrungen, Erkenntnisse ... ?

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0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Tiger123
Status:
Praktikant
(998 Beiträge, 574x hilfreich)

quote:
und stimmt nachdenklich.


Das hoffe ich doch, zeigt es doch das leider in den häufigsten Fällen einfach der Unterschied zwischen Strafrecht und Zivil-, Arbeitsrecht einfach nicht verstanden wird.


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0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Machts Sinn
Status:
Beginner
(105 Beiträge, 28x hilfreich)

quote:

zeigt es doch, dass leider in den häufigsten Fällen der Unterschied zwischen Strafrecht und Zivil- / Arbeitsrecht einfach nicht verstanden wird



Das mag sein, aber nicht selten sind mehrere Bereiche gleichzeitig betroffen.

Deswegen sind wir hier im Rechtsforum, wo jeder diskutieren, klarstellen, seine Meinung einbringen kann.

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#9
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

quote:
Für die Klageerzwingung würde es wohl ausreichen, wenn ein Anwalt unterschreibt, es ist nicht vorgeschrieben, das dieser auch das Schreiben aufsetzt.


Wobei man dann nur noch einen RA finden muß, der seine Unterschrift unter ein X-beliebiges Pamphlet setzt und damit in die Haftung eintritt . Will er es erst prüfen und ggf. korrigieren, kann er es auch gleich selbst verfassen.



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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

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#10
 Von 
guest-12314.12.2010 10:03:50
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 3x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#11
 Von 
Machts Sinn
Status:
Beginner
(105 Beiträge, 28x hilfreich)

Tja, und das lohnt sich nicht, denn der konkrete Fall betrifft eine Strafanzeige gegen Richter eines Landessozialgerichtes. Selbst wenn die Sache vor den Strafrichter gebracht werden könnte und eine Rechtsbeugung vorliegen würde, könnte diese wohl nicht festgestellt werden, denn es gibt ein „Rechtsbeugungsprivileg für Kollegialgerichte"

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0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Snoop Pooper Scoop
Status:
Student
(2858 Beiträge, 1121x hilfreich)

quote:
denn es gibt ein „Rechtsbeugungsprivileg für Kollegialgerichte"


Wird das jetzt dein neues Mantra, das du in jedem Posting wiederholen mußt? Mir liegt schon wieder das Q-Wort auf der Zunge...

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0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Machts Sinn
Status:
Beginner
(105 Beiträge, 28x hilfreich)

Hallo,

für die rechtlich näher Interessierten und Kritiker:

Zum Hintergrund beziehe ich mich auf diese Rechtsanwaltsanfrage
http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=126377&
wozu inzwischen auch der Stein des Anstoßes öffentlich zugänglich ist: http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=136918&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Zeigt das, wie die Rechtsprechung im Einzelfall damit umgeht, wenn ihr gegen die jahrelange gesetzesferne Abschreiberei beim BSG konkrete rechtliche Argumente entgegen gehalten werden ? Der ins Internet gestellte Beschluss ist in sich vollkommen schlüssig - obwohl er auf den Beschwerdeinhalt mit keinem einzigen Wort eingeht - fiktive Rechtsprechung als 3. Staatsgewalt ?

Oder ist das nur ein "Ausrutscher"? Obwohl das kann kaum sein, denn der 11. Senat des LSG BW kannte die Problematik offenbar genau:

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=126818&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Der Fall des Bundesrichtes Wolfgang Meyer vom früheren Vierten Senat des BSG lässt grüßen: http://www.zeit.de/online/2009/18/bundessozialgericht-wolfgang-meyer und http://de.wikipedia.org/wiki/Wolfgang_Meyer_(Jurist)

Also heute Abend auch ein "hoch" auf das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland?

Da stellt sich für mich schon die Frage: Wie würde sich erst eine Abschmettertechnik der subtilen Art darstellen? Und natürlich: Wann ist von Rechtsbeugung auszugehen, wenn der Tatbestand des § 339 StGB sogar hier ohne nähere Prüfung zu verneinen ist ?

Jedenfalls war es höchste Zeit, dass das Bundesversicherungsamt mit seinem Rundschreiben vom 12.11.2010
http://www.bundesversicherungsamt.de/nn_1047218/DE/Krankenversicherung/Rundschreiben/Rundschreiben49,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/Rundschreiben49.pdf

zumindest in Ansätzen zur sozialen Rechtsstaatlichkeit beitragen wollte - ganz unabhängig davon, was letztlich daraus wird – denn offenbar sträuben sich die Krankenkassen.

SPS: Oder ist das alles nur Q-Fraktions-Denken?

Gruß!
Machts Sinn


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0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Machts Sinn
Status:
Beginner
(105 Beiträge, 28x hilfreich)

O. K. - ich tue den Sachverhalt nun gedanklich als üblichen juristischen Fehlgriff ab! Wahrscheinlich hat das LSG in meinem Falle lediglich den falschen Textbaustein erwischt und sich auch auf die Anhörungsrüge hin die Mühe erspart, einen anderen Textbaustein herauszusuchen; womöglich hätte der den Tatbestand nicht exakt getroffen und auch noch angepasst werden müssen. Das kann von einem hochkarätig besetzten Senat einer zweiten Instanz natürlich nicht erwartet werden. Also lehnt man doch lieber einen fiktiven Fall ab, zu dem es bereits einen treffenden Text gibt.

Da solche Ergebnisse als offenbar üblich toleriert werden, will ich als Einzelner mit juristischem Halbwissen auch keinen Gedanken mehr an die Frage der Rechtsbeugung nach § 339 StGB verschwenden, denn diesem Tatbestand kommt wohl keine erkennbare Bedeutung bei.

Gruß!
Machts Sinn

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#15
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Das Problem mit der Rechtsbeugung ist, dass die Rechtssprechung für eine Verurteilung letztlich so hohe Anforderungen gestellt hat, dass es in der jetzigen Form fast sinnvoller erscheint, ihn gleich aus dem Gesetzbuch zu streichen. Nachzuweisen wäre eine vorsätzlich falsche, rechtlich auch nicht mehr innerhalb weiter richtlicher Ermessensspielräume vertretbare Entscheidung, die erhebliche Folgen hat; außerdem ist noch nachzuweisen, dass diese vorsätzlich herbeigeführt wurden. Der frühere Amtsrichter und Hamburger Innensenator Schill wurde vom BGH freigesprochen, weil nicht nachzuweisen war, dass er die Beschwerde gegen die Verhängte Ordnungshaft während die Betroffenen das festgestellt rechtswidrige Ordnungsmittel absitzen mußten, nicht nur versehentlich nicht an das Landgericht weitergeleitet haben.

Angesichts der hohen Anforderungen an einer Rechtsbeugung würde ich auch bis mir jemand ein überzeugendes theoretischen Gegenbeispiel nennt, davon ausgehen, dass eine Rechtsbeugung durch Sozialrichter jenseits der Verhängung von Ordnungsmitteln quasi unmöglich ist.

Es wäre allerdings mal eine Idee, den Tatbestand der Rechtsbeugung neu zu fassen und mit Regelbeispielen zu versehen, die leicher zu erfüllen sind, dafür könnte mal jemand eine Online-Massenpetition einreichen...

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0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Welche Anforderungen sollte man denn Deiner Meinung nach streichen?

Vorsatz? Also soll man auch Richter bestrafen, die gar nicht die Absicht haben, das Recht zu beugen?

nicht mehr rechtlich vertretbar? Soll also ein Richter auch dann bestraft werden, obwohl seine Entscheidung rechtlich vertretbar und damit in Ordnung ist?

erhebliche Folgen? Wird ausweislich § 339 StGB auch gar nicht verlangt.

Welche Regelbeispiele wären denn wünschenswert? Kann man wirklich alle Eventualitäten abschließend aufzählen? Und was sagen dann die "Opfer", bei denen der Richter tatsächlich absichtlich das Recht gebeugt hat, jedoch dieser Fall in der Regelaufzählung übersehen wurde?



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"justice"

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Machts Sinn
Status:
Beginner
(105 Beiträge, 28x hilfreich)

quote:

Es wäre allerdings mal eine Idee, den Tatbestand der Rechtsbeugung neu zu fassen und mit Regelbeispielen zu versehen, die leichter zu erfüllen sind, dafür könnte mal jemand eine Online-Massenpetition einreichen...


Ah ja ePetition – auch wenn die wohl nicht veröffentlicht würde!

Sowohl nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichtes wie auch des BGH dürfte es jedenfalls nicht rechtens und unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht generell hinnehmbar sein, wenn das LSG eine entscheidungserhebliche eindeutige Darstellung zur Sach- und Rechtslage insgesamt umgeht - ignoriert - und stattdessen eine fiktive Entscheidung zu einer ausdrücklich nicht gestellten Rechtsfrage trifft.


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