Rechtsbeugung / Strafvereitelung

12. März 2007 Thema abonnieren
 Von 
BiggiMaria
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 3x hilfreich)
Rechtsbeugung / Strafvereitelung

Hallo,

angenommen man hat nach 3 jahren einen einstellungsbescheid erhalten. Dennoch haben 2004 bereits wirtschaftsfachleute der ermittlungsbehörde in aktennotizen selbst einen starkten betrugsverdacht gehabt. dann gab es noch einen internen bericht, in dem steht auch, dass es keinen rechtsgrundlage für die passierten dinge gab.

der einstellungsbescheid ist total am sachverhalt und den bereits vor 3 Jahren erhobenen beweismitteln und dem internen bericht vorbei

wo ist es in so einem fall am sinnvollsten eine anzeige wegen rechsbeugung und strafvereitelung zu stellen? bei einer Staatsanwaltschaft in einer anderen stadt? oder dort wo das ermittlungsverfahren war.

grüße
Biggi


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"BiggiMaria"

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11 Antworten
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#1
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Ganz langsam...

Zuerst müßte man mal wissen, nach welcher Vorschrift eingestellt worden ist ?

§ 170 II StPO ? Kein Tatverdacht
§ 153 StPO ? Kein Verfolgungsinteresse?

Außerdem:

zunächst muß gegen den Einstellungsbescheid Beschwerde eingelegt werden. Über diese Beschwerde entscheidet die Generalstaatsanwaltschaft.

Geben die der Beschwerde nicht statt, so kann ein Klageerzwingungsverfahren vor dem OLG betrieben werden. Hierzu sollte man aber einen Rechtsanwalt beauftragen!

Das jedenfalls ist der korrekte Weg, bevor man mit Rechtsbeugung und Strafvereitelung um sich wirft... ;)

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#2
 Von 
BiggiMaria
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 3x hilfreich)

:( Hallo,

es gibt 152, 153, 154 170.

Es geht aber um 154, 170.

Nehmen wir an, Strafanzeigen wurden 2004 bearbeitetn(z.B. könnte dies aus einer Akteneinsicht bekannt sein). nun sind einige verjährt, andere drohen zu verjähren. Nun wurde sich beim Generalstaatsanwalt über die Verzögerung beschwert. 1:) kam ein schreiben, in dem der sachverhalt von der zuständigen mitarbeiter absolut verdreht wiedergegeben wurde. 2.) einige tage dannach wird plötzlich fast alles eingestellt. Dennoch ist, aus der Akteneinsicht bekannt, dass es erhobene Beweismittel aus dem Jahr 2004 gibt, welche unter punkt 1 nicht berücksichtigt wurden und vermutlich auch nicht im einstellungsbescheid berücksichtigt wurden.

Wie kann man erreichen, dass ein fall fair und objektiv angesehen und beschieden wird? Jetzt eilt es.

Was ist der Unterschied Klageerzwingungsverfahren und Strafanzeige wg. Rechtsbeugung und Strafvereitelung.

Klageerzwingungsverfahren hat anwaltszwang - oder?

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"BiggiMaria"

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#3
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Klageerzwingungsverfahren:

Hierdurch kann durch Entscheidung des Gerichts die öffentliche Klage erhoben werden. Man kann dadurch erreichen, daß die Straftat angeklagt wird, obwohl die Staatsanwaltschaft die Anklage nicht erheben will. Dies muß durch einen Rechtsanwalt geschehen, ist aber auch sinnvoll, weil kein Leie eine zulässige Klageerzwingung hinkriegen würde.

Bzgl der Strafvereitelung bzw der Rechtsbeugung kann mann erreichen, daß der zuständige Staatsanwalt selbst bestraft wird, in dem eigentlichen Verfahren hilft es aber nicht weiter.

Zudem müßte dafür nachgewiesen werden, daß der Staatsanwalt vorsätzlich und wider besseren Wissens den Fall nicht bearbeitet hat UM eine Bestrafung des Täters zu verhindern. Hier muß man sich schon die Frage nach dem Motiv stellen. Warum sollte der Staatsanwalt das tun. Wenn der Staatsanwalt mit dem Täter nicht grade verwandt ist oder eine sonstige besondere persönliche Beziehung besteht, ist das eher fernliegend.

In den meisten Fällen ist es halt so, daß der Staatsanwalt einfach tatsächlich keine Strafbarkeit sieht (170 II) oder eben wegen Geringfügigkeit eingestellt wird (§ 153)

§ 154 hingegen sagt aus, daß die Tat nur eine unwesentliche Nebentat ist und im Vergleich zu einem anderen Verfahren keine Rolle spielt.

Beispiel: Ein Mörder hat nach seinem Mord im Supermarkt eine Zeitung geklaut. In diesem Fall würde der Diebstahl nach § 154 eingestellt. ;)

Sie sollten halt einfach mal die ganze Geschichte schildern. Vielleicht auch die 'Beweise'. Dann läßt sich vielleicht das ganze besser beurteilen.

Für Ihre sache ist aber das Klageerzwingungsverfahren sicher sinnvoller.



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#4
 Von 
BiggiMaria
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo,

nehmen wir an firmengelder sind veruntreut worden und die behörde sieht nun keine untreue.
Die Beweise: z.B. Zeugenvernehmungen der Kripo, ein interner Bericht einer Wirtschaftskraft der Behörde, dass es keine rechtsgrundlage für die umgebuchung der gelder gibt. nehmen wir an, auf dem bescheid steht jetzt soetwas ähnliches wie: weil der xx (=der beschuldigte) damit einverstanden war, kann es keine untreue sein..
(so nach dem motto: der betrüger ist mit dem betrug einverstanden..)
dies wiederspricht dem vorhandenen bericht der wirtschaftsabteilung.
in der antwort auf die beschwerde wurde dieser elementare satz des berichts, genau sinnverkehrt wiedergegeben.

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noch ne frage: 154
kann das mit einem deal zusammenhängen. es wurden sehr viele dinge hiereinfach zusammengefügt. darunter ist ein dicker brocken...


danke + grüße
biggit


grüße


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"BiggiMaria"

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#5
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Die Zeugenvernehmungen der Kripo liegen ja dem Staatsanwalt vor. Also kennt er sie und muß sie berücksichtigen.

Bzgl dem Bericht der Wirtschaftskraft ist der Beweiswert schwierig. Denn auch, wenn für bestimmte Vorgänge keine betriebsinterne Erlaubnis besteht, ist das noch keine Veruntreuung im strafrechtlichen Sinne.

Insbesondere die Tatsache, daß der Beschuldigte ohne Erlaubnis handelte, steht dem Tatbestand grade entgegen !! Denn man muß die Erlaubnis haben, über fremde Gelder zu verfügen, um eine Untreue überhaupt begehen zu können. Diese Erlaubnis muß man dann genutzt haben, um dem Erlaubnisgeber (also der Firma) Schaden zuzufügen.

Inwieweit dies in Ihrem Fall gegeben ist, läßt sich nach ihrer Schilderung leider immernoch nicht entnehmen.

Aber grade der Tatbestand der Untreue sollte durch einen Rechtsanwalt der Staatsanwaltschaft gegenüber plausibel gemacht werden.


quote:
noch ne frage: 154
kann das mit einem deal zusammenhängen. es wurden sehr viele dinge hiereinfach zusammengefügt. darunter ist ein dicker brocken...


Ja, das ist sogar sehr wahrscheinlich. ;)
Allerdings sagt es ja auch, daß es ein Verfahren gibt. Also kommt der Beschuldigte ja wohl doch nicht ungeschoren davon, oder?


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#6
 Von 
BiggiMaria
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo,
zu 154:
es wurden viele eineutige untreue Handlungen gegenüber gegenüber der Firma fallen gelassen. es blieb eine sache hängen, die weniger einndeutig ist und wo vor gericht viel geprochen werden muss. (der beschuldigte hat einen sehr gute anwalt.) die eindeutigen taten - beweisbar mit der buchhandlung - sind alle unerwartet 154 zum opfer gefallen. darunter z.b. die eindeutige untreuehandlung: umbuchung von 6o T euro minus von firma a nach b.

154: wird begründet: die zu erwartende strafe viele neben den in diesem verfahren verfolgten taten fallen nicht erheblich ins gewicht.
hier: kommte keine weitere begründung.
aber: eine woche vorher kam aufgrund einer dienstaufsichtbeschwerde eine stellungnahme, die inhaltich völlig an dem sachstand vorbei ging (weil der betrüger auch firmenanteile hatte und einverstanden ist, deshalb kann es gar keine Tat sein).
-------------
zu den Beweisen der Wirtschaftsfachkräften der behörde:
wenn ein dicker interner bericht geschrieben wurde zählt das?
wenn diese menschen ein "gespräch (aufgrund seiner position) also keine vernehmung" geführt haben und in darauf hingewiesen haben, dass er in der buchhaltung etwas ungewöhliches gemacht hat (antwort:ich weis es jetzt nicht so genau).
zählen diese dinge nicht. kann ich mich nicht darauf berufen?

grüße
biggi


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"BiggiMaria"

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#7
 Von 
BiggiMaria
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo,

kann man bei Einstellung §154 gar keine Beweschwerde einlegen?

grüße
biggi

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"BiggiMaria"

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#8
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Man kann gegen ALLE Beschlüsse der StA Beschwerde einlegen.

Aber grade bei 154 stellt sich die Frage, ob es Sinn macht, da ja üblicherweise ohnehin eine (härtere) Bestrafung bevorsteht.
Außerdem macht die StA üblicherweise auch nur dann von 154 gebrauch, wenn eine Bestrafung wegen der anderen Fälle auch wirklich zu erwarten ist.

bzgl ihrem Einzelfall kann dazu aber nichts gesagt werden.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
BiggiMaria
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo,
was ist, wenn die haupttat, gerade die am anfang aller betrügereien stand, nun unter den tisch gefallen ist.
nehmen wir an, als 1.antwort auf eine dienstaufsichtbeschwerde wegen verfahrensverzögerung habe ich eine stellungnahme der sachbearbeiterin erhalten, in dem sich den sachverhalt nicht richtig wiedergiebt, und in der rechtlichen würdigung ihre meinung anstatt die rechtslage drinnensteht.

Dann verstehte ich das so, sie hat nicht verstanden um was es ging.

was bringt, eine banalität vor gericht, wenn der eigentliche kern der sache weg ist?

grüße
biggi

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

quote:
und in der rechtlichen würdigung ihre meinung anstatt die rechtslage drinnensteht.


Tatbestände sind sehr häufig auslegungsfähig. Da aber in den letzten Jahrzehnten die höchstrichterliche Rechtsprechung, also BGH und die OLGs, die allermeisten Streitigkeiten entschieden haben, ist nur noch sehr wenig Raum für eigene Interpretationen.

Um mit der Beschwerde Erfolg zu haben, müßte die Staatsanwaltschaft also einer Überzeugung gefolgt sein, die sich nict vertreten läßt.

Das alles kann aber kaum eine Rolle spielen bei einer Einstellung nach 154. Das was ich grade sagte spielt allenfalls eine Rolle bei § 170 (kein Tatverdacht)

Bei 154 kommt es nicht auf rechtliche Würdigungen an!

im übrigen ist es wirklich kaum möglich, diese ganzen Fragen abstrakt zu beantworten. das läßt sich wirklich nur am konkreten fall beurteilen, daher werden Sie mit den abstrakten Antworten auch klaum weterkommen.

Wenn es aber um solche hohen Summen geht, dann frage ich mich ernsthaft, warum Sie nicht einen Anwalt einschalten und dem die sache überlassen.

Insbesondere im Hinblick auf zivilrechtliche Schadensersatzforderungen brauchen Sie ohnehin einen Anwalt, da man diese Ansprüche am Landgericht nur mit einem Anwalt geltend machen kann.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
BiggiMaria
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo,
die von mir beruflich beaufragten sind gescheitert, weil die behörde sie auch auflaufen lies. d.h. sie tat nichts, antwortete nicht etc.. seit 2004 wurde "ermittelt" nun ist teilweise verjährt und teilweise vejähren die dinge ijetzt m märz.
die beruflich beauftragten sagen, soetwas haben sie noch nicht erlebt.
abstract deshalb: weil wir im forum ist.

grüße
biggi



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"BiggiMaria"

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