Rechtsfolge des § 79 JGG

8. Januar 2008 Thema abonnieren
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f!o
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Schüler
(382 Beiträge, 85x hilfreich)
Rechtsfolge des § 79 JGG

Liebe Kollegen,

mir ist folgender Fall zugetragen worden:

Die Staatsanwaltschaft erließ nach § 105 ff. JGG Strafbefehl gegen einen 18-jährigen Heranwachsenden wegen der Verbreitung pornografischer Schriften als Straftatbestand nach § 184 StGB , also entgegen des § 79 JGG .

Der Heranwachsende, der vom Verstand doch eher noch dem jugendlichen Leichtsinn zuzuordnen ist, versäumt daraufhin den rechtzeitigen Einspruch nach § 410 StPO . Der Einspruch trifft erst 2 Tage später beim zuständigen Amtsgericht ein, da sich der Heranwachsende u.a. im Umzug befindet.

Daraufhin wird sofortige Beschwerde erhoben mit dem Antrag, das Verfahren wieder aufzunehmen. Diese wird u.a. mit dem o.g. Sachverhalt begründet. Der Heranwachsende wird nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen, der Strafbefehl rechtskräftig. Dem Strafbefehl liegt eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10 Euro zugrunde.

Gehen wir von der Unschuld des nunmehr Verurteilten aus. Die Beweise der Staatsanwaltschaft, die im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gesammelt wurden, sind mehr als bedenklich, zumal mehrere Personen Zugriff auf das Tatwerkzeug (einen Computer) hatten. Es hätte also in einem Strafverfahren gute Aussichten auf einen Freispruch gegeben. Es ist nicht einmal die Geldstrafe an sich, die den Heranwachsenden belastet, sondern in Bezug auf seinen gewünschten Ausbildungsberuf vor allem der Eintrag im erweiterten polizeilichen Register.

Nach der ständigen Rechtsprechung ist nunmehr die Möglichkeit nichtiger Urteile nur in sehr seltenen Ausnahmefällen zu bejahen (BGHZ 42 360 , 363), wobei diesbezüglich besonders schwere Verfahrensmängel vorliegen müssten. Der Strafbefehl ist nach uneingeschränkter Rechtskraft idR dem rechtskräftigen Urteil gleichzusetzen. Inwiefern ist ein solches schwerer Verfahrensmangel im Hinblick auf § 79 JGG gegeben?

Praktisch würde ansonsten mE der Zweck des § 79 JGG entfallen.

Im Großkommentar zur StPO (Gössel) habe ich folgendes gefunden:

Wird unter Verstoss gegen §§ 79 , 104 JGG gegen einen Jugendlichen oder dem Jugendstrafrecht unterliegenden Heranwachsenden ein Strafbefehl erlassen, so wird das weitere Verfahren dadurch nicht etwa unzulässig. Wird der Strafbefehl aber infolge Unterlassung eines rechtzeitigen Einspruchs unanfechtbar, so ist er auch materiell rechtskräftig; die auf seltenste Fälle beschränkte Nichtigkeit eines formell rechtskräftigen Strafbefehls (§ 408, 41) kommt hier nicht in Betracht. Dass in derartigen Fällen von der Vollstreckbarkeit nach § 458 Abs. 1 abgesehen werden könne, erscheint fragwürdig. (BayObLG NjW 1957 838; KK-Meyer-Großner § 407, 26; Kleinknecht/Meyer § 407, 3)

Ich frage mich, ob dadurch nicht der Sinn des § 79 JGG unter Berücksichtigung des Jugendstrafrechts entfällt.

Hat jemand ggf. aktuellere Entscheidungen oder möchte etwas dazu schreiben?

Ich stelle das Thema mal in diesem Forum ein, da ich denke, dass die hier strafrechtlich orientierten Kollegen und Mitforisten wohl eher diesen zugegeben auch verfahrensrechtlich zu betrachtenden Fall beurteilen können.

Vielen Dank!

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15 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Hmmm, ich bin nicht sicher, ob ich die Frage richtig verstanden habe...

Wird unter Verstoss gegen §§ 79 , 104 JGG ...

Ist der SB denn 'unter Verstoss' ... erlassen worden(?), oder wurde der SB nicht vielmehr ganz bewußt unter Anwendung des Erwachsenenrechts gegen den Heranwachsenden erlassen (Verneinung der Voraussetungen des § 105, Abs. 1 JGG und somit keine Anwendung des § 109, Abs. 2, Satz 1 JGG ) ? Die Erkenntnis die Grundlage der Entscheidung ist, könnte aus einem früheren Verfahren oder aus einer aktuellen Begutachtung des Heranwachsenden durch JGH resultieren, die zu dem Ergebnis kam. die Anwendung von Erw.Recht zu empfehlen.

In diesem Fall sähe ich den Sinn des § 79, Abs. 1 JGG nicht konterkariert.





-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#2
 Von 
f!o
Status:
Schüler
(382 Beiträge, 85x hilfreich)

Guten Morgen Streetworker,

aus dem Strafbefehl geht tatsächlich zweifelsfrei hervor, dass eine Verurteilung nach dem Jugendstrafrecht erfolgt.

Vorherige Verfahren gab es keine und die JGH hat keine Gespräche mit dem Heranwachsenden geführt.

Die Frage hast Du insofern richtig verstanden.

Im von mir aufgeführten Auszug aus dem Großkommentar zur StPO wird ja auch ausdrücklich von einem Erlass des Strafbefehls unter Verstoß gegen § 79 JGG gesprochen.

Nach weiterer Literaturrecherche bin ich zu dem Ergebnis gekommen, dass die Staatsanwaltschaft trotz des § 79 Abs. 1 JGG wohl häufig Strafbefehle gegen Heranwachsende erlässt, die im Ergebnis auch eine materielle Rechtskräftigkeit erlangen, sofern nicht nach § 410 StPO Einspruch erfolgt.

Deshalb finde ich die Frage ja so interessant... für mich würde das den Sinn von § 79 JGG in Frage stellen.

Ich habe aber leider keine weiterführende Rechtsprechung zu dieser Thematik gefunden.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
f!o
Status:
Schüler
(382 Beiträge, 85x hilfreich)

Um die Fragestellung noch zu konkretisieren:

In den beschriebenen Fällen findet immer Jugendstrafrecht Anwendung und der Strafbefehl wird unter Verstoß gegen § 79 JGG erlassen.

Die Fragestellung lautet daher:

Ist der Erlass eines Strafbefehls gegen Heranwachsende, die im Sinne des Jugendstrafrechts zu verurteilen sind, im Verstoß gegen § 79 Abs. 1 JGG ein so schwerer Verfahrensfehler, das der uneingeschränkt rechtskräftige Strafbefehl im rechtsfähigen Vergleich zum rechtskräftigen Urteil die Nichtigkeit zur Folge hat?

Laut dem o.g. Kommentar ist dies nicht der Fall, so dass die Staatsanwaltschaft grundsätzlich aus Zeitersparnis zunächst den Strafbefehl in der Hoffnung, dass die Rechtskräftigkeit eintritt, auch gegenüber Heranwachsenden erlassen kann.

Die hier häufig getroffene Aussage, dass der Strafbefehl bei Verurteilungen nach dem Jugendstrafrecht keine Anwendung finden kann, wäre dann insofern auch mit Vorsicht zu genießen, sofern der Verfahrensmangel offensichtlich durch die Rechtskräftigkeit geheilt wird.

Der Heranwachsende im beschriebenen Fall ist gerade erst 18 Jahre alt gewesen, so dass eine Verurteilung nach dem Jugendstrafrecht auch durchaus angemessen ist.

Vielleicht hat doch jemand noch etwas aus der Rechtsprechung zu dieser Problematik.

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#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Vorweg: Ich habe auch keine Antwort auf die Frage... ;)

Aber welche Strafe wurde denn dort per Strafbefehl verhängt? Eine Geldstrafe nach Jugendrecht? Denn auch das wäre ja -mal ganz abgesehen von der Form des Strafbefehls- rechtlich nicht möglich, da im JGG nirgends Geldstrafen vorgesehen sind.

Was für eine §§ - Kette ist denn dann im SB genannt?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
f!o
Status:
Schüler
(382 Beiträge, 85x hilfreich)

Guten Abend,

also falls es Dich noch interessiert:

Ich habe die Thematik heute mit meinem Professor erläutert.

Es gibt tatsächlich häufig bestätigte Fälle, in denen unter Verstoß gegen das JGG (insbesondere auch § 79 Abs. 1 JGG ) Strafbefehl gegen Heranwachsende aus Gründen der Zeitersparnis erlassen wird, obwohl man im Allgemeinen zur Erkenntnis erlangt ist, dass Jugendstrafrecht anzuwenden ist.

Dieser Verfahrensfehler wird jedoch laut der ständigen Rechtsprechung durch die Rechtskräftigkeit des Strafbefehls geheilt. So urteilte in einem solchen Fall beispielsweise das BayObLG, dass es sich bei dem Erlass eines Strafbefehls - entgegen § 79 Abs. 1 JGG - nicht um einen so schweren Verfahrensfehler handele, dass dabei die Frage bezüglich der materiellen Nichtigkeit auftauchen könne.

Es bleibt also festzuhalten, dass es auch zum Erlass eines Strafbefehls entgegen § 79 Abs. 1 JGG kommen kann und damit in jedem Fall der Einspruch nach § 410 StPO zu empfehlen ist.

Zur Ausgangsfrage:

Es heißt im Strafbefehl Vergehen nach §§ 184 , 74 StGB , 1 , 105 ff. JGG.

Innerhalb der Begründung wird aber festgestellt, dass der Heranwachsende aufgrund seiner Entwicklung "milde" zu bestrafen sei, da die Tat an sich auf eine verzögerte Entwicklung hindeuten würde. Unter Berücksichtigung, dass der Heranwachsende gerade erst das 18. Lebensjahr vollendete, ist damit mE zweifelsfrei die Anwendung von Jugendstrafrecht geboten.

Das BayObLG hat aber auch genau in so einem Fall entschieden, indem es um die Frage der Nichtigkeit bei Verstoß gegen § 79 Abs. 1 JGG ging.

Jedoch wurde mE dem Heranwachsenden auch das rechtliche Gehör verwehrt, sofern ja außer einer Anhörung bei der Polizei, in der kein Geständnis o.ä. erfolgte, keine weitere Anhörung bzw. Begutachtung (nicht einmal durch die JGH) vorgenommen wurde.

Danke für Deine Bemühungen!

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Das geht hier aneinander vorbei, aber egal:
Wenn die StA nach Aktenlage davon ausgeht, dass ein Heranwachsender nach Erwachsenenstrafrecht zu beurteilten ist, kann sie einen Strafbefehl beantragen (nicht erlassen).
Das Gericht erlässt ihn, wenn es diese Ansicht teilt. Dabei wird nicht gegen § 79 I JGG verstoßen.
Wenn der Angeklagte gegen den SB keinen Einspruch einlegt wird er rechtskräftig. Legt er Einspruch ein, wird die Sache verhandelt, wobei der Jugendrichter noch immer zu der Erkenntnis kommen kann, dass Jugendstrafrecht anzuwenden ist.

§ 79 I JGG besagt (nur), dass gegen Jugendliche, also diejenigen, die nach dem JGG Jugendliche sind, kein SB ergehen darf. Wenn nun gegen einen Heranwachsenden ein SB ergeht, der bei genauerer Betrachtung doch eher wie ein Jugendlicher zu behandeln gewesen wäre, liegt eben kein Verstoß gegen § 79 I vor, weil nämlich kein Jugendstrafrecht sondern Erwachsenenstrafrecht angewendet worden ist.

Jedoch wurde mE dem Heranwachsenden auch das rechtliche Gehör verwehrt, sofern ja außer einer Anhörung bei der Polizei,...
Das ist ausreichend. Vor Beantragung/Erlass des Strafbefehls muss rechtliches Gehör gewährt werden, was durch eine Vernehmung bei der Polizei geschehen kann. Es genügt auch ein entsprechendes Anhörungsschreiben.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
f!o
Status:
Schüler
(382 Beiträge, 85x hilfreich)

Der Unterschied zwischen dem Jugend- und Erwachsenenstrafrecht ist mir geläufig, genau so wie die Voraussetzungen von Beantragung und Erlass.

In vorliegenden Fall und in einem Fall, in dem das BayObLG (siehe auch obige Kommentierung) entschieden hat, ist der Strafbefehl aber unter deutlicher Zugrundelegung von Jugendstrafrecht im Verstoß gegen § 79 Abs. 1 JGG erlassen worden.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Dann darf ich auf des Streetworkers Fragen zurückkommen:
Aber welche Strafe wurde denn dort per Strafbefehl verhängt? Eine Geldstrafe nach Jugendrecht? Denn auch das wäre ja -mal ganz abgesehen von der Form des Strafbefehls- rechtlich nicht möglich, da im JGG nirgends Geldstrafen vorgesehen sind.

Was für eine §§ - Kette ist denn dann im SB genannt?


Mit unter deutlicher Zugrundelegung von Jugendstrafrecht ist leider nicht viel anzufangen.

Und mir scheint, Sie werten es ja schon selbst: im Verstoß gegen § 79 Abs. 1 JGG .

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
f!o
Status:
Schüler
(382 Beiträge, 85x hilfreich)

Schau mal oben, ich habe die Fragen von Streetworker schon beantwortet.

Darüber hinaus ist das keine Wertung meiner Person, sondern vom Fall her so auch im Großkommentar und im Urteil des BayObLG aufgeführt. Ob dieser Umstand auf den hier vorliegenden Fall anzuwenden ist, darüber lässt sich selbstverständlich streiten.

Bezüglich des rechtlichen Gehörs muss ich soweit zustimmen. Dies war auch eher eine hypotetische Frage.

Ich kann dir versichern, dass ich den obigen Fall mit meinem Professor für Strafrecht am heutigen Tage durchgegangen bin und dieser im Grundzug auf das selbige Ergebnis kam.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Pardon, die §§-Kette ist in der Fülle untergegangen.
Sie ändert aber nichts, weil sich daraus nur ergibt, dass es sich um einen Heranwachsenden handelt, der er ja nunmal ist.
Sie betrachten das Ganze aus einer ex-post-Sichtweise, gehen also davon aus, dass der Verurteilte so retardiert ist, dass im Falle einer HV Jugendstrafrecht angewendet worden wäre. Aber es muss ja nach der Aktenlage zum Zeitpunkt der Beantragung bzw. des Erlasses des SB ausgegangen werden. Und danach sprach anscheinend nichts dagegen, Erwachsenenstrafrecht anzuwenden. Dass das junge Alter des Verurteilten strafmildernd berücksichtigt wurde ist normal, das wird auch bei jungen Erwachsenen so gemacht.
Ein Verstoß gegen § 79 läge nur vor, wenn bewusst gegen einen Heranw., der entsprechend retardiert ist, ein Sb in die Welt gesetzt worden wäre. Aber auch dann hätte die Möglichkeit bestanden, den SB anzufechten, weshalb es bei der Rechtskraft bleiben muss, denn sonst wäre die Rechtsunsicherheit erheblich.
Mit dem Tatnachweis hat das nun alles nichts zu tun, denn auch ein Erwachsener, der es versäumt, gegen den SB Einspruch einzulegen, muss mit dem rechtskr. SB leben, auch wenn die Beweislage noch so wackelig gewesen sein mag.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
f!o
Status:
Schüler
(382 Beiträge, 85x hilfreich)

Deine Sichtweise ist im Ergebnis schon richtig, wobei ich schon angemerkt hatte, dass sich über den vorliegenden Fall streiten lässt.

Interessant wären aber die verfahrensrechtlichen Konsequenzen bei Verfahren ex nunc.

Hierzu hatte ich oben bereits den Großkommentar zur StPO sowie das vom BayObLG erlassene Urteil zitiert. In diesen Fällen spricht die Rechtsprechung ohne Frage von einem Erlass des Strafbefehls unter Verstoß gegen § 79 JGG , so dass man im Ergebnis auch hypotetisch davon ausgehen muss.

Hier Stellte sich die Frage der Rechtsfolge.

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#12
 Von 
Andreas.Hauser
Status:
Lehrling
(1229 Beiträge, 131x hilfreich)

Ja leider, eine Nichtigkeit wird eben nur selten angenommen, der ANGEBLICHE verstoß ist bei weitem nicht schwer genug. Die rechtskraft geht LEIDER vor.
Noch nicht einmal im Wiederaufnaheverfahren ist da nichts zu machen, da auch $ 359 Nr. 5 milderes Starfgesetz nicht zieht. Auch ein jugendlicher Heranwachsender ist nach § 263 StGB schuldig (wohlwollend könnte man sehen, daß etwa § JGG ein milderes Strafgesetz ist ??), ich denke man könnte es noch nicht einmal wiederaufnehmen, wenn der Täter < 18 Jahre war.

Es wäre nur möglich, wenn ein Freispruch (Neue tatsachen nicht in der HV bei SB=Akteninhalt) gewesen wäre, wenn aber dem StA schon die dünne Rechtslage ausgereicht hat, ist fraglich ob man hier was machen kann.

Wie gesagt: Leider.
:kotz:

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Andreas.Hauser
Status:
Lehrling
(1229 Beiträge, 131x hilfreich)

Ich wollte noch sagen, daß die Kommentierung kein Gesetz ist.
Schauen Sie mal z.B. nach Mainz, da gibt es einen RA=Wiederaufnahmespezialisten, der auch ein Buch geschrieben hat (der Name wie eine Stadt), wenn Sie das buch gelesen haben wissen Sie warum der immer wieder auf die Nase fällt.

:zoff:

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

@f!o
Ex nunc ist es für den Verurteilten natürlich ärgerlich, dass es im Falle eines Einspruches oder, wäre er mal zur Polizei gegangen, anders gelaufen wäre. Aber rechtskräftig ist der SB trotzdem. Das ist ja der Zweck der Rechtskraft. Überlegen Sie mal, wohin es führen würde, wenn die Rechtskraft zu sehr ausgehebelt werden würde, besonders dann, wenn der Verurteilte ja durch die Möglichkeit des Einspruchs die Rechtskraft hätte verhindern können. Das muss man übrigens von einem 18jährigen auch erwarten können, selbst wenn er im Reifestand einem Jugendlichen gleichzusetzen wäre.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
f!o
Status:
Schüler
(382 Beiträge, 85x hilfreich)

wastl,

ich kann Deine/Ihre Argumentation verstehen und auch nachvollziehen.

Es ging mir letztlich aber nicht um den speziellen Fall, in dem der Strafbefehl wohl durchaus als rechtskräftig anzusehen ist, sondern um Verfahrensweisen in der Zukunft.

Abschließend kann hierzu festgehalten werden, dass es in der Vergangenheit durchaus so einen Fall gab, in dem das BayObLG den Strafbefehl trotz des Verstoßes (der in dem dortigen Verfahren tatsächlich (!) stattgefunden hat) gegen § 79 I JGG als rechtskräftig befunden hat.

Danke aber für die Bemühungen!

0x Hilfreiche Antwort

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