Hallo, meine Frage:
Meine Freundin muss noch zwei kurze Haftstrafen absitzen, allerdings steht in der VG im Anschluss noch eine Rest-Freiheitsstrafe von 9 Monaten (ohne angegebene Termine zu halb oder 2/3 Zeitpunkt).
Nun weiß ich zwar dass nach § 454 b die Haftstrafen automatisch unterbrochen werden und zum 2/3 Zeitpunkt der letzten Strafe eine gemeinsame Aussetzungsentscheidung getroffen wird, aber bei der Rest-Freiheitsstrafe (Maßregelvollzug nach §64, abgebrochen) kann ich nichts beurteilen.
Die eine Haftstrafe ist Bewährungswiderruf und das steht auch groß in der VG, bei der Reststrafe steht nichts von Widerruf.
Lt §454b heißt es ja "Dies gilt nicht für Strafreste, die auf Grund Widerrufs ihrer Aussetzung vollstreckt werden. ".
Wäre schön wenn mir das jemand erklären kann ob es nun ein Widerruf ist (somit die ganzen 9 Monate abgesessen werden müssen) oder nicht (und entsprechend zumindest ebenfalls bei 2/3 ausgesetzt werden kann).
Wie gesagt, bei der einen Haftstrafe steht Widerruf groß dabei, bei der Rest-Freiheitsstrafe nicht. Dafür beim ersten Termine zu Halb, Mindest und 2/3 und bei der Restfreiheitsstrafe kein Termin, nur der TE.
Bitte um etwas Erleuchtung...
Viele Grüße
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Rest-Freiheitsstrafe aussetzung möglich?
24. Mai 2014
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Frage vom 24. Mai 2014 | 09:33
Von
Status: Frischling (13 Beiträge, 8x hilfreich)
Rest-Freiheitsstrafe aussetzung möglich?