Revision Wiederaufnahme

13. Januar 2011 Thema abonnieren
 Von 
Justitia81
Status:
Schüler
(316 Beiträge, 85x hilfreich)
Revision Wiederaufnahme

Hi leute ich hab nochmal ne Frage bezüglich der Überschrift.

Ich hab ja Revision Eingelegt, wenn ich mit der Revision, angenommen, ducrhkomme.
Was passiert dann?
Ist einfach das Urteil aufgehoben und Verfahren eingestellt?

Ich überlege nämlich diese zurückzuziehen, da mir das nicht reicht.

Ich stelle mir das so vor, Revision kommt durch, das ganze wird zum OLG gegeben und evtl. neu Verhandelt.



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22 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
erbsenzähler
Status:
Schüler
(214 Beiträge, 84x hilfreich)

Kommt auf den festgestellten Rechtsfehler an.
Das Revisionsgericht kann die Sache zurückverweisen und das gesamte Verfahren geht von vorne los. Es ist auch möglich die tatsächlichen Feststellungen zu bestätigen und nur hinsichtlich des Strafmaßes zurückzuverweisen. In sehr wenigen, eng umrissenen Fällen kann es sogar freisprechen. Davon ist aber nicht auszugehen.

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#2
 Von 
Justitia81
Status:
Schüler
(316 Beiträge, 85x hilfreich)

Hi ich weiss Revision ist nichts mit Beweisaufnahme oder der Verhandlung wer nun Schuld ist.

Ich beantrage gerad auf gut Glück einen Pflichtverteidiger nach §140 satz 2 stpo
Darf ich auch die Vermutung äussern das es sich "vermutlich nicht um eine Straftat sondern um ein Verbrechen handelt" oder ist das Gerichtsbeleidigung, unangemessen, unzulässig oder sonst was?

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#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30197 Beiträge, 9550x hilfreich)

quote:
vermutlich nicht um eine Straftat sondern um ein Verbrechen handelt


Was ist denn -Deiner Ansicht nach- der Unterschied zwischen "Straftat" und "Verbrechen"?

Und welches "Verbrechen" soll hier von wem begangen worden sein?

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

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#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30197 Beiträge, 9550x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>8. der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist. <hr size=1 noshade>


Damit ist ausschliesslich die Ausschliessung nach § 138a-d StPO gemeint.

Dass Du den Anwalt nicht mehr zahlen konntest, ist hingegen keine "Ausschliessung".

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

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#5
 Von 
Justitia81
Status:
Schüler
(316 Beiträge, 85x hilfreich)

Na Verbrechen wäre
Vorsätzlich versuchte Schwere KV
Vortäuschen einer Straftat
Falschaussage
Drohung mit einem schweren übel wäre noch vom Tatabend.
Die Sachen bei mir aus der Wohnung sind mir wumpe damals nich angezeigt weil halt für mich unwichtige lapalie ausm leben ausm Sinn bis auf vielleicht die Drohung da auch Umgesetzt.
Aber was danach kommt ist ein Verbrechen gegen mich.
Wohl nicht nur die aufgezählten.

Und ich bin überzeugt davon das ich das auf Tatsachen beweisen werde!

Aber nur so ist das halt ok eine Vermutung drauf hinzuweisen?

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Straftat alles was vorm Amtsgericht verhandelt wird

-- Editiert am 13.01.2011 16:44

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#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30197 Beiträge, 9550x hilfreich)

quote:
Na Verbrechen wäre
Vorsätzlich versuchte Schwere KV
Vortäuschen einer Straftat [color=red]FALSCH[/color]
Falschaussage [color=red]FALSCH[/color]
Drohung mit einem schweren übel [color=red]FALSCH, gibt es gar nicht als Straftat[/color]



Laß mich Dir verraten:

Es gibt keinen Unterschied zwischen Straftat und Verbrechen, bzw. jedes Verbrechen ist auch eine Straftat, aber nicht jede Straftat ist ein Verbrechen.

Man unterteilt Straftaten in "Vergehen" und "Verbrechen". Die oben genannten Dinge sind Vergehen, keine Verbrechen. [/b]

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"



-- Editiert am 13.01.2011 17:06

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#7
 Von 
Justitia81
Status:
Schüler
(316 Beiträge, 85x hilfreich)

http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__241.html

Wieso sagst du falsch falsch?

Es gab keine KV gegen das "opfer" von mir und die halbe stunde "prügel" wegen der ich verurteil wurde gab es auch nicht...
wenn das nicht vortäuschen einer straftat ist und keine falschaussge...

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aber danke für den hinweis mit verbrechen :) hab ich bestimmt schonmal gelesen, nur der stress... falls du das darauf bezogen hast sry bin mir nicht sicher

-- Editiert am 13.01.2011 17:11

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#8
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30197 Beiträge, 9550x hilfreich)

quote:
Wieso sagst du falsch falsch?


Weil es falsch ist.

quote:
http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__241.html


Wo liest Du in § 241 etwas von "Drohung mit schwerem Übel "? Ich kann das da nirgends finden. Ich lese da "Drohung mit einem Verbrechen "

Und selbst wenn der Tatbestand des § 241 erfüllt wäre, ist § 241 selbst immer noch ein "Vergehen" und kein "Verbrechen"

quote:
wenn das nicht vortäuschen einer straftat ist und keine falschaussge...


Selbst wenn,... sind das auch nur "Vergehen" und keine "Verbrechen"

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#9
 Von 
Justitia81
Status:
Schüler
(316 Beiträge, 85x hilfreich)

Du vergisst das das zu 3 maliger Verurteilung incl. strafbefehl geführt hat

für mich ist das ab dem urteil des amtsgerichts kein vergehen mehr

allein das vortäuschen

Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
1.

eine Tat nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 begeht

und ich hoffe das das "opfer" für jeden tag den ich unschuldig verfolgt werde oder verurteilt bin einen tag bekommt um im gefängnis darüber nachzudenken
derzeit 7 monate

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#10
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30197 Beiträge, 9550x hilfreich)

quote:
für mich ist das ab dem urteil des amtsgerichts kein vergehen mehr


Für Dich vielleicht nicht, aber darauf kommt es ja nun Gott sei Dank nicht an.

Für das Gesetz hingegen schon und zwar eindeutig, da Verbrechen und Vergehen feststehende Rechtsbegriffe sind und nichts, was man sich so nach eigener Lust und Laune zurechtinterpretieren kann.

Ganz davon abgesehen, dass ein Vergehen immer ein Vergehen bleibt und ein Verbrechen immer ein Verbrechen, egal vor welchem Gericht. Eine Limette bleibt ja auch eine Limette und wird nicht zur Zitrone, weil sie in einem anderen Laden verkauft wird.

Es handelt sich -wie gesagt- um feststehende Rechtsbegriffe.

quote:

allein das vortäuschen

Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer



Und??? Ein Verbrechenstatbestand ist dadurch charakterisiert, dass er mit einer Mindeststrafe von 1 Jahr bedroht ist. 3 Monate liegen doch wohl darunter, oder etwa nicht?


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#11
 Von 
Justitia81
Status:
Schüler
(316 Beiträge, 85x hilfreich)

Ja du hast ja recht...

ausser vielleicht bei der Limette :) wenn man so durch die läden schlengelt findet man besonders in tierfachgeschäften häufig "artikel" die nicht das sind als was sie verkauft werden :D

naja scherz bei seite

und bitte, bitte helft mir bei dirser Frage!

Ich habe 3 Möglichkeiten
1 revision
2 wiederaufnahme
3 Strafantrag

1. eingelegt aber ich sehe hier nicht das was ich will, auch wenn ich überzeugt bin das absolute revisionsgründe vorliegen...
aber evtl super teuer?
Ich will vor gericht und beweisen das ich unschuldig bin.
wenn revision erfolgreich ist, ist der wahrheitsbeweiss damit wiederlegt?

2. wiederaufnahme
unwahrscheinlich? nur mit EV evtl antrag auf glaubwürdigkeit prüfen zu lassen? in zusammenhang mit dem beweis das zeugin gern lügt und dem Gerichtlichen Gutachten von mir und der aussagen der Zeugin wohlmöglich ausreichend um wegen falschaussage und neuer beweise erneut zu verfahren?

3. anzeige
hab ich ein schlechtes gefühl bei aber kann mich kaum halten
man sagt ich hätte 1% chance wegen des wahrheitsbeweises durch das gericht, wenn man mir was will vereidigt man mich und sperrt mich einfach weg *unschuldig tz is uns doch schnuppe du hast still zu sein*
und da opfer bestimmt einen anwalt nimmt... und bei meiner glaubwürdigkeit... was mir aber fast schon egal ist, mit lüge leben nein danke



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#12
 Von 
Justitia81
Status:
Schüler
(316 Beiträge, 85x hilfreich)

Ist es sinnvoll einen Antrag auf Pflichtverteidigung zu begründen? also warum 140 2 ... oder reicht einfach der antrag nach 140?

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#13
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30197 Beiträge, 9550x hilfreich)

Revision:

Du bist überzeugt davon, dass es Revisionsgründe gibt. Ich habe in keinem Deiner Beitrage einen entdeckt. Wie hast Du denn die Revision begründet (mit welchem Rechtsfehler) ggü. dem Rechtspfleger auf der Geschäftsstelle des Gerichts.

Oder hast Du sie schriftlich ans Gericht geschickt?

Wiederaufnahme:

"Das die Zeugin gern lügt" ...ist lusitg

Fakt ist: Du mußt beweisen , dass sie in Deinem Verfahren gelogen hat.

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#14
 Von 
Justitia81
Status:
Schüler
(316 Beiträge, 85x hilfreich)

Ja als Beweiss gibt es dann doch eine EV die zumindest so wie ich gelesen habe einen hochwertigen Beweis darstellt.
Und hier meine ich im zusammenhang mit den anderen Beweisen, das vor Gericht sich herrausstellen wird das ich unschuldig bin.

geht?

Revision hab ich noch nicht begründet, da ich das Urteil noch nicht habe...

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#15
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30197 Beiträge, 9550x hilfreich)

Deine EV, die Du da abgeben willst, dass "der Abend anders war" ist doch kein Beweis. Das ist eine Behauptung, weiter nichts.

Ich sage ab sofort auch zum Deinem Thema Wiederaufnahme/Revision nichts mehr. Wie schon früher gesagt: Du machst Dich zur absoluten Lachnummer bei Gericht damit. Wenn Du das unbedingt so willst, zieh es halt durch. Glück auf.

Ich verstehe nicht, dass Du nicht begreifen kannst, das Du einesseits nicht mal genug Wissen hast, um ein "Vergehen" vom "Verbrechen" zu unterscheiden (eine Sache die jeder der den § 12 StGB lesen kann, auf Anhieb versteht), aber andererseits meinst Rechtsmittel wie Revision oder eine Wiederaufnahme erfolgreich einlegen zu können, Dinge mit denen selbst viele Rechtsanwälte(!!!) überfordert sind, die nicht auf Strafrecht spezialisiert sind.

Nochmal: Nur weil man 2 mal den "Landarzt" oder den "Bergdoktor" im TV gesehen hat, kann man noch nicht beurteilen, ob eine Herzoperation notwendig ist, oder gar eine vornehmen. Aber so was in der Art versuchst Du gerade. Jura ist nicht irgendeine Pille-Palle, die man durch 2 Wochen Forumlesen und nen klein wenig in der online-Ausgabe des StGB surfen "drauf hat".

Jeder Deiner Beiträge beweist, dass Du nicht mal den Ansatz eines Schimmers von Strafrecht hast. Mußt Du ja auch nicht. Du bist ja keine Anwältin. Dann laß doch aber bitte auch die Finger davon.

Wenn Du meinst, dass Dein Leben nicht mehr lebenswert ist, wegen den popeligen 15 Tagessätzen, dann beauftrag einen Anwalt und laß den Revision und Wiederaufnahme prüfen. Aber mach Dich nicht lächerlich, indem Du irgendwelchen gequirlten Mist an irgendwelche Gerichte schreibst. Die lachen sich tot und findest Deine Schreiben in Büchern wie diesem wieder:

http://www.amazon.de/Unfallort-bereits-entfernt-juristische-Stilbl%C3%BCten/dp/3406475914


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#16
 Von 
Justitia81
Status:
Schüler
(316 Beiträge, 85x hilfreich)

quote:
Glück auf.
danke

Reicht eigentlich eine aktuelle "Verdienstbescheinigung" in der Akte, für den Antrag auf Pflichtverteidigung oder muss das doppelt und wieder mit dabei sein?

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0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30197 Beiträge, 9550x hilfreich)

Da reicht auch "gar keine Verdienstbescheinigung", denn Pflichtverteidigung hat mit der Höhe des Einkommens nichts zu tun. Auch jemand, der 50.000 € im Monat verdient, würde einen Pflichtverteidiger bekommen, wenn die Vorschriften des § 140 StPO erfüllt wären. (Das ist die nächste Sache, die Du nicht verstanden hast)

Auch einen Pflichtverteidiger muß man übrigens selber bezahlen , wenn man sie Sache vor Gericht verliert.

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

-- Editiert am 14.01.2011 13:44

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
erbsenzähler
Status:
Schüler
(214 Beiträge, 84x hilfreich)

Wozu soll denn die Verdienstbescheinigung nun wieder gut sein? Die Beiordnung erfolgt nicht aufgrund geringen Verdienstes.

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0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9567 Beiträge, 2366x hilfreich)

Dieser Thread ist ja mal wieder der absolute Knaller. Steht eigentlich schon irgendwo in diesem Thread, dass gemäß § 345 Abs. 2 StPO die Revision zwingend von einem Rechtsanwalt begründet werden muss?

Eine Pflichtverteidigerbestellung hat übrigens - wie schon gesagt wurde - nicht das geringste mit dem Einkommen zu tun.


@ streetworker: sehr schöne Beiträge! Ich bewundere echt deine Geduld.....



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"justice"

-- Editiert am 14.01.2011 22:09

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#20
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30197 Beiträge, 9550x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>dass gemäß § 345 Abs. 2 StPO die Revision zwingend von einem Rechtsanwalt begründet werden muss? <hr size=1 noshade>


Nee, in diesem nicht, aber in dem anderen :) . Wobei zu Protokoll der Gesch.St. ja theo. auch geht. In diesem Fall hatte ich aber in dem anderen thread schon geschrieben, dass ich schätze, dass der Rechtspfleger die "Revisionsbegründung" von Justitia ca. 5 Min. lang "aushalten" wird, bevor er sie in hohem Bogen rauswirft. Der Mann hat wichtigeres zu tun, für sein Geld.

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#21
 Von 
Justitia81
Status:
Schüler
(316 Beiträge, 85x hilfreich)

Mensch leute ich wurd 4 Jahre aufs übelste Misshandelt und jetz sowas, das hat mir halt den Rest gegeben und ich bin total durchn Wind. Im Moment da ich seid Tagen eine ausführliche EV schreibe, wobei ich das bisher verdrängte. Das Erlebnis jeden Tag für die Erinnerung mehrfach neu durchlebe *opfer einer Straftat mit Verurteilung* Totale Schlafprobleme habe und bei den kurzen schlafzeiten übelste Alpträume habe... ich hatte sogar Zeitweise nach dem Amtsurteil Sprach und Denkstörungen das ich einen sicheren Arbeitsplatz nicht bekam... und jetzt seid dem Lg Urteil hab ich Totale Depris die ich hoffentlich dank meiner Aroganz und Misshandlungserfahrung *oder auch eines doch noch funktionierenden Systems* auch ohne Hilfe bewältigen kann.

Die Frau die zu Geschäftsstelle wäre, sagte mir bereits, das sie mir auch helfen würde bei der Revision...

Und was gibts bitte besseres als einen Unschuldigen unschuldig zu machen damit der Straftäter verfolgt werden kann der das Justizsystem verarscht? für einen justizangestellten...???

Einige Sachen die euch so aufn Geist gehen weiss ich ja auch, sind halt missverständnisse... das einzige was mich interessiert ist halt wie ich handeln muss damit der Täter verknackt wird meine Strafe ist dabei total sekundär...

Und den Sachverhalt habe ich hier auch nicht komplett gepostet da es halt kein abgeschlossenes Verfahren ist.

Danke

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#22
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30197 Beiträge, 9550x hilfreich)

Ja, das ist ja alles wirklich bitter.

Nur wirst Du eben mit Deinem "Revisionsversuch" die nächste höchst bittere Erfahrung machen. Näml. die, dass man Dich nicht ernst nehmen wird, und -wenn es glimpflich läuft- über Dich "schmunzeln" wird. Das ist es, was ich die ganze Zeit versuche Dir zu vermitteln und Dir ersparen wollte. Aber da Du anscheinend auf Selbstkasteiung stehst, mußt Du es halt durchziehen und die bittere Erfahrung auch noch machen.

quote:
das einzige was mich interessiert ist halt wie ich handeln muss damit der Täter verknackt wird meine Strafe ist dabei total sekundär...


Zum zigten Mal: Dir einen Anwalt nehmen.

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

0x Hilfreiche Antwort

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