Kann bei der Revision ein noch härteres Urteil herauskommen?

21. März 2003 Thema abonnieren
 Von 
Pia
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Kann bei der Revision ein noch härteres Urteil herauskommen?

Hallo,
ein Bekannter von mir (bereits vorbestraft) wurde in der Berufungsverhandlung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 2 Fällen und versuchter Nötigung zu 8 Monaten Haft ohne Bewährung verurteilt. Das liegt über dem Urteil des Amtsgerichtes (6 Monate Haft). Er möchte jetzt Revision einlegen.
Meine Frage: Kann bei der Revision ein noch härteres Urteil herauskommen oder es nur gleich bleiben oder milder werden? Ausserdem möchte ich gerne wissen, was bei einer Revision sonst noch beachtet werden muss.
Danke.

Britta

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Rechtsanwalt Georg Calsow
Status:
Schüler
(167 Beiträge, 21x hilfreich)

Die Revisionseinlegung kann nur durch einen Anwalt erfolgen. Von diesem sollten Sie sich beraten lassen.

Mit feundlichen Grüßen

Calsow
Rechtsanwalt

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Hallo Pia,
sehr geehrter Herr RA Calsow.

Neben dieser, von Herrn RA Calsow genannten, Tatsache (gem. § 345 StPO ) und dem guten Rat sich anwaltlich beraten zu lassen, möchte ich -evtl. auch für andere Interessierte- folgendes ergänzen:

Nichtzulässigkeit:

Die Revision ist nicht zulässig , nur aufgrund der Tatsache, daß einem das Strafmaß zu hoch erscheint.

Zulässigkeit:

Vielmehr ist sie nur dann zulässig, wenn Verfahrensfehler vorliegen (also das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruht, also eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet wurde) [vgl. §337 StPO ]

Wenn die Revison zulässig ist und vom zust. Revisionsgericht (hier:OLG nach §121 GVG ) angenommen wird, kann es, wenn lediglich der Angeklagte (oder zu dessen Gunsten die StA) Revision eingelegt hat, nur "billiger" werden, oder "gleich bleiben" Hat auch die StA Revision eingelegt, kann es auch "teurer" werden.[vgl. §358 (2) StPO ]

Das OLG kann diesbezüglich -je nach Voraussetzung- selber entscheiden, oder die Sache an eine andere Kammer des Gerichtes, dessen Urteil mit der Revision angefochten wurde, zurückverweisen.[vgl. § 354 StPO ]



-----------------
"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Hallo Britta,

eine völlig korrekte Erläuterung von Bob bezüglich der Revision. Doch bitte beachten Sie, dass die Einlegung der Revision und die Formalia (u.a. Begründung etc.) dem Rechtsanwalt vorbehalten ist. Fragen Sie nach, dieser wird Ihren Freund umfassend beraten.

Mit freundlichen Grüßen

0x Hilfreiche Antwort

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