Revision oder Berufung selbst ohne Anwalt erheben?

8. Januar 2011 Thema abonnieren
 Von 
fowelxxl
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 3x hilfreich)
Revision oder Berufung selbst ohne Anwalt erheben?

Hallo,

bei mir findet am Dienstag eine Verhandlung vor dem Amtsgericht statt (Ebay Betrug - Streitwert 800 Euro)...
Da ich der Meinung bin, dass die Richterin bissl nen "Schlag" hat was das Strafmaß berührt, wollte ich nur mal fragen, ob ich auch ohne anwaltliche Vertretung selbst in Berufung bzw. Revision einlegen darf/kann? Ich denke nämlich, dass ich normal komplett freigesprochen werden sollte, da es keine 100%ige Beweisführung gibt... Sollte sie mich dennoch zu einer Strafe verurteilen, möchte ich sofort Revision oder Berufung einlegen, wie sind dann die Chancen, dass ich ein "günstigeres" Urteil erhalte?

-- Editiert am 08.01.2011 14:52

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
erbsenzähler
Status:
Schüler
(214 Beiträge, 84x hilfreich)

Für die Berufung wird kein Rechtsanwalt benötigt. Diese ist schriftlich, oder zu Protokoll der Geschäftsstelle binnen einer Woche einzulegen. In der Berufungsverhandlung muss sie dann spätestens begründet werden. Das gesamte Urteil, inklusive der festgestellten Tatsachen wird daraufhin überprüft.

Solltest Du Revision einlegen wollen, muss dies auch binnen einer Woche geschehen. Die Revision überprüft das Urteil allerdings "nur" auf Rechtsfehler. Eine schriftliche Begründung kann hier nur durch einen Anwalt erfolgen. Die Revision kann aber auch mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet werden, was aber meist weit weniger sinnvoll ist.

Apropros sinnvoll:
Es ist meist wenig sinnvoll aufgrund selbstempfundener Beweisschwierigkeiten eine Freispruchverteidigung durchzuführen und diese dann auch noch über die einzelnen Instanzen zu treiben. Es ist natürlich Dein gutes Recht, aber treibt auch die Kosten in die Höhe, wenn die Beweislage doch nicht so schlecht ist, wie Du gerne hättest.
Deswegen kann es zweckmäßig sein, die erheblichen Berufungs-/Revisionskosten zu sparen, indem man bereits in der ersten Instanz einen Verteidiger konsultiert. Dies zumindest dann, wenn wesentlich höhere Kosten zu erwarten sind.

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#2
 Von 
Justitia81
Status:
Schüler
(316 Beiträge, 85x hilfreich)

Das ist so glaube ich nicht ganz richtig.

Es handelt sich um eine revision gegen das erstinstantliche urteil vom amtsgericht

wird hier nicht in einer revision lediglich bei erneut mündlicher verhandlung die höhe der strafe verhandelt?

hier liegt doch der unterschied
revision berufung nur darin
revision: der angeklagte sieht seine schuld ein aber findet die strafe unangemessen...
berufung: der angeklagte ist überzeugt keine strafbare handlung nach deutschem gesetz begangen zu haben.

bisn für konstruktive kritik gern offen :)

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edit: du hast vor gericht einen zettel bekommen wo drauf steht was du wann für was tun kannst...
ich befinde mich übrigends gerad ohne anwalt vom strafbefehl übers amtsgericht zum landgericht über deren urteil in revision wartend auf das urteil um eine wiederaufnahme durchzubringen.

grund: unschuldig opfer eines verbrechens...
bei dir würde wenn überhaupt revision sinn machen hier musst du aber die kosten soweit ich weiss für das verfahren tragen...
macht also nur wirklich sinn wenn man die über 50% der strafe erlassen würde...



-- Editiert am 08.01.2011 16:40

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
erbsenzähler
Status:
Schüler
(214 Beiträge, 84x hilfreich)

quote:
wird hier nicht in einer revision lediglich bei erneut mündlicher verhandlung die höhe der strafe verhandelt?


Nein.
Revision ist Revision. Die kann sich zwar auf die Strafhöhe beschränken, aber das ist nicht die einzige Möglichkeit. Der Revision ist es im Prinzip egal, gegen welches Urteil sie eingelegt wird. Sie wird nie zu einer Tatsacheninstanz und beschäftigt sich immer mit Rechtsfehlern.


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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Justitia81
Status:
Schüler
(316 Beiträge, 85x hilfreich)

nein revision ist nicht revision

eine revision in 2ter instanz z.b. dient lediglich dem rügen des rechtlich erstellten urteils wobei man sich als leihe sehr leicht der gerichtsbeleidigung bedient... garnichtgut

und etwas anderes als tatsacheninstanz und rechtsfehlern habe ich auch garnicht, nur etwas menschlicher beschrieben...

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oder muss man eine revision vom amtsgericth auch rügen?

-- Editiert am 08.01.2011 16:49

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
erbsenzähler
Status:
Schüler
(214 Beiträge, 84x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>eine revision in 2ter instanz z.b. dient lediglich dem rügen des rechtlich erstellten urteils wobei man sich als leihe sehr leicht der gerichtsbeleidigung bedient... garnichtgut <hr size=1 noshade>


aha

Die Revision ist in den §§ 333ff StPO geregelt.
Das Gesetz selbst unterscheidet nirgendwo zwischen Revisionen gegen amtsgerichtliche Urteile und erstinstanzliche landgerichtliche Urteile. Ich empfehle hierzu insbesondere die Lektüre des § 335 StPO .
Was genau bei einer Revision passiert, findet sich in § 337 StPO , nämlich die Überprüfung auf Rechtsfehler.

Wer etwas anderes behauptet, mag dies dann bitte auch entsprechend begründen.

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Justitia81
Status:
Schüler
(316 Beiträge, 85x hilfreich)

So ich hab jetz keine lust dir das alles rauszusuchen...

ein 2t instanzliches Urteil kann man nicht Berufen...
Nur Revision einlegen... und diese muss höchstformvollendet mit rügen durchsetzt sein

eine revision beim amtsgericht?
erklär doch mal wie das abläuft
revision einlegen und warten zur neuen verhandlung oder nicht?

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0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
erbsenzähler
Status:
Schüler
(214 Beiträge, 84x hilfreich)

quote:
So ich hab jetz keine lust dir das alles rauszusuchen...

ich auch nicht.

quote:
revision einlegen und warten zur neuen verhandlung oder nicht?

nein, Revision einlegen, Urteil abwarten, Revision begründen mit Sach- und Verfahrensrügen, wie bei jeder anderen Revision auch.

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2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Justitia81
Status:
Schüler
(316 Beiträge, 85x hilfreich)

wow ich glaub du hast recht :)

kann es sein das es im familienrecht anders ist?

ich hab schon 2 absolute revisionsgründe für meine lg verhandlung jetz muss ich nurnoch schaun wie sich das durchs urteil verwirklichen lässt :)

ist das wirklich so herb mit der gerichtsbeleidigung? oder ist das machbar?
ich mein zu protokoll wird einem ja die NORM schonmal abgenommen und
http://www.jurawelt.com/sunrise/media/mediafiles/13939/stpo7.pdf
hab ich doch schonmal eine verwendbare grundlage zum draufaufbaun oder?

ich hab gerad auch gelesen das ich solange die revision besteht garnicht in wiederaufnahme gehen kann da eine eingelegte nicht abgelehnte revision das urteil *noch nicht* rechtskräftig macht?

wie sieht es dann mit meinen rechten aus?
wenn ich für die revision einen anwalt beantrage und bekommen sollte habe ich dann mein recht aufgebraucht einen anwalt zu haben und sitze vor der wiederaufnahme allein und verschwende mir den weg zum europäischen gerichtshof? zumindest in deisem punkt...??

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0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
erbsenzähler
Status:
Schüler
(214 Beiträge, 84x hilfreich)

Ich denke, über den von Dir betriebenen Fall wurde in einem anderen Teil dieses Forums bereits ausgiebig diskutiert. Ich denke dass Du dort bereits die wesentlichen Antworten erhalten hast. Dieses Thema wurde vom TE anders umrissen und ich denke, daran sollten wir uns auch im Wesentlich halten, zumal Du ja bereits einen "eigenen" Faden hier hast.

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0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

quote:
hier liegt doch der unterschied
revision berufung nur darin
revision: der angeklagte sieht seine schuld ein aber findet die strafe unangemessen...
berufung: der angeklagte ist überzeugt keine strafbare handlung nach deutschem gesetz begangen zu haben.


100%iger Nonsens.

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
smarties123
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

soviel ich weiß ist eine Berufung nur vorm Amtsgericht zulässig.
Vorm Landgericht ist keine Berufung mehr zulässig, sondern muß Revision eingelegt werden.
Oder es tritt der Fall ein das Berufung eingelegt wurde,
als Rechtsmittel gegen dieses Urteil in der Berufungsverhandlung kann nur noch Revision in der nächsthöheren Instanz eingelegt werden....
Nur soviel ich weiß!

lg smarties123

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-- Editiert smarties123 am 15.01.2013 14:38

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Am meisten würde mich interessieren, was der Fragesteller eigentlich an der Beweisführung auszusetzen hat. Da rieche ich doch drei Meilen gegen den Wind, dass die Ansichten des TE bzgl. Beweiswürdigung und Beweiskraft nicht mit der tatsächlichen Rechtslage zu tun hat.

Außerdem gibt es im Strafrecht auch keinen Streitwert.

Wenn der TE mal sagen würde:

wieviele Einzelbetrugshandlungen im vorgeworfen werden und welche Vorstrafen er hat und über was für ein Netto-Einkommen er im Monat verfügt, dann könnte man ihm auch einen Tip geben, welche Strafe angemessen ist und welche nicht.

Um etwas sinnvolles zur Beweisproblematik sagen zu können, müsste man zunächst mal wissen, welche Beweismittel es überhaupt gibt.

Zum jetzigen Zeitpunkt bin ich persönlich eher davon überzeugt, dass der TE schuldig ist. Wäre er es nicht, hätte er sich hier völlig anders geäußert. Jenachdem wie er sich in der Hauptverhandlung gibt, sieht das die Richterin vermutlich ähnlich.



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"justice"

0x Hilfreiche Antwort


#14
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

grrrr... da könnte ich ausrasten, wenn irgendwelche Vögel sich neu anmelden, nur um zu irgendeinem Uralt-Thread noch Ihren Senf dazuzugeben. Man übersieht es auch wirklich zu leicht...
Zumal mir sogar das Datum 08.01. noch aufgefallen ist. Nur eben nicht die Jahreszahl...

Na, dann machen wir hier mal dicht !



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"justice"

-- Editiert justice005 am 15.01.2013 16:29

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1492x hilfreich)

Na da ist aber einer ungehalten ;) ;) ;)

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