Revision verworfen, wie geht es jetzt weiter?

29. November 2007 Thema abonnieren
 Von 
JoeChiChi
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 5x hilfreich)
Revision verworfen, wie geht es jetzt weiter?

Hallo,

ich wurde im April zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren wegen versuchter räuberischer Erpressung verurteilt.

Im Dezember letzten Jahres kam ich in U-Haft, im März diesen Jahres wieder raus und wie oben beschrieben wurde im April verurteilt.

Ich habe gegen das Urteil Revision eingelegt, die nun verworfen wurde.

Was man vielleicht noch sagen muss, ist, dass ich mich nach den 3 Monaten U-Haft, seitdem auf freiem Fuß befinde.

Ich habe einen festen Wohnsitz und gehe einer geregelten Arbeit im Angestelltenverhältnis nach.

Meine Frage ist nun folgende: Wie geht das jetzt weiter???
Kann ich direkt in den offenen Vollzug und als Freigänger meiner Arbeit weitergehen, oder muss ich erstmal eine gewisse zeit einrücken, verliere dadurch meine Arbeit uns muss mir dann neue Suchen???
Hat da irgendwer Erfahrungswerte???
Wie könnte das bei mir jetzt aussehen???
Ich weiß, niemand hier ist Hellseher, aber vielleicht kann ich ja trotzdem aus der ein oder anderen Antwort etwas positives herausziehen.
Bevor ich es vergesse, ich lebe in Hessen!!!

Ich bin dankbar für jede Hilfe!!!

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16 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Suchen Sie sich mal im www. den Vollstreckungsplan für das Land Hessen. Dort ist ersichtlich (anhand Ihrer Strafhöhe und des erkennenden Gerichts) welche JVA für Sie zuständig sein wird und ob das eine des offenen oder geschlossenen Vollzugs sein wird. Ist es eine des offenen Vollzugs (oder ein Freigängerhaus) können Sie 'Freigänger' werden. In der Regel dauert es ein paar Wochen.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#2
 Von 
JoeChiChi
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 5x hilfreich)

Da hab ich schon nachgeschaut, da die Strafe 2 Jahre übersteigt, ist es schwer in die JVA Darmstadt zu kommen (die ca. 15 KM von meinem Wohnort und Arbeitsort entfernt ist)
Ist bei einer Strafe in der Höhe es überhaupt möglich, direkt als Freigänger die Strafe anzutreten???

Das heißt für mich, stellen, und am nächsten Tag direkt raus zur Arbeit???

Ich kenne mich da halt überhaupt nicht aus!!!

Bin weiterhin für jede Hilfe dankbar!!!

Hab heute meinen Revisionsverwurf bekommen, wann muss ich mit einem Strafantritt rechnen und mit welchem Grund könnte ich diesen hinauszögern?

5x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Das heißt für mich, stellen, und am nächsten Tag direkt raus zur Arbeit???

Das wird keinesfalls klappen. Ich kenne mich im hessischen Vollzug auch nicht aus, aber Sie werden sicherlich in der Anstalt einrücken müssen, die lt. Vollstreckungsplan vorgesehen ist. Von dort aus können Sie dann in der Regel eine Verlegung (heimatnah) beantragen. Das wird aber wie schon gesagt mehrere Wochen in Anspruch nehmen, wenn es überhaupt klappt. Sie müssen ja auch 'persönlich' geeignet sein, Freigänger zu werden (keine Drogenvorgeschichte, keine Fluchtgefahr usw.)
Am besten Sie besprechen das alles mit einem/Ihrem Anwalt.

wann muss ich mit einem Strafantritt rechnen und mit welchem Grund könnte ich diesen hinauszögern?

Kommt auf die Auslastung der aufnehmenden JVA an. 4-8 Wochen würde ich rechnen. Vollstreckungsaufschub ist bis zu 4 Monate möglich, wenn ein Vollstreckungshindernis vorliegt und das Vollstreckungshindernis innherhalb dieser Zeit beseitigt werden kann (z.B. eine Wohnung aufgelöst werden muß und eine neue, kleinere für die Famillie gesucht werden muß o.ä. --> § 456 StPO )

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#4
 Von 
JoeChiChi
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 5x hilfreich)

Sie sagten 4-8 Wochen....kann das ganze noch vor Weihnachten passieren, oder ist das eher unwahrscheinlich!!!!

Ich habe eine eigene Wohnung im Elternhaus, deshalb ist der Grund einer neuen Wohnung suchen schonmal nicht so passend bei mir!!!

Kann man evtl. durch die Arbeit es etwas hinauszögern???

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#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Bei uns in Niedersachsen würden Sie vor Weihnachten zieml. sicher nicht mehr antreten müssen. Wie es in Hessen ist, weiß ich nicht.

Einen Aufschub wegen der Arbeit zu erreichen, halte ich für nicht möglich, da sich an der Situation nichts ändern würde. Sie würden halt etwas später arbeitslos. Der Zweck des Vollstreckungsaufschubes ist jedoch, dass das Vollstreckungshindernis innerhalb des Aufschubzeitraums beseitigt wird.

Sie müssen das (wie auch die Freigängergeschichte) mit einem Anwalt vor ort besprechen. Der kennt die örtlichen Gegebenheiten.



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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#6
 Von 
JoeChiChi
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 5x hilfreich)

okay, habe einen Termin bei meinem Anwalt...hoffe, der kann mir die örtlichen gegebenheiten erläutern!!!

Danke dir für deine Hilfe!!!!

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Locked Lover07
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

ich befand mich mich von März´07 - Juni´07 in Untersuchungshaft in der JVA Passau(Bayern).
Nach diesen 3 Monaten U-Haft wurde der Haftbefehl ausser Vollzug gesetzt.

Nun wurde die (mittlerweile)REVISION verworfen.
Den Brief erhielt ich vor 3 Tagen.
Ich muss eine Haftstrafe von 15 Monaten verbüßen...wegen Einmietbetrug......!

Es laufen auch neue Ermittlungen aufgrund eines Gewaltdeliktes gegen mich, wofür es aber nur Indizien gibt, keine Beweise.

MEINE FRAGE:

Werde ich jetzt per HAFTBEFEHL eingeholt oder ist dieser mittlerweile...naja...sozusagen erloschen....

ODER

warte ich auf eine Ladung zum Strafantritt.

Bitte um schnelle Antwort


Danke :( :???:

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"André"

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Wenn das Revisionsgericht keine eigene Entscheidung über das Fortbestehen des Haftbefehls getroffen hat, bleibt es bei dem, was die Vorinstanz entschieden hat. Mit einem auf Freiheitsstrafe lautenden Urteil muß gleichzeitig ein Beschluß über die Haftfortdauer ergehen. Die letzte Instanz hat demnach Haftfordauer angeordnet, den HB aber ausser Vollzug gesetzt. Dabei dürfte es also zunächst bleiben und Sie bekommen eine Ladung zum Strafantritt. Mit Strafantritt erlischt dann der U-Haftbefehl. Sollten Sie sich nicht zum Strafantritt stellen, ergeht ein Vollstreckungshaftbefehl. Es wäre natürlich auch möglich, dass die Vorinstanz den HB nun wieder in Vollzug setzt, gerade in Hinblick auf das neue Verfahren. Diesbezüglich (das neue Verfahren) kann natürl. auch ein eigenständiger U-Haftbefehl ergehen.

'Möglich' ist hier also einiges. Vorhersehen was passiert kann man nicht. Ich tippe jedoch darauf, dass Sie normal zum Strafantritt geladen werden.



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Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#9
 Von 
Locked Lover07
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die schnelle Antwort!!!

Wissen sie, ich habe eine Frau und eine Tochter und deshalb der Drang nach Antworten und Hilfen.

Eine erneutes Rechtsmittel gegen die verworfene Revision ist nicht möglich???

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"André"

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#10
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Wissen sie, ich habe eine Frau und eine Tochter und deshalb der Drang nach Antworten und Hilfen.

Ja, dass haben viele Verurteilte, die eine Haftstrafe antreten müssen, und -auch wenn der Spruch abgegriffen ist- das hätte man(n) sich eher überlegen müssen, vor Begehen der Straftat(en).

Eine erneutes Rechtsmittel gegen die verworfene Revision ist nicht möglich???

Nein, der formelle Rechtsweg ist damit ausgeschöpft. Der Verwerfungsbeschluß wird sofort mit seinem Erlass rechtskräftig (zum Ablauf des Tages an dem er erlassen wird, § 34a StPO ).

Rein theoretisch (wobei das in diesem Fall wirkl. nur theoretisch ist) möglich wäre noch ein Gnadengesuch. Das hat aber in aller Regel keinerlei Aussicht auf Erfolg, und hemmt auch nicht die Vollstreckung des Urteils. Wenn man Ihnen hier noch mal Bewährung hätte zubilligen wollen, hätte die Berufungsinstanz das getan. Wenn die Berufungsinstanz es rechtsfehlerhaft nicht getan hat, hätte das OLG das Urteil des LG aufgehoben. Hat es aber nicht, da das LG offenbar keine Fehler gemacht hat. Da ist nichts mehr zu machen.

Wenn Sie das erste Mal im Vollzug sind, haben Sie auf jeden Fall reelle Chancen auf eine Strafaussetzung zur Bewährung nach Verbüßung von 2/3 der Strafe, also nach 10 Monaten. Ausserdem werden sie, wenn sie nicht BTM-abhängig sind, und auch sonst keine Gründe entgegenstehen, mit 15 Monaten wahrscheinlich in den offenen Vollzug kommen und insoweit dann auch nach einiger Zeit (einige Wochen) Lockerungen wie Ausgang und später Urlaub erhalten. Auch die Besuchsregelungen im offenen Vollzug sind oftmals (kommt auf die Anstalt an) recht großzügig bemessen und keineswegs nur die gesetzlich vorgeschriebene 1 Stunde pro Monat.

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Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

-- Editiert von !streetworker! am 03.02.2008 20:37:45

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#11
 Von 
Maverich
Status:
Schüler
(178 Beiträge, 131x hilfreich)

Zitat von Streetworker:
"Wenn die Berufungsinstanz es rechtsfehlerhaft nicht getan hat, hätte das OLG das Urteil des LG aufgehoben."

Dazu hätte ich mal eine Frage: Wie kommt man drauf, dass es in diesem Fall überhaupt eine Berfungsinstanz mit anschließender Revision beim OLG gab? Wenn erstinstanzlich das Amtgericht zuständig war, könnte man auch eine Sprungrevision machen. Wenn das LG erstinstantlich zuständig war, was bei einem Verbrechen der Fall ist, gibt es keine Berufung und die Revision findet beim BGH statt. Oder sehe ich da etwas falsch?

Gibt es neue Beweise, die Unschuld beweisen, wäre auch ein Wiederaufnahmeverfahren möglich.

Die Freiheitstrafe kann auch schon nach der Hälfte der Haftzeit zur Bewährung ausgesetzt werden, sofern erstmals eine Freiheitstrafe verbüßt. §57 II StGB .

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#12
 Von 
Maverich
Status:
Schüler
(178 Beiträge, 131x hilfreich)

"Es laufen auch neue Ermittlungen aufgrund eines Gewaltdeliktes gegen mich, wofür es aber nur Indizien gibt, keine Beweise.""

Eine Indizienreihe kann reichen, um verurteilt zu werden.

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#13
 Von 
Andreas.Hauser
Status:
Lehrling
(1229 Beiträge, 131x hilfreich)

Oder sehe ich da etwas falsch?

Ja, Verbrechen können auch vor das Schöffengericht kommen.

Sprungrevisionen sind sehr selten, weil die Revisionen ohnehin zu 90 Prozent als offensichtlich unbegründet verworfen werden (Regelung seit etwa 1920).
Normalerweise ist für LG-Revisionen der BGH zuständig, der ist aber noch schlimmer.
Nur wenn nur Landesrecht gerügt wird ist bei LG-Sachen das OLG als Revision zuständig. Also haben Sie schon schwer einen solchen Fall zu konstruieren. :grins:

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#14
 Von 
Maverich
Status:
Schüler
(178 Beiträge, 131x hilfreich)

Upps, stimmt, das Schöffengericht ist normalerweise eristanztlich zuständig. (Ist aber dennnoch nicht ausgeschlossen, erstzinstanzlich vor dem LG zu verhandeln.


"Nur wenn nur Landesrecht gerügt wird ist bei LG-Sachen das OLG als Revision zuständig. Also haben Sie schon schwer einen solchen Fall zu konstruieren."

Wie ist das genau gemeint? !Streetworker! hat ja schon geschrieben, dass die Revision gegen das Urteil des LG beim OLG stattgefundenden haben müsste.

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#15
 Von 
Andreas.Hauser
Status:
Lehrling
(1229 Beiträge, 131x hilfreich)

Meinte erstinstanzlich LG-Straf-Sachen. (121 I 1 c GVG).

Bei AG-erstinstanzlern ist normalerweise :neck:
immer das OLG zuständig.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Wie kommt man drauf, dass es in diesem Fall überhaupt eine Berfungsinstanz mit anschließender Revision beim OLG gab? Wenn erstinstanzlich das Amtgericht zuständig war, könnte man auch eine Sprungrevision machen. Wenn das LG erstinstantlich zuständig war, was bei einem Verbrechen der Fall ist, gibt es keine Berufung und die Revision findet beim BGH statt. Oder sehe ich da etwas falsch?

Nein, im Prinzip ist das richtig.

Das hatte ich auch beachtet, aber aus diesem, folgenden Satz im Eingangsbeitrag zu diesem Fall <small>(der allererste Beitrag dieses threads (die räuberische Erpr.) ist nicht der Sachverhalt zu diesem Fall. Der jetzige Fragesteller hat seinen Fall an den alten angehängt)</small>

Nun wurde die (mittlerweile)REVISION verworfen.

geschlossen, dass das Wort 'mittlerweile' darauf hindeutet, dass es vor der Revision schon eine andere Rechtsmittelinstanz gab.
Das kann dann nur die 'Berufung' und somit das LG gewesen sein.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
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-- Editiert von !streetworker! am 03.02.2008 23:58:54

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