Angenommen, jemand widerspricht einem Strafbefehl und es kommt zur Hauptverhandlung. Da es sich um ein Strafbefehlsverfahren handelt, lässt sich die Person durch ihren Anwalt vertreten und taucht persönlich nicht vor Gericht auf.
Die Person wird in der Hauptverhandlung freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft legt dagegen jedoch Revision/Berufung ein.
Dann würde es doch zu einer weiteren Hauptverhandlung kommen, oder? Müsste der Angeklagte - da es sich ja nach wie vor um ein Strafbefehlsverfahren handelt - auch hier nicht persönlich erscheinen?
Revision/Berufung der Staatsanwaltschaft nach Freispruch in Strafbefehlsverfahren
20. Februar 2018
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Frage vom 20. Februar 2018 | 19:43
Von
Status: Frischling (19 Beiträge, 1x hilfreich)
Revision/Berufung der Staatsanwaltschaft nach Freispruch in Strafbefehlsverfahren
#1
Antwort vom 20. Februar 2018 | 22:39
Von
Status: Lehrling (1169 Beiträge, 637x hilfreich)
Im Berufungsverfahren ist die Vertretung durch einen Verteidiger grundsätzlich möglich, unabhängig von Cs, Ds oder Ls-Verfahren (§ 329 StPO ).
#2
Antwort vom 21. Februar 2018 | 00:48
Von
Status: Unbeschreiblich (30197 Beiträge, 9553x hilfreich)
Zur Ergänzung :
Das Gericht hat natürlich jederzeit die Möglichkeit das persönliche Erscheinen des Angeklagten anzuordnen...
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#3
Antwort vom 21. Februar 2018 | 20:02
Von
Status: Frischling (19 Beiträge, 1x hilfreich)
Und wenn die Beweislage klar ist und es nur um die rechtliche Würdigung der Tat geht? Wie wahrscheinlich wäre die Anordnung des persönlichen Erscheinens in diesem Fall?
-- Editiert von benamjuoq am 21.02.2018 20:03
#4
Antwort vom 21. Februar 2018 | 20:13
Von
Status: Unbeschreiblich (34402 Beiträge, 17794x hilfreich)
Und wenn die Beweislage klar ist und es nur um die rechtliche Würdigung der Tat geht? Das kann ja allenfalls in der Revision der Fall sein. In der Berufung kann die Beweislage gar nicht klar sein, weil eine NEUE Beweisaufnahme erfolgt.
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