Hallo,
Angenommen Person A bekommt die Anklageschrift übersandt. Darin hat er 1 Woche Zeit zur Stellungnahme und/oder neue Beweisanträge.
Dann setzt A fristgerecht ein Schreiben auf an das Gericht in der er
-um Akteneinsicht bittet
-um fristverlängerung zur Stellungnahme (die möchte er nach AE anfertigen)
-einen neuen beweisantrag stellt
-eine neue Zeugin vernehmen lassen möchte.
Als "Antwort" kommt dann nur der Eröffnungsbeschluss und die Ladung zur Hauptverhandlung als Angeklagter.
Es wird kein Wort zu den Anträgen verloren.
Ist das so rechtens?
-- Editiert von Deadlef am 06.07.2019 18:48
Richter eröffnet Hauptverfahren
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
In solchen Fälle frage ich mich immer, ob das Schreibern überhaupt angekommen ist.
ZitatIn solchen Fälle frage ich mich immer, ob das Schreibern überhaupt angekommen ist. :
Ja habe extra angerufen und es hieß das Schreiben wurde an die StA weitergeleitet zwecks Stellungnahme von Seiten der StA.
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Der Eröffnungsbeschluss ist in jedem Fall nicht anfechtbar, § 210(1) StPO
.
Warum der Antrag nicht "ordentlich" beschieden wurde, kann man von hier aus nur raten (abgesehen davon, dass die Stellungnahme der StA offenbar noch aussteht)
ZitatDer Eröffnungsbeschluss ist in jedem Fall nicht anfechtbar, :§ 210(1) StPO .
Warum der Antrag nicht "ordentlich" beschieden wurde, kann man von hier aus nur raten (abgesehen davon, dass die Stellungnahme der StA offenbar noch aussteht)
Die war angeheftet. Dort steht nur drin dass mir Akteneinsicht gewährt und das Verfahren fortgesetzt werden soll.
Die mitarbeiterin des Gerichts war auch nicht hilfreich, die wusste nichtmal dass es ein Zwischenverfahren gibt.
Ist das schon ein Berufungsgrund was hier abgeht?
Es gibt doch noch gar kein Urteil. Das Zwischenverfahren ist dazu da, zu überprüfen, ob nach Aktenlage immer noch ein hinreichender Tatverdacht besteht. Es muss also nicht jedem Beweisantrag nachgegangen werden.
wirdwerden
Zitat:Ist das schon ein Berufungsgrund was hier abgeht
Für Berufung braucht es keinen Grund. Die kann man nach Lust und Laune einlegen. Es sei denn man wird zu max. 15 Tagessätzen verurteilt. Dann muss die Berufung vom Gericht "angenommen" werden, was aber auf jeden Fall passiert wenn, sie nicht offensichtlich sachlich unbegründet ist.
Aber eine Berufung gegen eine nicht existierende Endentscheidung (Urteil) ist nun mal erfolglos.
wirdwerden
Er hat offenbar für die Zukunft gefragt (für den Fall einer Verurteilung). Hätte er statt Berufungsgrund Revisionsgrund geschrieben, hätte die Frage sogar Sinn gemacht. ... ob hier ein Verfahrensfehler vorliegt, mit dem eine (Sprung-)révision begründbar wäre.
-- Editiert von !!Streetworker!! am 09.07.2019 20:10
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