Hallo
Nehme man an Herr A hat mit Frau B Geschlechtsverkehr gehabt und Frau B erzählt 1 Monat nach dem Ereignis mehreren Leuten dass Herr A sie vergewaltigt hat, was in keinster weiße stimmt. Somit wird der ruf an Der kompletten Schule von Herr A in den Dreck gezogen.
Reicht dies für eine Anklage gegen Frau B
Danke schon mal im voraus
-- Editier von fb416576-39 am 13.06.2015 01:51
Rufmord und üble nachrede
13. Juni 2015
Thema abonnieren
Frage vom 13. Juni 2015 | 01:50
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Rufmord und üble nachrede
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#1
Antwort vom 13. Juni 2015 | 01:57
Von
Status: Unbeschreiblich (120059 Beiträge, 39822x hilfreich)
Wenn man es denn beweisen kann ...
Zumindest dürfte es erstmal für eine Anklage gegen A reichen bei glaubwürdiger Schilderung.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 13. Juni 2015 | 13:30
Von
Status: Unbeschreiblich (32869 Beiträge, 17264x hilfreich)
Ich nicht - "herumerzählen" ist weder eine falsche Verdächtigung noch eine Beleidigung. § 187 könnte passen. Wie Harry allerdings schon schrieb, kann eine Anzeige schnell nach hinten losgehen...
#4
Antwort vom 15. Juni 2015 | 11:48
Von
Status: Student (2517 Beiträge, 2552x hilfreich)
Ich würde eher §186 StGB ziehen. Zumal dort der Täter beweisen muß, daß die behauptete Tatsache wahr ist, um sich zu exkulpieren.
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