Rufmord und üble nachrede

13. Juni 2015 Thema abonnieren
 Von 
fb416576-39
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Rufmord und üble nachrede

Hallo
Nehme man an Herr A hat mit Frau B Geschlechtsverkehr gehabt und Frau B erzählt 1 Monat nach dem Ereignis mehreren Leuten dass Herr A sie vergewaltigt hat, was in keinster weiße stimmt. Somit wird der ruf an Der kompletten Schule von Herr A in den Dreck gezogen.

Reicht dies für eine Anklage gegen Frau B

Danke schon mal im voraus


-- Editier von fb416576-39 am 13.06.2015 01:51

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39822x hilfreich)

Wenn man es denn beweisen kann ...

Zumindest dürfte es erstmal für eine Anklage gegen A reichen bei glaubwürdiger Schilderung.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
3,141592653
Status:
Lehrling
(1802 Beiträge, 1000x hilfreich)

§§164 , 185 , 187 StGB würde ich falls das stimmt auf jeden Fall als erfüllt ansehen.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32869 Beiträge, 17264x hilfreich)

Ich nicht - "herumerzählen" ist weder eine falsche Verdächtigung noch eine Beleidigung. § 187 könnte passen. Wie Harry allerdings schon schrieb, kann eine Anzeige schnell nach hinten losgehen...

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Ich würde eher §186 StGB ziehen. Zumal dort der Täter beweisen muß, daß die behauptete Tatsache wahr ist, um sich zu exkulpieren.

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