SCHMERZENSGELD wird nicht gezahlt

17. September 2015 Thema abonnieren
 Von 
Steiger09
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 2x hilfreich)
SCHMERZENSGELD wird nicht gezahlt

Hallo Miteinander,

Hoffe ihr könnt mir einen Rat geben welchen schritt ich gehen kann .

Ich wurde vor ca. 2 jahren mit einem starkstromkabel auf offener Straße ffsehr schwer verletzt (fast Tod grschlagen) aber das ganze wurde nur als schwere Körperverletzung geahndet. Am 13 August 2014 kam dann das Urteil das der Angeklagte glimpflich davon kam in dem er die Bewähru gsauflage hatte mir mein Schwerzensgeld von 2500 Euro zu zahlen .Den ersten Monat nach der Verhandlung wurden mir 50 euro überwiesen und sei dem kein Cent mehr . Laut der Eidesstattlichen Erklärung wäre bei dem Angeklagten nix zu holen was ich nicht glaube . Wieso kann so jemand frei rumlaufen was ist mit der Justiz los und was kann ich tun ????


-- Editier von Steiger09 am 17.09.2015 17:54

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32875 Beiträge, 17265x hilfreich)

Laut der Eidesstattlichen Erklärung wäre bei dem Angeklagten nix zu holen was ich nicht glaube . Sagt wer?
Wieso kann so jemand frei rumlaufen Weil offenbar kein Widerruf der Bewährung beantragt wurde oder noch weil er noch nicht durch ist.
was ist mit der Justiz los In dieser Pauschalität eine recht sinnlose Frage.
und was kann ich tun ???? Nichts, außer der Justiz Mitteilung zu machen, daß er nicht zahlt. Und da Sie das anscheinend schon getan haben, kann man da nichts weiter machen.

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#2
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Zitat:
was ich nicht glaube


Dein persönlicher Glaube ist in etwa so relevant wie das Horoskop von 1972. Hast du konkrete Anhaltspunkte, daß der Schuldner in seiner EV gelogen hat? Siehst du ihn täglich im dicken Benz herumfahren?

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#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Von alledem abgesehen befreit allerdings eine EV nicht automatisch von der Verpflichtung eine Bewährungsauflage zu erfüllen. Wäre es eine zivilrechtliche Forderung wäre es was anderes.

Zitat:
aber das ganze wurde nur als schwere Körperverletzung geahndet.


Wohl eher als gefährliche Körperverletzung, oder ist eine der in § 226 genannten Folgen eingetreten?

Zitat:
Den ersten Monat nach der Verhandlung wurden mir 50 euro überwiesen und sei dem kein Cent mehr


Und was haben Sie dann unternommen?

Zitat:
was kann ich tun


Was haben Sie denn bereits getan?

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#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38441 Beiträge, 14004x hilfreich)

Ich glaube nicht, dass es sehr hilfreich ist, hier dem Opfer den Unterschied zwischen schwerer und gefährlicher KV zu erklären. Fakt ist, dass der Verurteilte seinen Auflagen nicht nachkommt. Ich würde die Vollstreckungsbehörde (Staatsanwaltschaft) davon unterrichten. Und, wenn er nur einen Monat nach Verurteilung die Zahlungen eingestellt hat, normalerweise ist die finanzielle Leistungsfähigkeit ja in so einem Strafurteil berücksichtigt. Das muss man wissen.

So, Du solltest einmal schriftlich und nachweisbar der Staatsanwaltschaft mitteilen, was da läuft. Das wäre die strafrechtliche Seite.

Und jetzt kommen wir zur zivilrechtlichen. Beantrage einen Mahnbescheid über die aussehenden Zahlungen. Einfach, damit da nichts verjährt. Denn auf der strafrechtlichen Seite, da wird ja letztlich nur der Strafanspruch des Staates befriedigt, und wenn er einsitzen geht, dann hast Du gar nichts davon. So ein zivilrechtlicher Titel ist doch wesentlich länger in der Welt.

wirdwerden

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat:
Ich glaube nicht, dass es sehr hilfreich ist, hier dem Opfer den Unterschied zwischen schwerer und gefährlicher KV zu erklären. Fakt ist, dass der Verurteilte seinen Auflagen nicht nachkommt. Ich würde die Vollstreckungsbehörde (Staatsanwaltschaft) davon unterrichten


Und Ich glaube nicht, dass es sehr hilfreich ist, das Opfer an die -hier unzuständige- Staatsanwaltschaft zu verweisen ;) :grins:

Denn für die Überwachung von Bewährungsauflagen ist das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig --> 453b StPO. Wenn dann solte man also dieses informieren.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Ich schließe mich dem Gesagten an.

Wenn Bewährungsauflagen nicht erfüllt werden, dann kann die Bewährung widerrufen werden und die Strafe muss im Gefängnis abgesessen werden.

Das muss das Gericht aber erstmal wissen !!!!

Daher kam hier völlig zurecht die Frage auf, ob das Gericht über die nicht geleistete Bewährungsauflage informiert wurde.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Steiger09
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 2x hilfreich)

Danke für die zahlreichen antworten
Also ich hab mich beim Gericht informieren lassen und der jetzige stand sieht so aus das die Bewährung widerrufen wurde. .. aber bis da was passiert werden bestimmt noch 1-2 jahre vergehen

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Steiger09
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):

Und jetzt kommen wir zur zivilrechtlichen. Beantrage einen Mahnbescheid über die aussehenden Zahlungen. Einfach, damit da nichts verjährt. Denn auf der strafrechtlichen Seite, da wird ja letztlich nur der Strafanspruch des Staates befriedigt, und wenn er einsitzen geht, dann hast Du gar nichts davon. So ein zivilrechtlicher Titel ist doch wesentlich länger in der Welt.
wirdwerden


Mir wurd vom Gericht gesagt das diese Urteil 30 jahre besteht also verjähren tuts schonmal nicht ...wenigstens etwas

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Das stimmt so nicht.

Später mehr (wenn nicht jemand anders es erklärt) - bin grad in Eile.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Ein strafrechtliches Urteil "verjährt" nicht nach 30 Jahren. Auch Schmerzensgeld aus einer Bewährungsauflage "verjährt" nicht nach 30 Jahren, zumal es über die Auflage gar kein Urteil gibt, sondern nur einen Beschluß. Wird z.B. die Bewährung widerrufen, ist die Auflage hinfällig. Das Schmerzensgeld unterliegt der normalen Verjährungsfrist, wenn es nicht tituliert wird.

Oder ist es möglicherweise gar keine Bewährungsauflage, sondern wurde das Schmerzensgeld im Rahmen der Adhäsion ausgesprochen? Das wäre dann wieder was -ganz- anderes.

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#11
 Von 
Steiger09
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):

Oder ist es möglicherweise gar keine Bewährungsauflage, sondern wurde das Schmerzensgeld im Rahmen der Adhäsion ausgesprochen? Das wäre dann wieder was -ganz- anderes.


Ja da hast du auch recht es wirde im rahmen der Adhäsion ausgesprochen aber es wirde auch erwähnt das es seine bewärungsaufkage wäre mir das schmerzensgeld zu zahlen anderfalls würde die 2 jährige Bewährung zur Haftstrafe ....so wurde es mir erklärt .

2x Hilfreiche Antwort

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