Sachbeschädigung - Kann man diese erkennungsdienstliche Behandlung umgehen /aufschieben /abwenden?

11. Juli 2008 Thema abonnieren
 Von 
HanBen
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Sachbeschädigung - Kann man diese erkennungsdienstliche Behandlung umgehen /aufschieben /abwenden?

Kurze Beschreibung:

Ich bin in ziemlich betrunkenem Zustand, bei dem Versuch aus einer Disco abzuhauen auf ein Vordach gesprungen und wurde dort vom Sicherheitspersonal gefasst. Sie riefen die Polizei die auch wenig später eintraf und meine Personalien aufnahm. Einen Alko-Test verweigerte ich.

Nun habe ich eine Vorladung wegen Sachbeschädigung bekommen zudem noch zu einer erkennungsdienstlichen Behandlung.

Meine Fragen sind nun:

Wie habe ich mich jetzt am besten zu verhalten?

Kann man diese erkennungsdienstliche Behandlung umgehen/aufschieben/abwenden?

Wie verhalteich mich bei der Sachbeschädigung? Soll ich auf den Geschädigten zugehen und eine aussergerichtliche Einigung vorschlagen? Was würde dann dort ausser den enstanden Schaden auf mich zukommen?

Zu meiner Person, ich bin über 21 und nicht vorbestraft, Student und bekommen Bafög habe sonst keine Einkünfte

-- Editiert von HanBen am 11.07.2008 17:42:44

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Es macht sich immer gut, einen entstandenen Schaden, der verursacht wurde, zu begleichen. Wenn der Geschädigte, dem das Vordach gehört, einen Strafantrag gestellt hat, was anzunehmen ist, nimmt er ihn möglicherweise zurück. Auch ansonsten beteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass das Verfahren eingestellt und er auf den Privatklageweg verwiesen wird, wenn sich ein Beschuldigter, also in dem Fall Sie, nicht stur stellt und eine gewisse Reue zeigt, was sich eben auch in der Schadenswiedergutmachung zeigt.
Wenn Sie nicht zu der ed-Behandlung wollen, könnten Sie beispielsweise mitteilen, dass es aus Ihrer Sicht dafür keinen Grund gibt, weil Sie bislang unbescholten sind, es sich lediglich um eine Sachbeschädigung handelt, die Sie auch zugeben und bei der Sie den entstandenen Schaden auch schon beglichen haben, und deshalb eine ed-Behandlung unverhältnismäßig erscheint.

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#2
 Von 
mega
Status:
Praktikant
(522 Beiträge, 137x hilfreich)

Was wurde denn beschädigt?
Im Rahmen einer von mir organisierten Discoveranstaltung hat so ein besoffener Idiot mal ein Glas-Treppengeländer zertreten. Vor meinen Augen und gewiss mit Absicht. Trotz über 250 € Schaden (den einem zu einem angemessenen Preis übrigens kein Versicherer versichert, dafür ist man mit dem Ärger um den Schadenersatz hinterher auch noch recht alleine) stellte der Staatsanwalt das ganze trotzdem wegen Geringfügigkeit ein.

-- Editiert von mega am 11.07.2008 18:08:40

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#3
 Von 
HanBen
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

was genau beschädigt worden ist kann ich nicht sagen, ich bin am Folgetag zu dieser Disco gefahren um mir selbst ein Bild zu machen, nun bin ich kein Fachmann für Dächer, eine größere Beschädigung (Zerbrochene Pfannen etc.) konnte ich nicht erkennen, habe einige Fotos mit dem Handy unter Anwensenheit eines Zeugen gemacht.

Ich habe auch mit dem stellv. Geschäfsführer gesprochen, das der Schaden noch errechnet wird und er mir auch nichts genaues sagen kann. Auf meine Frage nach aussergerichtlichen Einigung, meinte er nur das ich mir das vorher hätte überlegen sollen, klang nicht wirklich positiv.

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#4
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Vorher überlegen? Der ist ja auch gut. Vor was denn? Vor der Beschädigung? Das ist Unsinn. Sie können nicht mehr machen, als die Schadenswiedergutmachung anzubieten. Wenn sich ein Geschädigter stur stellt, dann kann der Beschuldigte nichts dafür. Das ginge jedenfalls nicht zu Ihren Lasten. Vielleicht machen Sie es aber schriftlich, dann können Sie eine Kopie zu den Akten schicken.

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#5
 Von 
Andreas.Hauser
Status:
Lehrling
(1229 Beiträge, 131x hilfreich)

Eine ED wegen SB ist lustig. Demnächst ED wegen Falschparken. Für den Schaden ist die Geschädigte beweispflichtig, das aus-dem fenster-springen bringt an sich noch keine Schadenersatzpflicht hinter sich. ich denke hier kann man schoin die sache billig halten, sofern es überhaupt einen schaden gibt, was ich eher vermute. Es wird dann nach 153 oder 170 II eingestellt.

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#6
 Von 
HanBen
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Also soll ich bei diesem Anhörungstermin diese erkennungsdiensliche Maßnahme verweigern? Oder wird der bearbeitende Polizist sogar von sich aus von diesem Verfahren nach Geständnis und Klärung der Sachlage absehen? Vor Ort dazu gezwungen werden kann ich doch nicht oder? Bringt es nachteile mit sich wenn ich mich dort widersetzte? Kann das im Nachhinein dann trotzdem durch Staatsanwaltschaft angeordnett werden?

-- Editiert von HanBen am 11.07.2008 18:59:07

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#7
 Von 
HanBen
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

wollte kurz nochmal das Thema nach oben ziehen, wie soll ich mich denn jetzt gegenüber dieser erkennungsdienstlichen Maßnahmen wie oben beschrieben verhalten?

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#8
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Eine Sachbeschädigung ist, was hier bisher noch gar nicht erwähnt wurde, nur dann strafbar, wenn sie vorsätzlich begangen wurde, man sie also zumindest billigend in Kauf genommen hat. Ob dieser Vorsatz vorliegt, wäre erst einmal zu prüfen.

Steht auf der Vorladung zur ED-Behandlung etwas zu der Rechtsgrundlage? §81b StPO 1./2.Alternative? Danach richtet sich der Rechtsweg. Im Falle der 1.Alternative kann (und nach meiner Meinung sollte) man beim Amtsgericht einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen und darum ersuchen, dass bis zu einer rechtlichen Prüfung der Angelegenheit das Gericht die Maßnahme zunächst aussetzt. Im Falle der 2. Alternative bei der Polizei schriftlich Widerspruch einlegen. Der hat aufschiebende Wirkung. Wenn man Rechtsmittel einlegt, sollte man sich auch keinesfalls von der Polizei belabern lassen, dass doch zu machen, wenn man zur Vernehmung geht.

Und doch, die Polizei setzt ED-Behandlungen wenn nötig mit Gewalt durch. Da man auf der Polizeiwache mitunter sehr wenig machen kann, wenn die Polizei nicht von sich aus auf eine solche Maßnahme verzichtet und einen ohne diese Maßnahme auch nicht gehen lässt, würde ich dazu raten, vorher Rechtsmittel einzulegen, einen Widerspruch vorsichtshalber durch eine dritte Person vorbeibringen lassen.

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#9
 Von 
HanBen
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

die Anordnung bezieht sich auf § 81b 1. Alternative. Da die Vernehmung schon diese Woche ist wird das doch alles ziemlich knapp mit der Zeit und einer solchen Entscheidung des Amtsgerichts. Sollte ich den Termin dann bei der Polizei meiden und dort anrufen und denen die Lage und mein Vorhaben Rechtsmittel zu nutzen sagen?

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#10
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Dann ist das Amtsgericht zuständig. Es ist für Ermittlungsrichter im übrigen nicht unbedingt ungewöhnlich, dass sie in kurzer Zeit zu entscheiden haben, auch bei Hausdurchsuchungen können sie sich nicht nicht beliebig viel Zeit lassen (zumal Gefahr im Verzug nach Rechtssprechung des Verfassungsgerichtes eng auszulegen ist) und bei Haftsachen schon gar nicht (48 Stunden-Frist!). Von der kurzen Zeit bis zum Vorladungstermin würde ich mich insofern nicht abschrecken lassen, der Antrag sollte aber schnellstmöglich gestellt werden. Der Polizei würde ich das bis zum Termin erst einmal nicht mitteilen - sonst kommt die mitunter noch auf solche Ideen, etwa eine zwangsweise Vorführung vorzunehmen; es dürfte genügen, sie in der nächsten Woche anzurufen und um einen neuen Termin zu bitten.

Da hier keine Rechtsberatung im Einzelfall erlaubt ist, nur einmal ein paar allgemeine Anmerkungen zum Rechtsweg und zu Maßnahmen der 1.Alternative:
1. Es handelt sich um eine gerichtliche Entscheidung nach §98 II Satz 2 StPO analog (§98 II Satz 2 bezieht sich eigentlich auf Beschlagnahmen, wurde jedoch vom BGH auf sämtliche Strafverfolgungsmaßnahmen ausgedehnt, deswegen "analog" - auch die Entscheidung über erledigte Maßnahmen ist zulässig). Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Maßnahme durchgeführtz werden soll. Gerichtskosten werden keine erhoben. Wo ein solcher Antrag einzureichen ist, sollte eigentlich die Wachmeisterei wissen, genaueres zum Ablauf weiß sicher die zuständige Geschäftsstelle (ich selbst habe einen solchen Antrag bisher nie gestellt).
2. Beim Beantragen einer solchen Entscheidung wäre zu benennen, auf welche Maßnahmen sich der Antrag bezieht, es macht insbesondere auch Sinn, die Entscheidung über den Umfang eine Maßnahme zu beantragen (z.B. Entkleiden bei Durchsuchung anläßlich vorläufiger Festnahme). Bei noch bevorstehenden Maßnahmen kann auch die Aussetzung bis zur Entscheidung beantragt werden, das Gericht sollte eigentlich in der Lage sein, über eine Aussetzung innerhalb eines Tages zu entscheiden und die Entscheidung auch der Polizei mitzuteilen.
3. Maßnahmen nach §81b STPO 1.Alternative sind nur in dem Umfang zulässig, wie sie auch zur Beweisführung erforderlich sind. Die Polizei vertritt gerne die Auffassung, dass sie die Maßnahmen in einem gewissen Standardumfang durchführen darf, der Fotos, Fingerabdrücke, Messen, Wiegen und z.T. Inaugenscheinnahme des Körpers nach Piercings und Tätorwierungen umfasst. Die Rechtssprechung ist diesbezüglich deutlich restriktiver, Fingerabdrücken dürfen etwa nur abgenommen werden, wenn auch entsprechende Tatortspuren gesichert wurden. Fotos nur, wenn die Person durch Zeugen oder auf Bild- oder Videoaufnahmen identifiziert werden soll und Tätowierungen machen auch nur dann Sinn, wenn die irgendjemand gesehen haben könnte.

-- Editiert von danielB am 14.07.2008 16:52:54

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
HanBen
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Also Tatortspuren sind gewiß nicht gesichert worden. Da ich geständig bin wird eine Identifizierung nicht nötig sein, wieso sollten dann Fotos angefertigt werden?

Wie hat so ein Widerspruch auszusehen?

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Du meinst, ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung? Einfach ein formloses Schreiben in dem man dem Gericht mitteilt, dass man eine gerichtliche Entscheidung (gemäß §98 II Satz 2 StPO analog) über die Maßnahme möchte und was man an ihr auszusetzen hat. Mehr werde ich als Nichtjurist dazu auch nicht mehr schreiben...

-- Editiert von danielB am 16.07.2008 02:47:15

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