Sachbeschädigung 303 StGB

19. Oktober 2007 Thema abonnieren
 Von 
dirk1975
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Sachbeschädigung 303 StGB

Folgender Fall, vorab Danke für Hilfe!:

Vorwurf: Sachbeschädigung nach 303 StGB

Fallverlauf:
Angeklagter (30) tritt stark alkoholisiert vor einem Hotel in einen Blumentopf und flüchtet. Die Freundin des Angeklagten wird vor dem Hotel von dem Personal angesprochen und gibt die Adresse des Angeklagten raus. Ein paar Tage später bekommt der Angeklagte die "Schriftliche Äußerung als Beschuldigter" und hat die Wahl zwischen:

1) Straftat zugeben
2) Straftat nicht zugeben
3) Nicht äußern
4) Mit der Einstellung des VErfahrens gegen Zahlung einer GEldbuße bin ich einverstanden
5) Kombinationen zwischen 1 bis 4 (denkbar?)
6) Rechtsanwalt hinzuziehen

Der Angeklagte ist bisher noch nicht vorbestraft.

Was tun?

Wie hoch sind ist das Strafmaß, wenn Möglichkeit 4 gewählt wird?

Danke!

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5924 Beiträge, 1374x hilfreich)

Es handelt sich wohl um einen 'Beschuldigten' und (noch) nicht um einen 'Angeklagten'. Das nur am Rande.

Wenn es nur ein handelsüblicher Blumentopf war, ist mit der Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit zu rechnen. Was er ankreuzen sollte, hängt z.B. davon ab, ob der Beschuldigte bei seiner Tat von jemandem beobachtet oder gesehen wurde. Dann wären Zeugen für die Tat vorhanden. In dem Fall ist es wohl sinnvoll, die Tat einzuräumen.

Ansonsten würde ich schweigen (Möglichkeit '3') und abwarten. Ein Anwalt ist bei einem nicht Vorbestraften im derzeitigen Verfahrensstand wohl nicht notwendig.

-----------------
"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
dirk1975
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Jotrocken,

Danke für die schnelle Antwort.

Wie hoch ist denn das Strafmaß bei Sachbeschädigung in einem wie oben gelagerten Fall? Sind das normalerweise Tagessätze? Wie berechnen sich diese (nach Einkommen?)?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5924 Beiträge, 1374x hilfreich)

Die Anzahl der Tagessätze lässt sich nicht vorhersehen.

Die Höhe eines einzelnen Tagessatzes richtet sich nach dem Einkommen des Beschuldigten:
Monatseinkommen geteilt durch 30 ist der Tagessatz.

-----------------
"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
dirk1975
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die erneuet Antwort.

Es bleiben also zwei Möglichkeiten:

a) Nicht-Äußern und auf Einstellung wegen Geringfügigkeit hoffen

b) Entschuldigen und Schaden begleichen

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Ich möchte allerdings noch darauf hinweisen, dass Sachbeschädigung nur dann strafbar ist, wenn mit Vorsatz gehandelt wurde. Ist der Beschuldigte alkoholbedingt einfach über diesen Blumentopf gestolpert, so fehlt ihm der Vorsatz. Dann gibt es natürlich auch überhaupt keine Strafe. Das sollte dann aber auch mit den Zeugenaussagen des Personals und der Freundin zusammenpassen, sonst sieht das eher nach einer Schutzbehauptung aus.

Für den entstandenen Schaden müßte er bzw. seine Haftpflichtversicherung aber trotzdem aufkommen.

-- Editiert von danielB am 21.10.2007 20:06:17

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.452 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.741 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen