Sachbeschädigung - Kann ich beruhigt alles abstreiten oder sollte ich die Schuld eingestehen?

30. September 2003 Thema abonnieren
 Von 
BierDrinKingTier
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Sachbeschädigung - Kann ich beruhigt alles abstreiten oder sollte ich die Schuld eingestehen?

Ich habe vor einem halben Jahr auf einer Party eine Lampe zerstört. Die Lampe befand sich im freien auf einem Privatgrundstück. Es gab keine Konsequenzen.

Nun, nach sechs Monaten, wendet sich der Gastgeber der Party an mich und fordert 350€ für die schon stattgefundene Reperatur. Er wird mir morgen die Rechnung vorlegen.

Er behauptet viele Zeugen zu haben, die mich beim Zerstören der Lampe beobachtet haben wollen. Da ich mit vielen Begleitern auf der Party war, hätte ich ebenfalls Zeugen, die für mich sprechen würden, denn ich sehe es nicht ein den Schaden noch nach 6 Monaten zu begleichen.

Eine Anzeige ist bis heute nicht gestellt worden.

Wie soll ich vorgehen? Kann ich beruhigt alles abstreiten oder sollte ich die Schuld eingestehen? Was würde passieren, wenn es zu einer Anzeige käme?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Hallo,


hätte ich ebenfalls Zeugen, die für mich sprechen würden,

Nun gut, aber was heißt "für Dich sprechen". Sie können ja nicht bezeugen, daß Du die Lampe garantiert nicht zerstört hast, denn dann hätten sie Dich ja nicht 1 Minute aus den Augen lassen dürfen. Außerdem würde ich mir überlegen, meine Kumpels ggf. in eine Falschaussage "laufen zu lassen". Zumal es ja "Gegenzeugen" gibt.

...denn ich sehe es nicht ein den Schaden noch nach 6 Monaten zu begleichen.

Schon merkwürdig, daß er erst nach 6 mon. damit kommt, ändert aber nichts an seinem zivilrechtlichen Anspruch.

Wie soll ich vorgehen?

Das mußt Du selber entscheiden.


Kann ich beruhigt alles abstreiten ...


"beruhigt" keinesfalls

Was würde passieren, wenn es zu einer Anzeige käme?

Schlimmstenfalls (also im Falle einer Verurteilung) wird Sachbeschädigung (§303 StGB ) mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Freiheitsstrafe ist hier (schon wegen des Wertes, und der Annahme, daß Du nicht einschlägig vorbestraft bist) natürl. zu 99% ausgeschlossen.





-----------------
"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Guten Abend,

ich kann mich hier den Ausführungen meines Kollegen Bob anschliessen.

Besonders betone ich auch, dass das Nicht-Vorliegen einer strafrechtlichen Anzeige keinen Einfluss auf einen zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch in Form von Schadensersatz hat.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -

0x Hilfreiche Antwort

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