Folgender Fall:
Person zerstört im betrunkenen Zustand eine Autoscheibe und entwendet Dinge aus dem Auto. Wird dabei von Zeugen beobachtet, Polizei schaltet sich am nächsten Tag bei der geschädigten Person ein, diese sieht allerdings von einer Anzeige bisher ab. Schaden wurde beglichen und entwendete Sachen zurückgegeben. Betrunkener Zustand des Täters wurde nicht festgestell, da ja keine polizeiliche Vernehmung.
Fragen:
1. Wie lange kann die geschädigte Person trotz aussergerichtlicher Einigung eine Anzeige machen. Es liegen keine schriftlichen Vereinbarungen vor, die von einer Anzeige absehen.
2. Wann verjährt die Tat?
3. Welche zivilrechtlichen Konsequenzen drohen?
Danke
Sachbeschädigung - Wie lange kann die geschädigte Person trotz Einigung eine Anzeige machen?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
zu 1: Eine Anzeige kann jederzeit gemacht werden. Ausnahme sind die Antragsdelikte.
zu 2: Die Tat verjährt nach 3 jahren
zu 3: Schadenersatz
Gruß Justice
1. Bis zu drei Monate nach Kenntnis von der Tat kann noch Strafantrag gestellt werden.
2. Nach 5 Jahren
3. Wenn der Schaden beglichen wurde (nachweisbar), dann keine.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Was bedeutet Antragsdelikt?
Verjährung ab der Kenntniss der Tat oder Jahresende?
Schaden wurde ja schon beglichen, wie wären die Chancen, dass das Verfahren dann eingestellt wird. Täter bisher straffrei, ohne Eintrag in irgendwelche Register.
ups.. wieso 5 jahre Verjährung?
Danke für die schnellen Antworten.
Wie ist der Unterschied zu verstehen zwischen 3 Monaten Möglichkeit Strafantrag zu stellen und der Verjährungsfrist. Wenn nach drei Monaten kein Strafantrag gestellt wird, was kann dann noch geschehen?
Danke
Es gibt Straftaten, die werden nur aufgrund eines Strafantrags verfolgt. Datzu gehört zum beispiel Hausfriedensbruch oder beleidigung und sowas. Auch bei der sachbeschädigung kann ein Strafantrag notwendig sein, wenn die StA nicht das bes. öffentl. Interesse bejaht. In ihrem Fall dürfte es aber keinen Strafantrag voraussetzen, da Diebstahl kein Antrgsdelikt ist und es sich nicht um eine geringwertige sache handelt. Zudem kommt in ihrem Fall der besonders schwere fall dies Diebstahls in Betracht, weil sie eben ein Auto aufgebrochen haben, um an das Diebesgut zu kommen.
Eine Einstellung des Verfahrens halte ich bei der Schwere der Tat für unwahscheinlich.
Bzgl Schadensersatz gebe ich meinem Vorredner Recht. SE ist natürlich nur dann zu leisten, wenn no0ch ein Schaden besteht, also noch eine rechnung offen ist.
bzgl der Verjährung gilt der Tatzeitpunkt, also weder Kenntnis noch Jahresende. Jahresende gibt es nur im Zivilrecht.
Wie lange die Verjährungsfrist ist, möchte ich nicht sagen. ich dachte eigentlich 3 jahre, aber Herr RA Wandt weiß eigentlich, was er sagt.
Gruß Justice
-- Editiert von justice005 am 27.09.2006 00:22:42
§ 78 Abs. 3 Ziffer 4 StGB
Höchstmaß des § 303: 2 Jahre.
Wenn die geschädigte Person den Namen des Täters der Kripo nicht preisgibt wird der Staatsanwalt aber dennoch aktiv wegen der Schwere der Tat?
Und wenn Sie noch den Unterschied zwischen Verjährung und der 3 Monats-Frist darlegen könnten?
Danke!
@ ruhrdiver
Ja stimmt. Ich hasse den § 78. Ich lese ihn jedesmal wieder falsch. grrr....
Allerdings befinde ich mich in guter Gesellschaft.
vergl. http://www.frag-einen-anwalt.de/LadendiebstahlVerj%C3%A4hrungsfrist__f2231.html
Gruß Justice
-- Editiert von justice005 am 27.09.2006 00:35:36
Trösten Sie sich, der ist in der Praxis auch nicht wirklich interessant.
Aber mal was anderes, wir haben hier ja nicht nur eine Sachbeschädigung sondern, viel übler, einen wunderschönen § 243 StGB
. Da gelten eh andere Fristen.
@ thomei:
Verjährung bedeutet, nach Ablauf der verjährungsfrist kann man für diese Tat nicht mehr bestraft werden.
Strafantrag bedeutet, bei Antragsdelikten muß spätestens nach 3 Monaten seit Tatzeitpunkt Strafantrag gestellt worden sein.
Beisp: A begeht einen Hausfriedensbruch. Wenn dann innerhalb der nächsten 3 Monate Strafantrag gestellt wird, kann er bis zum Ablauf der Verjährung verurteilt werden.
In Ihrem Fall ist der Strafantrag egal, weil er nicht nötig ist. Also gilt bei Ihnen nur die Verjährung.
Gruß Justice
@ ruhrdiver:
quote:
Da gelten eh andere Fristen
wieso gelten da andere Fristen? Nach 78 IV bleiben doch Strafschärfungen unberührt, oder ? § 243 ist doch eine Strafzumessungsregel....
Entweder ich stehe immernoch auf dem Schlauch, oder Sie wollten mir eine Falle stellen... Bitte um Aufklärung
Gruß Justice
-- Editiert von justice005 am 27.09.2006 00:44:24
Schon richtig. Es ist nachts zu spät für § 78. Hier trifft natürlich Abs. 4 zu.
Also keine Falle, sondern Schläfrigkeit von mir.
puh... da bin ich aber erleichtert...
Gruß Justice
Es handelte sich allerdings um geringwertige Güter (2 CD's und unwichtiger Papierkram)-und das soll schwerer Diebstahl sein?
Es handelt sich eher um ein Eifersuchtsdrama denn um einen gezielten Diebstahl. Wird der betrunkene Zustand nicht gewertet?
Muss der Staatsanwalt aktiv werden, selbst wenn die geschädigte Person den Namen des Täters nicht preisgibt? Täter ansonsten unbescholten und harmlos.
die Sache ist nicht wegen den CD´s als schwerer Diebstahl zu werten, sondern weil Sie ein Auto deswegen aufgebrochen haben.
Alkohol ist erst ab etwa 3 Promille eine Entschuldigung.
Und, ja der Staatsanwalt muß aktiv werden, eben weil es kein Antragsdelikt ist! Die StA wird ermitteln und wenn Sie keinen Täter finden, dann ist das halt so...
Gruß Justice
-- Editiert von justice005 am 27.09.2006 01:01:25
Aber die geringwertigen Güter haben Sie durch Aufbruch eines Autos erlangt. Das ist nunmal kein einfacher Diebstahl mehr.
Wenn allerdings der bzw. die Geschädigte den Täternamen nicht preisgibt, dürfte das Verfahren wohl eingestellt werden.
§ 243
Besonders schwerer Fall des Diebstahls
(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1.
zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.
Also doch kein schwerer Diebstahl, oder?
Und wo liegt das besondere öffentliche Interesse, damit der Staatsanwalt aktiv werden muss?
Übrigens bereut der Täter seine Tat ausserordentlich, es ist ihm weiterhin unerklärlich.
Auch auf den Verdacht, dass Sie mir nicht glauben, ich bin NICHT der Täter, allerdings kenne ich ihn sehr gut und er hat sich mir anvertraut.
-- Editiert von thomei am 27.09.2006 01:07:50
Stimmt, bei geringwertigen sachen ist der § 243 ausgeschlossen.
heute ist es echt zu spät für mich, ich gehe jetzt ins Bett.
Unterschreib ich, ich kann nichtmals mehr Gesetze lesen.
Ergänzend möchte ich nur noch anmerken, dass die Einschränkung des § 243 Abs. 2 StGB
nur dann gilt, wenn von vornherein beabsichtigt war, nur geringwertige Sachen mitzunehmen.
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
1 Antworten
-
2 Antworten
-
5 Antworten
-
10 Antworten
-
7 Antworten
-
19 Antworten
-
74 Antworten
-
54 Antworten