Sachbeschädigung an Kfz - Leugnen und hoffen dass keine Beweise vorliegen?

31. August 2009 Thema abonnieren
 Von 
Equal
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Sachbeschädigung an Kfz - Leugnen und hoffen dass keine Beweise vorliegen?

Ich hätte gern eine Einschätzung zu folgender Situation:

Ich war auf einer Party, auf der natürlich auch Alkohol konusmiert wurde.
Eigentlich verlief diese Party recht friedlich, außer dass ich ziemlich ausgerastet bin wegen meiner damaligen Freundin.
Wurde auch später in die Ausnüchterungszelle gesteckt mit anschließender Einweisung in die geschlossene Psychiatrie.
(Befinde mich aber seitdem in psychiatrischer Behandlung)
Ich wurde allerdings am nächsten Tag wieder entlassen.
Zuvor hatte ich mich draußen hingesetzt und mit Kiesel-Steinen um mich geworfen.

Nun werde ich schriftlich beschuldigt einen PKW dabei beschädigt zu haben.
Dies ist gut möglich da etliche in der Gegend standen und ich mich nicht mehr klar an alles erinnern kann. Ob es Zeugen gibt weiß ich nicht. Ich glaube aber, dass die Anzeige auf Verdacht gestellt wurde, da ich als einziger negativ an diesem Abend aufgefallen bin.

Ich bin 20 Jahre alt und hatte bisher eine weiße Weste.

Wie soll ich mich nun verhalten?
Gestehen und auf eine milde Strafe hoffen?
Leugnen und hoffen dass keine Beweise vorliegen?
Oder gar nicht äußern?
Und mit welchen Geldbußen zur Einstellung des Verfahrens wäre zu rechnen?
Ein angebliches Merkblatt über den Täter-Opfer-Ausgleich habe ich leider nicht erhalten.

Überhaupt würde mich Strafmaß und eine Einschätzung der Situation interessieren. Wirken sich psychische Erkrankungen und/oder der Alkohol strafmindernd aus?

Vielen Dank schonmal im Vorraus

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
mega
Status:
Praktikant
(522 Beiträge, 137x hilfreich)

Eine psychische Erkrankung kann sich dahingehend auswirken, als dass Sie für die fragliche Tat schuldunfähig oder nur vermindert schuldfähig sein könnten. Die Schuldunfähigkeit setzt voraus, dass sie zum Tatzeitpunkt durch die Erkrankung gehindert waren, das Unrecht der Tat einzusehen oder gemäß dieser Einsicht zu handeln. Sie sehen schon ... ohne den genauen Umfang Ihrer psychischen Erkrankung zu kennen ... das wird recht dünn. Ich gehe davon aus, dass sie in der Lage gewesen wären, nicht mit Steinen zu werfen. Eine Minderung der Schuldfähigkeit käme dennoch in Betracht.

Das strafrechtliche Problem dürfte sich aber -sofern es bei dem einzigen Vorwurf der Sachbeschädigung bleibt - in recht erträglichen Grenzen halten. Sie können hier eine Einstellung aus Opportunitätsgründen wahrscheinlich erreichen. Wenn Sie sich um Wiedergutmachung erfolgreich bemüht haben, vielleicht sogar ohne weitere Auflagen.

Allerdings kommen auf Sie natürlich zivilrechtliche Forderungen des Geschädigten zu um deren Ausgleich Sie sich dementsprechend zügig bekümmern sollten.

Ob es ggf. hier Sinn machen kann, die Tat auch zu bestreiten, kann so nicht wirklich beurteilt werden. Je nach der Höhe der entsprechenden Schadenersatzforderung sollten Sie, wenn Sie vor haben, die Tat zu bestreiten, über einen Rechtsanwalt Akteneinsicht nehmen, bevor Sie sich zur Sache einlassen. Dies ist mit Kosten verbunden, die Sie in aller Regel selber zu tragen haben, sollte das Verfahren gegen Sie schließlich ohne Anklageerhebung eingestellt werden.

Ausführliche Informationen zum Täter-Opfer-Ausgleich im Internet finden Sie z.B. auch hier:
http://www.callnrw.de/broschuerenservice/download/91/TaeterOpferAusgleich.pdf
Ein entsprechendes Merkblatt für Ihren Wohnsitz können Sie in der Regel bei der für Sie zuständigen Polizeidienststelle erhalten. Wenn Sie es - warum auch immer - nicht bekommen haben, können Sie dort danach fragen.

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