Sachbeschädigung nach Alkohol mit Black-Out

3. November 2003 Thema abonnieren
 Von 
David1979
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Sachbeschädigung nach Alkohol mit Black-Out

Nach einem Abend mit viel Alkohol habe ich offenbar 2malige Sachbeschädigung begangen. Zum einem an einer Eingangstür und später an einer Telefonzelle.

Ich kann mich nur noch an Momente erinnern, an die meiste Zeit der nächsten paar Stunden aber gar nicht. Ich war betrunken, orientierungslos und hatte einen Black-Out. Ich war überzeugt an einem ganz anderen Ort zu sein, als mich die Polizeit an der Telefonzelle festnahm. An die Sachbeschädigungen selbst kann ich mich nicht erinnern, zweifle daran aber kaum. Auf dem Revier
wurde mir irgendwann Blut abgenommen und später wurden Fotos von mir gemacht und Finger-/Handabdrücke wurden genommen, bevor ich am morgen gehen konnte.


Was soll ich jetzt tun? Bzw. was passiert jetzt? Mit welchen Strafen habe ich zu rechnen und bekomme ich einen Eintrag in mein polizeiliches Führungszeugnis?
Gibt es Strafminderungen weil ich durch den Alkoholkonsum erst dazu kam, so etwas zu tun? Und wie sieht es mit dem Black-Out aus?
Bin auch sehr dankbar über Teilantworten!

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
RA DPMS
Status:
Praktikant
(998 Beiträge, 150x hilfreich)

Könnte eine Betsrafung wegen Vollrauschs geben. Entscheidend ist das Ergebnis Ihrer BAK-Untersuchung.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Guten Tag,

diesem kann ich mich anschliessen.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Bob.Vila
Status:
Student
(2644 Beiträge, 438x hilfreich)

...genau. Ansonsten - dh. falls Ihre BAK für eine Schuldunfähigkeit iSd § 20 StGB keine ausreichenden Anhaltspunkte liefert - würde es sich um zumindest im Hinblick auf die Telefonzelle um eine gemeinschädliche Sachbeschädigung gem. § 304 I StGB handeln.

-----------------
"fiat justitia et pereat mundus..."

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
David1979
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Okay Danke schon einmal für die bisherigen Antworten.

Ich bekam nun ein Schreiben in der ich informiert wurde, das ich das Recht auf Stellungnahme habe, entweder schriftlich oder per Vernehmung.
Da ich nicht an die Sachbeschädigungen an sich nich erinnern kann, könnte ich nur Schreiben das ich in dieser Nacht die meiste Zeit einen völligen Black-Out hatte durch den Alkoholkonsum.

Freunde teilten mir mit, das ich "sturzbetrunken" war, sollte das mit in meine Stellungnahme?

Kann ich das Ergebnis der BAK erfragen?

Ist eine schriftliche Stellungnahme oder eher eine Vernehmung zu empfehlen?

Lohnt sich evtl. die Beratung/Vertretung von einem Anwalt?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Guten Tag,

ob Sie sich lieber schriftlich äußern, oder mündlich in einer Vernehmung können und müssen Sie selbst entscheiden.

Natürlich sollten Sie anmerken, dass Sie zum Tatzeitpunkt total betrunken waren. Denn darauf kommt es hinsichtlich Ihrer Schuldfähigkeit ja gerade an.

Hinsichtlich des BAK-Wertes können Sie sich bei der jeweiligen Polizeidienststelle informieren. Ob diese Ihnen jedoch vor Vernehmung / Stellungnahme mitgeteilt wird, wage ich zu bezweifeln.

Eine Notwendigkeit für einen Anwalt sehe ich bisher noch nicht.


Mit freundlichen Gruessen,

- Roenner -

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