Sachbeschädigung:kosten trotz einstellung?

29. August 2014 Thema abonnieren
 Von 
FunkyFun
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 2x hilfreich)
Sachbeschädigung:kosten trotz einstellung?

Hallo liebe community


bei mir geht es um sachbeschädigung in mehreren fällen die unter einem grossem aktenteichen zusammengefasst wurden. Bei 2 fällen wurde ich direkt erwischt, den rest habe ich nicht begangen. Der Fall wurde gegen zahlung eingestellt(mit hilfe von anwalt), jedoch kam nun eine rechnungsankündigung eines verkehrsunternehmens. Darin sollte ich fälle bezahlen die im grossen aktenzeichen aufgeführt sind, die ich jedoch nicht war, und das komplette aktenzeichen wurde ja sowieso gegen zahlung eingestellt. Im einstellungsbescheid wurden sowieso nur die beiden fälle bei denen man mich live erwischte erwähnt, da die anderen nicht zur debatte standen, WIe argumentiere ich nun gegenüber dem öffentlichen verkehrsbetrieb, um ihnen klar zu machen was sache ist.
Um geld zu sparen möchte ich das nicht nochmals von meinem anwalt erledigen lassen(der mir jedoch mitteilte ich müsse es nicht zahlen)

Grüsse und danke

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Was willst Du Ihnen klarmachen? Dass Du gar nichts zahlst? Dass Du nur für die zwei Fälle bezahlst?

Grundsätzlich haben die zivilrechtlichen Ansprüche der Verkehrsbetriebe nichts mit der strafrechtlichen Seite zu tun. Es macht es allenfalls leichter, den Schadenersatz zu fordern, wenn der Täter verurteilt wurde, da dann schon schon mal durchgekaut wurde, ob der Täter wirklich für den Schaden verantwortlich war. Ebenso ist es natürlich leichter, die Ansprüche abzuwehren, wenn ein Freispruch erfolgt ist. Eindeutig ist es dadurch aber immer noch nicht, es könnten ja zwischenzeitlich neue Beweise aufgetaucht sein. Zudem findet der Grundatz "in dubio pro reo" im Zivilrecht keine Anwendung. Es kann also durchaus vorkommen, dass man nach einem Freispruch trotzdem zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt wird.

Im konkreten Fall wirst Du für die zwei Fälle, in denen Du erwischst wurdest, mit Sicherheit Schadenersatz leisten müssen. Hier ist ja eindeutig nachgewiesen, dass Du es warst. Und in den anderen Fällen hast Du keinerlei Möglichkeit, die Verkehrsbetriebe davon abzuhalten, den Schadensersatz auch erstmal bei Dir zu einzufordern (außer eine negative Feststellungsklage, aber das macht man nur, wenn man _beweisen_ kann, dass die Gegenseite falsch liegt). Ob sie das notfalls gerichtlich durchsetzen können, kann ich nicht beurteilen.

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"Juristischer Laie - Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Gewähr."

-- Editiert JogyB am 29.08.2014 17:14

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